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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIII (1878 / 158)

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nisse des Ortes Anstalten mit Schulen verbunden werden können zur Pflege, 
zur Erziehung und zum Unterrichte noch nicht schulpflichtiger Kinder, und 
dass Fachcurse verbunden werden können, welche eine specielle land- 
wirthschaftliche oder gewerbliche Ausbildung gewähren-u Und es ist 
gewiss sehr werthvoll, dass eine solche principielle Bestimmung, welche Ge- 
setzkraft hat, ausgesprochen ist. Aber Bestimmungen allgemeiner bloss prin- 
cipieller Natur haben in einer Zeit geringeren Werth, in der es sich um 
concrete Fragen und Lösung bestimmt begränzter Aufgaben handelt. Auch 
sind bei der Durchführung einer solchen Massregel, soll sie aus dem Kreise 
allgemeiner Bestimmungen hinaus in das Leben eingeführt werden, ausser- 
ordentliche Schwierigkeiten zu überwinden; denn es handelt sich in dieser 
Angelegenheit nicht blos um eine pädagogische Massregel, sondern um 
eine gewerbliche. Nach dem Verfalle des Gewerbelebens, nach Aufhebung 
des Zunftwesens und der Einführung der Gewerbefreiheit, wäre relativ wenig 
gethan, wenn man den FröbeFschen Kindergarten in der Classe der 
Volksschule, wo sich Kinder von 10-14. Lebensiahren befinden, fortsetzen, 
und dem Kindergarten einen gewerblichen Uebungsplatz anschliessen wollte, 
wenn man die gewerbliche Bildung durch Volksschullehrer fortsetzen würde, 
die selber weder eine gewerbliche, noch eine technische Schulung durch- 
gemacht haben. Das hiesse dem gewerblichen Dilettantismus Thor und 
Thüre öffnen. 
Ich glaube nicht, dass mit einer solchen gewerblichen Arbeitsschule 
irgend ein wesentlicher Erfolg im Gewerbeleben erzielt wird, wenn nicht, 
gleichzeitig mit einer solchen principiellen Gestaltung eines gewerblichen 
Unterrichtes in der Volksschule Massnahmen ergriffen werden, welche 
auf gründlicher Kenntniss des Gewerbelebens und der Bedürfnisse desselben 
beruhen. Solche Massregeln können am leichtesten dann Platz greifen, 
wenn es sich um concrete Fälle, um Verfügungen in bestimmten Orten 
handelt, und deswegen legte ich das Hauptgewicht darauf, dass die 
Verbindung des gewerblichen Unterrichtes mit der Volksschule nicht in 
Form einer alle Volksschulen betreffenden Massregel durchgeführt werde, 
sondern dass die Angelegenheit von Fall zu Fall zu erörtern sei; mass- 
gebend müssen dann die localen Bedürfnisse sein, und besondere Berück- 
sichtigung verdienen dieselben dort, wo eine Fachschule bereits besteht. 
Wenn z. B. in einem kleineren Orte, wie Königsberg in Böhmen, 
50 Tischler bestehen, deren Kinder darauf angewiesen sind, wieder das 
Tischlerhandwerk zu erlernen, die dortige gut geleitete Fachschule aber 
zu besuchen deswegen nicht in der Lage sind, weil in die Fachschule 
die Jungen erst nach zurückgelegtem 14. Jahre eintreten können, die Eltern 
aber absolut nicht in der Lage sind die Kinder länger als zum 14. Jahre 
in einer Schule zu lassen, so ist gewiss der Fall eingetreten, wo die Frage 
erörtert werden soll, wie man dort irgend einen gewerblichen Unterricht 
oder die Fachschule selbst mit der Volksschule verbinden könnte. ln Hallein, 
wo die Nothlage der Bevölkerung es wünschenswerth gemacht hat, durch 
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