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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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Sprache verfasste Eingaben sind von demselben anzunehmen, 
und in derselben Sprache zu beantworten. 
Es spricht sich das Gesetz weiters dahin aus, dass die Ab 
geordneten der, ein besonderes Teritorium besitzenden kroatisch- 
slavonischen politischen Nation auf dein gemeinsamen Reichstage 
zu Pest und bei dessen Delegationen sich der kroatischen Sprache 
bedienen dürfen, ferner, dass die aul dem gemeinsamen Reichs 
tage verfassten Gesetze in kroatischem Urtexte von dem Könige 
zu unterschreiben und dem Landtage obbenannter Länder aus 
zufolgen seien. 
Innerhalb seiner Grenzen kann Kroatien bei inneren Ange 
legenbeiten seine Landestarben und sein W appen verwenden, 
doch ist Letzteres mit der Krone des h. Stefan zu versehen. 
Das gemeinsame Symbol der zur ung. Krone gehörigen 
Länder ist das vereinigte Wappen Ungarns, Kroatiens, Slavo- 
niens und Dalmatiens. — Bei Verhandlungen gemeinsamer An 
gelegenheiten ist auf dem Gebäude, wo dieselben stattfinden, auch 
die kroatisch-slavonisch-dalmatinische Flagge aufzuziehen. 
5. Ras staatsrechtliche Verhältnis ; zu den österreichischen 
Erblanden. 
Indem die Länder der Krone Ungarns und die im Reicbs- 
rathe vertretenen Königreiche und Länder, im Sinne der schon 
erwähnten pragmatischen Sanction, jederzeit ein und dem 
selben Herrscher unterstehen und ferner alle unter 
diesem einen Herrscher stehenden Staaten im Sinne des 
erwähnten Gesetzes ein unauflösliches, untrenn 
bar esGanzebil den, so ergeben sich aus diesem Rechtsver 
hältnisse die Gemeinsamkeit gewisser höherer Interessen für 
die beiden Hälften der österreichisch-ungarischen Monarchie. 
Aus diesem Grunde wurde im Jahre 1867 zwischen dem 
ungarischen Landtage und dem österreichischen Reichsrathe ein 
Reichsvertrag über die gemeinsamen Angelegenheiten ge 
schlossen, der von dem Herrscher genehmigt, das wesent 
lichste Grundgesetz beider Reichshälften bildet. — Zu 
FoL e dieses Vertrages werden als gemeinsam betrachtet: die 
auswärtigen Angelegenheiten, weil dieselben alle, 
unter dem Scepter des Kaisers von Oesterreich und Königs von 
Ungarn stehende Länder betretfen, und deren zweckmässige 
Führung nur gemeinsam geschehen kann. Da eine fernere
	        
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