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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIII (1878 / 149)

Leider ist der diesbezügliche Referent während des ganzen vorigen

"Jahres nicht in dieLage gesetzt worden, das diesbezügliche Referat

zur Vorlage zu bringen. i i _  __  .,

Es würde an dieser Stelle zu weit fuhren, alle Üdie ÄErwägungen,

welche sowohl iri der Denkschrift der Bronce-Industrie-Gesellschaft, als

auchiinddern Referate des niederösterreichischen Gewerbevidjeiris! (Vereinszeitschrift

 vom 5. April 1877) zur Begründung der Vorziiglichkeit

des b deutschen Gesetzes gegenüber dem österreichischen angeführt wurden,

Tzujviiederholen", wohl  aber constatii-t werden, dass, wie schon

 Referate des Gewerßevereins in dem Abschnitte .Verhält'nirss {zu

den niusterschutzwerbenden Ausländern" klar dargelegt ist,' rlichße-Stimmungen

 des deutschen Gesetzes den musterschutzwerbendeii

länderrfmehr Schwierigkeiten bieten, im Inlande Musterscliutz "zu Jerwerben,

 als das österreichische Muster-Schutzgesetz, ' '

. .1, . .. .

i Abgesehen davon, di s der Musterschutz werbende Ausländer, 

Bestand einer eigenen Niederlassunigiim Inlande nachweisen muss, sind

überhaupt nur jene Muster schutzberechtigt, welche im Ivnlande erzeugt

werden; ausserdem bringt es das nach deutschem Gesetzeabsolut ge-.

 forderte Attribut der Neuheit eines schutzberechtigten Musters mit sich,

dass nie und nimmer ein Schutz jenen Mustern und Modellenigewährt

"wird, itronvjdelnefn auch nur ein einziges Stück, wenn auch im. Äiislande

voifder geschehenen Anmeldung verbreitet wordenbist. v I i _ 

Nachdem, wie obenausgewiesen erscheint, im deutschen Alidusterschutzgesetze

 selbst gar keine Momente enthalten sind, "welche eine

Schädigung der heimischen Industrie-Interessen zur Folge haben könnten,

50' inag eshier am Platze sein, in die Ursachen und Gründegeinfzugehen,

welche die eventuellen Gegner der Einführung des deutschen Gesetzes

anzuführen vermochten. V b 1 i _

 ' Specielle Gründe, welche sich auf die Einzeln-Bestimmungen selbst

Beziehen, anzuführen, ist"nur derjenige in der Lage, welcher die beider},

seitigen Gesetze einer genauen Erwägung unterzogen hat; nun aberist

von keinem massgebenden Factor in industriellen Kreisen da Ieutsche

Mirsterschutzgesetz factisch,bisl1'cr_ in Berathuiig gezogenlworden, als

von Ader BronceJndustrie-Gesellschaft und dem niederösterreichischen"

Gewerbeverein. V ' ' _ b i,

_ Dies vorausgeschickt, können die Gründe gegen die ' 

des deiitscheh Gesetzes nicht in einzelnen Gesetzesbestimmungen oder:

Priricipien "desselben gesucht werden, sondern sie sind vielmehr, in 

Totalität des ganzen Gesetzes zu suchen, mit ßndßfen WQIYC-ell} _ i i d i

' 3 l. Ilianuvliält das österreichischeGesetzfauch für die "Zukul

reichend, oder" 1 "" ' g ' '  _ h

' ' i. man ist im Vorhinein von der Wirksamkeit des deutschen Gesetzes

so überzeugt, dass man der Befürchtung Raum gibt, dass der wirksame"

 


            
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