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nisse des Ortes Anstalten mit Schulen verbunden werden können zur Pflege,
zur Erziehung und zum Unterrichte noch nicht schulpflichtiger Kinder, und
dass Fachcurse verbunden werden können, welche eine specielle land-
wirthschaftliche oder gewerbliche Ausbildung gewähren-u Und es ist
gewiss sehr werthvoll, dass eine solche principielle Bestimmung, welche Ge-
setzkraft hat, ausgesprochen ist. Aber Bestimmungen allgemeiner bloss prin-
cipieller Natur haben in einer Zeit geringeren Werth, in der es sich um
concrete Fragen und Lösung bestimmt begränzter Aufgaben handelt. Auch
sind bei der Durchführung einer solchen Massregel, soll sie aus dem Kreise
allgemeiner Bestimmungen hinaus in das Leben eingeführt werden, ausser-
ordentliche Schwierigkeiten zu überwinden; denn es handelt sich in dieser
Angelegenheit nicht blos um eine pädagogische Massregel, sondern um
eine gewerbliche. Nach dem Verfalle des Gewerbelebens, nach Aufhebung
des Zunftwesens und der Einführung der Gewerbefreiheit, wäre relativ wenig
gethan, wenn man den FröbeFschen Kindergarten in der Classe der
Volksschule, wo sich Kinder von 10-14. Lebensiahren befinden, fortsetzen,
und dem Kindergarten einen gewerblichen Uebungsplatz anschliessen wollte,
wenn man die gewerbliche Bildung durch Volksschullehrer fortsetzen würde,
die selber weder eine gewerbliche, noch eine technische Schulung durch-
gemacht haben. Das hiesse dem gewerblichen Dilettantismus Thor und
Thüre öffnen.
Ich glaube nicht, dass mit einer solchen gewerblichen Arbeitsschule
irgend ein wesentlicher Erfolg im Gewerbeleben erzielt wird, wenn nicht,
gleichzeitig mit einer solchen principiellen Gestaltung eines gewerblichen
Unterrichtes in der Volksschule Massnahmen ergriffen werden, welche
auf gründlicher Kenntniss des Gewerbelebens und der Bedürfnisse desselben
beruhen. Solche Massregeln können am leichtesten dann Platz greifen,
wenn es sich um concrete Fälle, um Verfügungen in bestimmten Orten
handelt, und deswegen legte ich das Hauptgewicht darauf, dass die
Verbindung des gewerblichen Unterrichtes mit der Volksschule nicht in
Form einer alle Volksschulen betreffenden Massregel durchgeführt werde,
sondern dass die Angelegenheit von Fall zu Fall zu erörtern sei; mass-
gebend müssen dann die localen Bedürfnisse sein, und besondere Berück-
sichtigung verdienen dieselben dort, wo eine Fachschule bereits besteht.
Wenn z. B. in einem kleineren Orte, wie Königsberg in Böhmen,
50 Tischler bestehen, deren Kinder darauf angewiesen sind, wieder das
Tischlerhandwerk zu erlernen, die dortige gut geleitete Fachschule aber
zu besuchen deswegen nicht in der Lage sind, weil in die Fachschule
die Jungen erst nach zurückgelegtem 14. Jahre eintreten können, die Eltern
aber absolut nicht in der Lage sind die Kinder länger als zum 14. Jahre
in einer Schule zu lassen, so ist gewiss der Fall eingetreten, wo die Frage
erörtert werden soll, wie man dort irgend einen gewerblichen Unterricht
oder die Fachschule selbst mit der Volksschule verbinden könnte. ln Hallein,
wo die Nothlage der Bevölkerung es wünschenswerth gemacht hat, durch
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