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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IV (1869 / 41)

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Statuten Mr die Gesellschaft zur Förderung der Kunstgewerhe- 
schule des k. k. Museums. 
I. Zweck und Wirksamkeit der Gesellschaft. 
5 1. 
Die Gesellschaft zur Beförderung der Kunstgewerbeschulo des Museums hat, wie 
ihr Name es ausspricht, zum Zwecke, die mit dem k. k. österr. Museum i'd: Kunst und 
Industrie in Verbindung stehende Kunstgewerbeschule in der Erreichung ihrer statuten- 
miissigen Bestimmung in der Heranbildung tüchtiger Kräfte für die Bedürfnisse der Kunst- 
industrie zu unterstützen und die zu diesem Zwecke nöthigen Fonds herheizuschaßen. 
5 2. 
Die Form der Unterstützung wird der Regel nach 
a) in Schulstipendien, 
b) in Reisestipendien, 
e) in Aufträgen an hervorragende Zöglinge der Anstalt, und in Beiträgen zur 
Anfertigung haust-industrieller Gegenstände 
bestehen. 
Die Verwendungsmodslitlit in jedem einzelnen Falle wird unter Berücksichtigung 
der Anträge des Lehrkörpers vom Aufsichtsrathe der Kunstgewsrbeschule bestimmt werden. 
II. Bildung der Gesellschaft; Rechte und Ptüchtaen der Iitglieder. 
5 3. 
Die Mitglieder des Vereiues sind entweder 
a) Gründer, oder 
b) unterstützende Mitglieder. 
Gründer wird man durch einmalige Leistung eines Betrages von mindestens lOO 5.: 
unterstützendes Mitglied durch eine Jahresleistuug von 5 d. Auch Corporstionen und 
andere moralische Personen können der Gesellschsß, sei es als Gründer oder als unter- 
stützende Mitglieder, beitreten. 
5 4. 
Die Rechte der Mitglieder der Gesellschaft sind fulgender 
u) Sie haben allein das Recht, bei der Wahl des Gesellschaftsausschusses mit- 
zuwirken und in denselben gewählt zu werden; 
b) durch ein Uehereinkommen mit dem Aufslchtsrathe der Kunstgewerbeschule 
und der Direction des Museums wird ihnen der freie Eintritt zu den von der 
Kunstgewerbeschnle stntutenmßssig veranstalteten Ausstellungen der Schüler- 
arheiten und den Ausstellungen der aus den Mitteln der Gssellschaß angefer- 
tigten Werke im Museum gesichert werden; 
e) sie haben das Recht, selbstständig die Gesellschaft betreffende Vorschläge an 
den Ausschuss zu richten; 
d) ihre Namen werden von Zeit zu Zeit durch besondere Verzeichnisse kund 
gemacht; 
e) sie erhalten als Bestätigung des Eintrittes ein Diplom. 
Die Ausübung dieser Rechte ist an die bereits vollzogene Leistung der laufenden 
Einlagen gebunden. 
9 5- . 
Die Generalversammlung aller Gessllscbsfts-Mitgliede: wird jährlich einmal zur Ent- 
gegennahme des Rechenschaftsherichtes und zur Wahl der Ersatzmiinner für die ausge- 
schiedenen Ausschussmitglieder einberufen. (Vergl. 55 8, 10 und I5.) 
5 6. 
Jedem unterstützenden Mitglieds steht es frei, sich Sir eine beliebige Anzahl von 
Einlagen zu vsrpdichten. 
III. Leitung der Gesellsohatt. 
5 7. 
Die Gesellschaü wird durch einen Ausschuss von 6 Mitgliedern repriisentirt, welche 
aus den Mitgliedern durch Stimmenmehrheit zu wühlen sind. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und der Director der Kunstgewerbeschule bilden 
den ständigen Bcirath des Ausschusses. Die Mitglieder des Ausschusses müssen in Wien, 
als dem Sitze der Gesellschsh, domiciliren.
	        
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