auf das schärfste verboten. Der Ordnung halber sollte von den Handlungen
des Mittels ein ordentliches Vormerkbuch gehalten werden und die Jahres-
rechnung war pünktlich alle Jahre dem Gubernium (von 1784 an dem Kreis-
amte) vorzulegen.
Wenn ein Meister starb, so konnte die Witwe das Gewerbe weiterführen,
„jedoch hatte sie sich allezeit des Punzens ihres verstorbenen Mannes zu be-
dienen und dafür zu haften". Ferner wurde die Verfügung getroffen, daß die
in den übrigen Städten des Landes befindlichen Goldschmiede zu Erlangung
mehrerer Sicherheit und Ordnung sich bei dem Grazer Mittel einzuverleiben
lassen und der Grazer Goldschmiedeordnung nachzuleben hatten. „Nicht
minder sollten selbe jede Arbeit ihrem Vorgesetzten Bürgermeister oder
Stadtrichter vorbringen und verstreichen, sodann ihme eine Prob heraus-
stechen und der Goldschmied, welcher solche Arbeit gemacht, seinen Namen
sammt dem Stadtzeichen darauf schlagen; den Probpunzen aber sollte jeder-
zeit der Burgermeister oder Stadtrichter in Verwahrung haben." Ferner
sollte jedem „incorporierten Mitmeister wider die etwa im Lande sich be-
findenden Stöhrer als auch burgerliche Gürtlermeister, welche sonst der
Goldschmiedsprofession den größten Eingriff machen, vom hiesigen Mittel
aller Schutz geleistet werden".
Aus dem zweiten Teile sind folgende Bestimmungen hervorzuheben.
Die Goldwaren sollten 20 Karat, jedoch mit einem Remedium von 2 Gränen,
mithin mindestens xg Karat 10 Gräne per Mark fein sein, die Silberwaren
durften nur 13- oder 15lötig verarbeitet werden. Hiezu ist zu bemerken, daß
das zokaratige Gold und seine Punzierung sowie das 15lötige Silber wahr-
scheinlich schon mit dem nicht auffindbaren Patente vom 23. September 1743,
das dem Patente für Nieder- und Oberösterreich vom 23. Dezember 1737
. entsprechen dürfte, eingeführt worden sind.
Eine andere Anordnung setzte fest, daß vom k. k. Münzamte alle Werk-
Stätten „des Jahres hindurch öfters zu visitieren waren, um das unprobmäßige
Silber ohne alle Rücksicht konfiscieren und den Thäter zur gebührenden
Strafe ziehen zu können". Auf das schärfste wurde verboten, den sogenannten
„doppelten Namen", das ist, denselben zweimal „neben einander" aufzu-
schlagen, weil einer davon, wenn die Arbeit schon sehr abgenützt war, für
ein Probzeichen gehalten werden konnte. Den Gürtlern und Kompositions-
galanteriearbeitem, welchen die Verarbeitung von Gold und Silber nicht
gestattet war, durfte auf ihre Arbeiten bei 20 Taler Strafe der Probpunzen
nicht aufgeschlagen werden.
Ganz neu war die Bestimmung, daß, „nachdem den burgerlichenSchwert-
fegern die Seitengewehrgefäße von 13lötigen Silber zu verfertigen und feil zu
halten erlaubt war", der Silberarbeitervorsteher derlei Gefäße (und die von
den Uhrgehäusemachern vorgelegten Uhrgehäuse) ebenfalls durch die Nadel
auf den Halt zu untersuchen und mit einem eigenen von jenem der Silber-
arbeiter kennbar unterschiedenen Probpunzen zu zeichnen hatte. Ferner sollte
kein Gold- oder Silberarbeiter mit Messing oder weißem Kupfer legieren