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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IV (1869 / 41)

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Statuten Mr die Gesellschaft zur Förderung der Kunstgewerheschule

 des k. k. Museums.

I. Zweck und Wirksamkeit der Gesellschaft.

5 1.

Die Gesellschaft zur Beförderung der Kunstgewerbeschulo des Museums hat, wie

ihr Name es ausspricht, zum Zwecke, die mit dem k. k. österr. Museum i'd: Kunst und

Industrie in Verbindung stehende Kunstgewerbeschule in der Erreichung ihrer statutenmiissigen

 Bestimmung in der Heranbildung tüchtiger Kräfte für die Bedürfnisse der Kunstindustrie

 zu unterstützen und die zu diesem Zwecke nöthigen Fonds herheizuschaßen.

5 2.

Die Form der Unterstützung wird der Regel nach

a) in Schulstipendien,

b) in Reisestipendien,

e) in Aufträgen an hervorragende Zöglinge der Anstalt, und in Beiträgen zur

Anfertigung haust-industrieller Gegenstände

bestehen.

Die Verwendungsmodslitlit in jedem einzelnen Falle wird unter Berücksichtigung

der Anträge des Lehrkörpers vom Aufsichtsrathe der Kunstgewsrbeschule bestimmt werden.

II. Bildung der Gesellschaft; Rechte und Ptüchtaen der Iitglieder.

5 3.

Die Mitglieder des Vereiues sind entweder

a) Gründer, oder

b) unterstützende Mitglieder.

Gründer wird man durch einmalige Leistung eines Betrages von mindestens lOO 5.:

unterstützendes Mitglied durch eine Jahresleistuug von 5 d. Auch Corporstionen und

andere moralische Personen können der Gesellschsß, sei es als Gründer oder als unterstützende

 Mitglieder, beitreten.

5 4.

Die Rechte der Mitglieder der Gesellschaft sind fulgender

u) Sie haben allein das Recht, bei der Wahl des Gesellschaftsausschusses mitzuwirken

 und in denselben gewählt zu werden;

b) durch ein Uehereinkommen mit dem Aufslchtsrathe der Kunstgewerbeschule

und der Direction des Museums wird ihnen der freie Eintritt zu den von der

Kunstgewerbeschnle stntutenmßssig veranstalteten Ausstellungen der Schülerarheiten

 und den Ausstellungen der aus den Mitteln der Gssellschaß angefertigten

 Werke im Museum gesichert werden;

e) sie haben das Recht, selbstständig die Gesellschaft betreffende Vorschläge an

den Ausschuss zu richten;

d) ihre Namen werden von Zeit zu Zeit durch besondere Verzeichnisse kund

gemacht;

e) sie erhalten als Bestätigung des Eintrittes ein Diplom.

Die Ausübung dieser Rechte ist an die bereits vollzogene Leistung der laufenden

Einlagen gebunden.

9 5- .

Die Generalversammlung aller Gessllscbsfts-Mitgliede: wird jährlich einmal zur Entgegennahme

 des Rechenschaftsherichtes und zur Wahl der Ersatzmiinner für die ausgeschiedenen

 Ausschussmitglieder einberufen. (Vergl. 55 8, 10 und I5.)

5 6.

Jedem unterstützenden Mitglieds steht es frei, sich Sir eine beliebige Anzahl von

Einlagen zu vsrpdichten.

III. Leitung der Gesellsohatt.

5 7.

Die Gesellschaü wird durch einen Ausschuss von 6 Mitgliedern repriisentirt, welche

aus den Mitgliedern durch Stimmenmehrheit zu wühlen sind.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und der Director der Kunstgewerbeschule bilden

den ständigen Bcirath des Ausschusses. Die Mitglieder des Ausschusses müssen in Wien,

als dem Sitze der Gesellschsh, domiciliren.
            
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