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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

monats 1773" überein. Sie ist in zwei Teile abgeteilt, wovon der erste Teil 
die Bestimmungen enthält, bei denen das k. k. Innerösterreichische Guber- 
nium die erste Instanz bildete, während für die Anordnungen des zweiten 
Teiles das Grazer Münzamt die erste Instanz war. 
Die wichtigsten Abweichungen von der alten Ordnung sind folgende: 
Erster Teil: Alle Lehrjungen ohne Ausnahme mußten „6 Jahre in der Lehre 
stehen und beim Aufdingen 1 H. 30 kr. in die Lade erlegen, beim Aufdingen 
2 Meister als Zeugen haben und bei einem Meister allein auslernen". „Meisters 
Witwen sollten den bei ihres Mannes Absterben in der Lehre hinterlassenen 
Lehrjungen zwar beibehalten dürfen, jedoch das letzte halbejahr seiner Lehr- 
zeit einem andern Meister zum Auslernen übergeben." Neue Lehrjungen durfte 
eine Witwe nicht aufnehmen; ferner durften Lehrlinge zu Hausverrichtungen 
nicht mehr verwendet werden. Die Freisprechung derselben hatte „bei ver- 
sammeltem Mittel in Gegenwart des Commissarii" stattzufinden und betrug 
das Freisprechgeld 3 5., das ebenfalls in die Lade zu erlegen war. Die 
„üblich gewesenen 10 Jahre der Gültigkeit zum Meisterrecht, wie dann alle 
Zeitarbeit wurden abgeschaff ". Ein neuer Meister hatte 50 H. in die Lade 
und dem bei der Aufnahme anwesenden Münzbeamten für seine Mühe die 
üblichen 6 H. Douceur zu geben. 
Um das Bürger- und Meisterrecht mußte beim k. k. Innerösterreichischen 
vGubernium angesucht werden, wozu der Bewerber ein unentgeltliches münz- 
amtliches Attestat über seine guten Eigenschaften beizulegen hatte. Dann 
mußte „er zuförderst eine Probe von seinen Fähigkeiten im Zeichnen und 
Possiren" zeigen, die wieder mit einem münzamtlichen Attestat dem Guber- 
nium vorzulegen war. „Wenn nun diese wohl ausgefallen war, so sollte die 
eigentliche Meisterprobe bei einem vom Gubernio mit Zuziehung des Mittels 
ernannten Meister, unter der Beschau und Aufsicht zweier anderer Meister 
verfertigt werden." Der Silberarbeiter sollte „einen getriebenen und ver- 
goldeten Kelch oder ein anderes bestelltes und verkäufliches Stück, woran 
die Kunst des Gesellen hinlänglich zu sehen war, der Goldarbeitergesell eine 
mit guten Steinen besetzte I-laarnadel oder ein anderes verkäufliches und 
die Geschicklichkeit genügsam erlweisendes Probstück" verfertigen. Der 
Galanteriearbeitergeselle hingegen hatte eine gravierte und ziselierte goldene 
Dose, ein Uhrgehäuse oder auch ein anderes einschlägiges Stück herzu- 
stellen. Das Meisterstück mußte dem Mittel in Gegenwart des delegierten 
Münzbeamten vorgezeigt und dann dem Gubernium samt einem Attestat 
übergeben werden. War das „Probstück" gut und der Geselle der römisch- 
katholischen Kirche angehörig, so mußte er zum Meister angenommen 
werden. Durch diese Verfügung wurden „die allzu kostbaren und viele Zeit 
wegnehmenden Meisterstücke in I-Iinkunft abgeschafft". Zur Ausführung des 
Meisterstückes wurde jedem Gesellen sechs Monate Zeit gelassen. Eine 
andere Bestimmung lautete: „Die Gesellen sollen an jedem Werktage um 
halb 6 Uhr aufstehen und bis 7 Uhr Abends arbeiten, am Sonnabend aber 
um 6 Uhr Feuerabend machen." Die beliebten „Blauenmontage" waren 
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