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Sprache verfasste Eingaben sind von demselben anzunehmen,
und in derselben Sprache zu beantworten.
Es spricht sich das Gesetz weiters dahin aus, dass die Ab
geordneten der, ein besonderes Teritorium besitzenden kroatisch-
slavonischen politischen Nation auf dein gemeinsamen Reichstage
zu Pest und bei dessen Delegationen sich der kroatischen Sprache
bedienen dürfen, ferner, dass die aul dem gemeinsamen Reichs
tage verfassten Gesetze in kroatischem Urtexte von dem Könige
zu unterschreiben und dem Landtage obbenannter Länder aus
zufolgen seien.
Innerhalb seiner Grenzen kann Kroatien bei inneren Ange
legenbeiten seine Landestarben und sein W appen verwenden,
doch ist Letzteres mit der Krone des h. Stefan zu versehen.
Das gemeinsame Symbol der zur ung. Krone gehörigen
Länder ist das vereinigte Wappen Ungarns, Kroatiens, Slavo-
niens und Dalmatiens. — Bei Verhandlungen gemeinsamer An
gelegenheiten ist auf dem Gebäude, wo dieselben stattfinden, auch
die kroatisch-slavonisch-dalmatinische Flagge aufzuziehen.
5. Ras staatsrechtliche Verhältnis ; zu den österreichischen
Erblanden.
Indem die Länder der Krone Ungarns und die im Reicbs-
rathe vertretenen Königreiche und Länder, im Sinne der schon
erwähnten pragmatischen Sanction, jederzeit ein und dem
selben Herrscher unterstehen und ferner alle unter
diesem einen Herrscher stehenden Staaten im Sinne des
erwähnten Gesetzes ein unauflösliches, untrenn
bar esGanzebil den, so ergeben sich aus diesem Rechtsver
hältnisse die Gemeinsamkeit gewisser höherer Interessen für
die beiden Hälften der österreichisch-ungarischen Monarchie.
Aus diesem Grunde wurde im Jahre 1867 zwischen dem
ungarischen Landtage und dem österreichischen Reichsrathe ein
Reichsvertrag über die gemeinsamen Angelegenheiten ge
schlossen, der von dem Herrscher genehmigt, das wesent
lichste Grundgesetz beider Reichshälften bildet. — Zu
FoL e dieses Vertrages werden als gemeinsam betrachtet: die
auswärtigen Angelegenheiten, weil dieselben alle,
unter dem Scepter des Kaisers von Oesterreich und Königs von
Ungarn stehende Länder betretfen, und deren zweckmässige
Führung nur gemeinsam geschehen kann. Da eine fernere