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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 97)

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Ueber die Weise der Ausbildung dieser Beamten, die allerdings, wie die 
Verhältnisse in Deutschland liegen, mit manchen Schwierigkeiten verknüpft 
ist, werde ich mich demnächst in einem Artikel aussprechen, der zu einer 
grösseren Serie gehören wird, in der ich überhaupt meine Ansichten und Er- 
fahrungen über Museumsverwaltung ausrührlich darzulegen gedenke. 
Achern, 30. August 1873. Helbig. 
Professor Woltmann: Darf ich nicht nach dem soeben Gehörten auf 
den Vorschlag zurückkommen, noch eine andere Persönlichkeit, die einem an- 
deren Fache angehört, zum Correferenten über die Verwaltung und Katalo- 
gisirung von Kunstsammlungen zu ernennen, vielleicht Herrn Helbig? 
Die Versammlung ist damit einverstanden, und Herr Dr. Helbig 
wird zum Correferenten ernannt, und ihm das Gebiet der Sammlungen 
alter Kunstwerke speciell übertragen. - 
Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist die gestern angemeldete 
Resolution des Prof. Woltmann. Dieselbe ist, durch die Debatte und 
Abstimmung nur in einem Punkte, dem Schlusssatze von A, 3 modificirt, 
_ in folgender definitiven Fassung aus der Beratbung und den Beschlüssen 
des Congresses hervorgegangen: 
Der kunstwissenscbaftliche Congress spricht als seine Ueberzeugung aus, 
dass eine der wichtigsten Anforderungen, welche an die Verwaltung öffentlicher 
Kunstsammlungen zu stellen sind, aufdie wissenschaftliche Katal ogisirung 
derselben gerichtet sein muss, und empfiehlt die allgemeine, nach bestimmten 
Grundsätzen durchgeführte Herstellung einer solchen den Regierungen und den 
Behörden, unter welchen öffentliche Kunstsammlungen stehen. auf das nach- 
drlicklichste an. 
Zu den dringendsten Bedürfnissen gehören wissenschaftliche Kataloge 
von Gemäldegalerien. Für ihre Anlage haben folgende Normen zu gelten: 
A. Bei der Katalogisirung jedes einzelnen Kunstwerkes sind nach- 
genannte Punkte zu berücksichtigen: 
l. Der Name des Meisters, oder wenn dieser nicht ermittelt werden 
kann, die Schule und die Entstehungszeit jedes Gemäldes, ist so zu bestimmen, 
wie es dem clermaligen Stande der kunstwissenschaftlichen Forschung entspricht. 
Diese Benennung des Bildes hat als keine von der obersten Verwaltungs- 
behörde der betreffenden Galerie officiell eingeführte zu gelten, sondern der 
wissenschaftlich gebildete Fachmann, dem die Abfassung des Verzeichnisses 
anzuvertrauen ist, hat dieselbe persönlich zu verantworten. 
z. Dem Namen des Meisters sind die wichtigsten bekannten Daten 
seines Lebens, Jahr und Ort seiner Geburt und seines Todes, seine Lelir- 
meister u. s. w. in gedrängter Kürze, aber mit vollständiger Benützuug der 
bisherigen Forschungen beizufügen. 
Ausführlichere Notizen über das Leben des Künstlers auf Grund von Local- 
forscbungen sind nur in solchen Fällen am Platze, in denen eine Galerie zu 
einer bestimmten Künstlergruppe ein näheres Verhältniss hat. 
3. Der Gegenstand des Gemäldes darf nicht mit einem blossen Titel be- 
zeichnet werden, sondern muss in einer charakteristischen Beschreibung 
in gedrängter Form bestehen. Am Beginne jedes Kataloges ist anzugeben, ob die 
Ausdrücke rechts und links heraldisch oder vom Beschauer zu verstehen sind. 
4. Die Bezeichnung jedes Gemäldes, Name oder Monogramrn des 
Künstlers nebst Datirung ist genau mitzutheilen. 
Die Wiedergabe derselben in Facsimile ist nur da nöthig, wo die Form
	        
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