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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 10)

früheren Aufsatze hingewiesen wurde. Knies

hat diese Urkunde im Wortlaute veröffentlicht.

Die Wiener Genossenschaft datiert ihr Bestehen

von diesem Briefe; das ist wohl insoferne ein

Irrtum, als angenommen werden muss, dass

irgend eine Organisation dieses Gewerbes schon

von altersher bestanden hat, wenn die I-Ierzoge

beurkunden: „ . . . mit wolbedachten Mueth

und mit rechten Wissen haben wir die Recht

und gesezte den Goldschmiden zu Wien gegeben

 und verliehen und In auch vernewen

alten guet gewonheit . . . " Aber die Kontrolle

 des Feingehaltes der Wiener Arbeiten

wird mit diesem Briefe erst eingeführt, die

genossenschaftliche Beschau, also die Begutachtung

 der Stücke durch Vertrauensmänner

der Genossenschaft, welche bis zum Jahre 1783

aufrecht bleibt. In diesem Jahre wird ein kaiserliches

 Punzierungsamt versuchsweise errichtet

und Gerhart Cocsell, der im Jahre 1755 Meister

geworden, als Kontrollor bestellt; im Jahre 1785 '

übernimmt die Leitung der von rnir bereits Ausstellung von Goldschmiedearbeiten in

erwähnte Antoni Lutzenberger, der im Jahre T'""PT.'I„'ÄZF.','ÄÄIYÄ."(E;.2332i" Jahr.

1778 Meister wurde und den Ergeiz hatte, sich

über seine Genossen zu erheben und an die Spitze der gegen sie gerichteten

staatlichen Aufsichtsbehörde zu treten. Die Beschau gilt, wie erwähnt, der

Einhaltung der Feingehaltsbestimmungen, sie diente volkswirtschaftlichen

und künstlerischen Interessen, dem Schutze der guten Arbeit gegenüber

minderwertiger, wie dem Schutze der Käufer vor Übervorteilung.

Wie wir sehen (Bruderschaftsordnung von 1773, Punkt 7 und 15) konnte

ein Meister wegen Gebrechen, die sich nachträglich an seiner Arbeit ergaben,

oder wenn er dann nicht mehr am Leben sein sollte, seine Erben und der

Zeichenmeister, der dieses unprobmässige Gold und Silber punziert hat oder

dessen Erbe zur Verantwortung gezogen und zu Schadenersatz verhalten

werden; und wenn dies nicht mehr möglich war, hatte die Genossenschaft

in solidum die Haftung zu übernehmen. Es bürgen also Alle für Einen, und

jederzeit wird nachweisbare, selbst längst vergangene Benachteiligung gut

gemacht. Erst die Patente von 1806 und 1809 veränderten die Bedeutung der

Punzierung, aus der wirtschaftlich-künstlerischen Schutzbestimmung wurde

eine fiskalische Massregel.

Bis zum Patente Leopolds I. vom 26. März 165g blieb der Feingehalt

für Gold mit 20 Karat, für Silber mit 15 Lot festgesetzt. Das Leopoldinische

Patent verfügt, dass der Silbergehalt 14 lötig sei. Josef I. und Karl VI.

ordnen mit den Patenten vom 7. März 1708 und 6. März 1716 an, dass „jeder



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