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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

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punzen für Silberwaren mit den Anfangsbuchstaben der Kreise: G, B, J, M 
und Z zu schaffen. In der Tat finden sich solche Punzen vom Grazer Kreise 
für das Jahr 1794 und vom Marburger Kreise für das Jahr 1802; eine dies- 
bezügliche Verordnung über ihre Einführung konnte aber nicht gefunden 
werden. 
Dann wurde einerAnordnung für Wien vom 29. März 1793 entsprechend 
auch in Steiermark für ungelötete Silberwaren ein Grän und für gelötete 
Silberwaren zwei Grän als Nachsicht (Remedium) gestattet. Den Kreis- 
ämtern wurde eingeschärft, nach dem Gesetze von 1788 von den zur 
Punzierung gebrachten Silberwaren immer den vorgeschriebenen „Rand 
oder Vorschuß" abstechen zu lassen und diese am Ende des Jahres nebst 
dem Namen des Meisters dem Landmünzprobieramte zur Schmelzung und 
Feuerprobe einzusenden. Bezüglich „der Silberarbeiter Anton Streb und 
seiner Gattin und des Pettunlill", die sich bei zwei Visitationen eines „sträf- 
lichen und unanständigen Betragens" gegen die Kommissionsmitglieder 
befleißigt hatten, so daß „man genötigt gewesen war, Polizeiwache in der 
Arbeiter Zimmer kommen zu lassen", wurde vom Gubernium ein „öffent- 
licher und eingreifender Verweis beim Magistrate im Beisein des ganzen 
Grazer Goldschmiedmittels" mit „Androhung einer strengen Leibsstrafe für 
einen weiteren solchen Fall" angeordnet. In einer Kurrende vom 16. August 
1794 wurde bestimmt, daß „das Mittel der Gold- und Silberarbeiter für den 
Feingehalt aller seit dem Jahre 1794 verfertigten Gold- und Silberarbeiten 
mit seiner Kasse dergestalten zu haften habe, daß es aus derselben, was bei 
ungelöteten Silberwaren von 12 Lot" 17 Grän, bei gelöteten Silberwaren 
von 12 Lot 16 Grän und bei Goldwaren von dem gesetzmäßigen F eingehalte 
abgehen sollte, zu vergüten verhalten" sei. Weil aber die in der „Gold- 
schmiedinnung nicht incorporierten Schwertfeger, Uhrgehäusemacher und 
anderen Gewerbe und Fabrikanten" ebenfalls Silbergeräte erzeugten, so 
sollten deren Waren zur Sicherheit des Goldschmiedmittels wieder mit 
einem besonderen Punzen, und zwar mit demjenigen bezeichnet werden, 
der schon ehemals nach dem Patente vom Jahre 1774 für dergleichen 
Arbeiten bestanden hatte. Wahrscheinlich sind dazu die angeblichen Kreis- 
punzen verwendet worden. 
Endlich wurden mit Gubernialverordnung vorn 26. August 1794 für 
die sieben Landstädte Bruck, Hartberg, Judenburg, Leoben, Marburg, Pettau 
und Cilli sowie für den Markt Wildon, wo sich Goldschmiede befanden, die 
aber nur 13lötiges Silber verarbeiteten, eigene Feingehaltspunzen eingeführt, 
die ähnlich denen in anderen Provinzen anstatt des oft schwer anzubrin- 
genden Stadt- und Marktwappens im Schilde den Anfangsbuchstaben 
des Ortes und oben die Zahl 13 eingeprägt hatten. Die Jahreszahl sollte 
ganz entfallen, um das Publikum nicht durch mehrere Zahlen irrezuführen. 
Nach der Fertigstellung dieser Punzen wurden die alten Punzen mit den 
Zahlen 10, n, 12 (Lot) den Goldschmieden und Gürtlem abgenommen 
und vernichtet. Die neuen Punzen sollten von den Magistraten oder
	        
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