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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 126)

Das deutsche jlusterschutzgssetz vom II. Januar I876 t).

Ein deutsches Musterschutzgesetz würde noch in weiter Ferne geblieben

 sein, wenn nicht zwei Momente hinzugetreten wären, welche auf

die Nothwendigkeit eines solchen hingedrungen hätten; nämlich die Wiener

Weltausstellung und der Erwerb von Elsass-Lothringen.

Auf der Wiener Weltausstellung zeigte sich, dass die deutscheKunstindustrie

 bedeutend zurückstand gegen die anderen Länder, welche den

gesetzlichen Musterschutz besitzen und es wurde allseitig betont, dass das

Zurückbleiben der deutschen Kunstindustrie mit dem Mangel eines gesetzlichen

 Schutzes für die Erzeugnisse der lndustrie im engsten Zusammenhange

 stehe. Noch viel einflussreicher war aber die Erwerbung Elsass-Lothringens

 durch Deutschland.

Die französischen Fabrikanten hatten unter der französischen Herrschaft

 den Musterschutz genossen und dessen Wohlthaten kennen gelernt.

Diesen Schutz fanden sie in Deutschland nicht vor und ihre Waaren,

deren Absatzgebiet fortan vorzugsweise Deutschland sein sollte, waren

daher der Nachbildung preisgegeben. Es ist erklärlich, dass in Folge dessen

die Elsässer Fabrikanten eifrig bemüht waren, auch in Deutschland den

Musterschutz einzuführen und dass namentlich die Mühlhauser Handelskammer

 vom Jahre 187i ab unablässig um den Erlass eines solchen Gesetzes

 petitionirte.

Da die Angelegenheiten noch nicht hinlänglich reif waren, um dem

Reichstage ein Gesetz vorzulegen, so wurde vorerst auf Kosten des

Reiches eine Enquete von Sachverständigen veranstaltet, um dieselbe mit

ihren Auffassungen und Wünschen zu hören. Am 7. Eebruar beschloss

der Bundesrath diese Enquete zu veranstalten u. z. speciell über die

Fragen:

A. ob und in wie weit die Werke der bildenden Kunst gegen unbefugte

 Nachbildung in Erzeugnissen der Industrie, der Fabriken, Handwerke

 und Manufacturen zu schützen seien;

B. ob den Erzeugnissen der Kunstindustrie ein Schutz gegen unbefugte

 Nachbildung gewährt werden solle und

C. ob sich die Einführung eines allgemeinen Musterschutzes empfehle.

Die Wahl der Sachverständigen wurde dem Reichskanzleramte überlassen,

und esiwurden von dem Reichskanzleramte 33 Sachverständige zur Enquete

 nach Berlin berufen , u. zw. 9 Sachverständige aus dem Kreise

der Kunst, darunter 4 Maler, z Bildhauer, 3 Architekten, ferner 8 aus

den Kreisen der Metallwaarenindustrie, 3 aus den Kreisen der Thon- und

Glaswaarenindustrie, 7 aus denjenigen der Gewerbeindustrie, 4 aus einzelnen

 anderen lndustriezweigen und endlich als Vertreter des Musterzeichnens

 die Vorsteher von zwei Zeichen- und Modellirschulen.

') Die nachfolgenden Zeilen sind grösstcndleils entnommen der Brochure des Prof.

Dr. Dambach: -Das Musterschutzgesetz vom u. Januar 1876 erläutern, Berlin 1876.
            
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