ä- 4-
Der Candidat hat während dieses mehrjährigen Curses sich eigen
zu machen: i
l. Die entsprechende Fertigkeit in figuralem und ornamentalem
Zeichnen;
z. hat derselbe folgende theoretische Curse durchzumachen, deren
Reihenfolge nach Bedarf und verfügbarer Zeit von der Direction und dem
Aufsichtsrathe der Kunstgewerbeschule bestimmt wird:
a) einen zweijährigen Curs über Styllehre mit den entsprechenden
Zeichenübungen ;
b) einen zweijährigen Curs über die Elemente der Projections- und
Schattenlehre und Perspective mit den entsprechenden Zeichen-
übungen, in dessen erstem Jahre Projections- und Schattenlehre und
in dessen zweitem Jahre Perspective vorgetragen wird;
c) den zweijährigen Curs über Anatomie und
d) den ganzjährigen Curs über Kunstgeschichte.
Ueber diese theoretischen Gegenstände sind halbjährige Prüfungen
abzulegen (a. d.).
g. s.
Zu Beginn seiner Thätigkeit in der Schule wird jedem Candidaten
von dem betreffenden Professor die Reihe der von ihm zu besuchenden
Vorträge bestimmt; ebenso werden demselben die entsprechenden Prü-
fungen vorgeschrieben.
g. 6.
Nach Vollendung seiner Studien hat der Candidat in Gegenwart des
Directors der Kunstgewerbeschule, des Fachlehrers und eines Mitgliedes
des Aufsichtsrathes eine Abgangsprüfung abzulegen, in welcher er nachv
zuweisen hat, dass den Anforderungen des 4 vollständig Genüge ge-
leistet wurde.
_ , 5- 7-
Als Abgangszeugniss erhält der Candidat ein motivirtes Zeugnis: über
die an der Anstalt erreichten Erfolge.
Dieses Abgangszeugniss wird von dem Vorsitzenden des Aufsichts-
raths vidirt.
s. s.
Jene Candidaten, welche nicht den regelmässigen Curs, sondern
zur Ergänzung ihres bereits erlangten Wissens undKönnens
nur einzelne Abtheilungen desselben zu besuchen beabsichtigen, können
als ausserordentliche Hörer aufgenommen und zur Ablegung einzelner der
im 4 aufgeführten Prüfungen zugelassen werden.
Solche Candidaten erhalten jedoch kein Abgangszeugniss, sondern
blos Studienzeugnisse über ihre Leistungen in den frequentirten Gegen-
stünden.