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Volltext: Monatszeitschrift XIX (1916 / Heft 11 und 12)

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Es wird sogar hervorgehoben, daß dies alles ohnehin weniger sei, als 
man sonst den aus der Fremde berufenen Fabrikanten zugestanden habe, da 
„denen mehresten Lebenslange pensiones bewilliget worden" seien. 
Die mit der eigenhändigen Unterschrift der Kaiserin unterfertigte Ent- 
scheidung ist sehr ausführlich gehalten und für den hohen, gerechten und 
zugleich genauen Sinn dieser Fürstin sehr bezeichnend, so daß wir einiges 
hier wörtlich bringen wollen: 
„Ich begnehmige das Einrathen, doch ist diese Fabrique nicht hier in 
Wienn, sondern in einer Land Stadt zu errichten, u. da bey den mitleiden- 
den Städten in N: Ö: die Anordnung bestehet, daß keiner in diese als 
 
 
 
 
Seidenbänder. Abb. 62: rosa und weiß (die beiden Seiten nur verschieden gebunden); Abb. 63: bläulich- 
weiß; Abb. 64: blaßgrün, die Streifen dunkelgrün und lichtgrün schatxierx mit weißen und schwarzen 
Stäbchen; Abb. 55: rosa, Rand absatzweis: gelb und braun; Abb. 66: gelb, gegen die (selbst gelben) 
Ränder in Weiß übergehend. Aus der Mestrozischen Sammlung. (Österreichisches Museum) 
Bürger eingenomen werden darf, er habe denn mit Ankaufung eines Hauses 
sich poßeßionirt gemacht; die neu angehenden Fabricanten aber dazu die 
Mittel nicht besitzen . . . . so hat der Commercien-Rath mit der Canzley das 
Vernehmen zu pflegen, wie dieses Impedimentum in allen Stücken am an- 
ständigsten zu beheben seyn möge? . . . . Es wird mm zwar nach Meiner 
wegen des Kämel genommener Entschließung, daß dieser mit seiner 
Fabrique in eine deren mitleidenden Städten gesetzet werden solle, dem 
Jauner wegen dessen noch fürdaurenden Privilegii kein Eintrag gethan, 
jedoch hätte darauf von Seiten des CoFriercien-Rathes die Rücksicht ge- 
noFrien werden sollen, indeme den Fabricanten das einmal ertheilte Wort 
3. Bewilligung der Übersiedlungskosten und der Kosten für einige Maschinen (insgesamt 500 bis 600 6.), 
4. Versicherung, daß Känel. wenn es zu keiner Sozietät komme. seine Handarbeit fomreiben dürfe, 
5. zehnjährige Steuerfreiheit. 
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