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Internationale Sammler-Zeitung
Nr. 2
es war ihm ein Leichtes, unter dem Titel „Einkäufe für
die Inneneinrichtung der Burg“ von dem Fonds Beträge
abzuheben, deren Verwendung, strenge genommen,
nicht den stiftungsmäßigen Zwecken entsprach. Der
Erzherzog hat bei seinen wiederholten Reisen in den
Alpenländern viele Sachen zusammengekauft, die nur
zum geringeren Teile bei der Inneneinrichtung der
neuen Hofburg hätten Verwendung finden können.
Im wesentlichen handelt es sich um alte Tiroler Ver
täfelungen, altes Bauernmobiliar, Kästen und Truhen
usw., aber auch um alte Bauernkrippen, alte Trachten
und ähnliches. Auch zahlreiche alte Bilderwerke, alter
Bauernhausrat usw. wurden von dem Erzherzog, dessen
Sammlerleidenschaft bekannt war, ziemlich wahllos
zusammengekauft. Unter den erworbenen Gegenständen
befinden sich nur wenige von wirklichem Kunst- oder
Altertumswert. Seinerzeit mögen diese Gegenstände
keine besonders hohen Summen gekostet haben. Heute
ist ihr Wert natürlich gestiegen und bei der jetzt
geplanten Veräußerung wird es möglich sein, dem Stadt
erweiterungsfonds, dessen Mittel nach wie vor für den
Ausbau der Hofburg zur Verfügung gestellt werden
sollen, bedeutende Summen zuzuführen. In welcher
Weise der Verkauf vor sich gehen soll, steht noch, nicht
fest. Gedacht ist an eine Versteigerung, wobei der
Versuch gemacht werden soll, auch ausländische Valuta
hc reinzubekommen. Es muß jedoch betont werden, daß
nur ein Teil diesei Gegenstände zum Verkaufe frei bleibt,
da eine Veräußerung jener Objekte, die wir klichen Alter
tums- und Kunstwert besitzen, gesetzlich verboten ist
und hier erst die Entscheidung der in Betracht kom
menden Regierungsstellen eingeholt werden muß.
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Ausfuhrverbot für Kunstwerke in Deutschland.
Über die Ausfuhr von Kunstwerk; n aus Deutsch
land ist eine bedeutsame Verordnung erlassen worden.
Danach bedarf von nun an die Ausfuhr eines Kunst
werkes aus Deutschland besonderer Genehmigung, so
bald es in ein Verzeichnis der Werke eingetragen ist,
deren Ausfuhr einen wesentlichen Ver lust für das Reich
bedeuten würde.
Dieses Verzeichnis, das im Reichsministerium des
Innern geführt wird, umfaßt Bilder, Plastiken, Gobe
lins, Werke der Kleinkunst, die sich im Privatbesitz
befinden, und ist im Einvernehmen mit den einzelnen
Landesregierungen aufgestellt worden. Es wird nicht
veröffentlicht werden: den Besitzern der in Betracht
kommenden Werke wird bloß durch eingeschriebenen
Brief mitgeteilt, daß für die und die Werke in ihrem
Besitz das Ausfuhrverbot erlassen ist. Die Eintragung
eines Werkes in das Verzeichnis bedeutet, daß es ohne
Genehmigung des Kommissärs für Ein- und Ausfuhr
bewilligung nicht mehr' ausgeführt werden darf. Dieser
darf aber die Erlaubnis zur Ausfuhr nur erteilen,
wenn ein Ausschuß von drei Mitgliedern seine Zustim
mung zu dieser Genehmigung gibt, und das darf wieder
um nur erfolgen, wenn der materielle Gewinn für
Deutschland den Verlust des Kunstwerkes rechtfertigt.
Die Frage des Verbotes der Ausfuhr von Kunst
werken ist seit langem in den verschiedenen Reichs
ämtern behandelt worden. Sie wurde in dem Augenblick
akut, als mit der Revolution der fürstliche Kunstbesitz
in Bewegung kam. Seitdem ging man an die Vorberei
tung der jetzt im Wege der vereinfachten Gesetzgebung
erlassenen Verordnung. Auf den Verkauf eines Kunst
werkes ins Ausland, das im amtlichen Verzeichnis ent
halten ist, steht Gefängnisstrafe oder Geldstrafe bis
zur Höhe des dreifachen Weites des Werkes.
Die Liste enthält nur Werke verstorbener Künst
ler, Arbeiten lebender sind grundsätzlich nicht auf
genommen, allerdings Werke der Kunst des 19. Jahr
hunderts nicht ausgeschlossen. So hat man zum Bei
spiel Gemälde Leibis mit in das Verzeichnis aufge
nommen, da gerade für sie im Ausland besonderes
Interesse vorliegt. Die zurzeit im Kunsthandel befind
lichen Werke sind in der Liste nicht berücksichtigt
worden; dagegen hat man den Kunstbesitz im besetzten
Gebiete ebenfalls aufgenommen. Wie weit sich aller
dings dort die geplanten Maßregeln durchführen lassen,
wird sich erst nach Besprechungen mit den Vertretern
der Entente ergeben.
Das neue Gesetz stellt ohne Frage einen .harten
Eingriff in die Rechte des Privatbesitzes dar. Gemildert
wird die Härte dadurch, daß man in das Verzeichnis der
gesperrten Werke offenbar nur das Wichtigste und
Wertvollste des privaten Kunstbesitzes aufgenommen
hat: umfaßt doch beispielsweise die Liste für Preußen
nur wenige 100 Nummern. Sehr richtig bemerkt dazu
die „Deutsche Allgemeine Zeitung": Man kann dieser
Beschränkung nur zustimmen. Gewiß ist Besitz alter
Kunst schön und wertvoll. In der Lage aber, in der wir
uns befinden, gibt es am Ende wichtigere Dinge. Was
man unbedingt erhalten soll, sind die Kunstwerke, die
in Kirchen, Klöstern, alten .Städten noch ein Teil
lebendigen Lebens sind, noch nicht abgetrennt von
unserem Dasein in die tote Museumsluft übergegangen,
Dem übrigen Besitz mag man — eben mit Ausnahme
der wenigen wirklich bedeutsamen und lebendigen Dinge
— geruhig seine Beweglichkeit lassen; selbst wenn
manches ins Ausland abwandern sollte. Vielleicht wird
durch den dadurch entstehenden Platz mehr Betätigungs
und Entfaltungsmöglichkeit für Neues, für unsere
lebendige Kunst geschaffen.
aDaaaoaaaaacocroaaammmnmnnmnnmnnnnn
Chronik.
Autographen.
(Musikerbriefe.) Bei der letzten Versteigerung bei Albert
Kendein Wien kamen auch 6 Autographen zur Versteigerung,
und zwar: Nr. 570, ein Brief Rieh. Wagners an Josef Hellmes-
berger, K 1100; Nr. 571, Brief Wagners an Dr. Faber, K 650;
Nr. 572, Brief Wagners an Faber, K 900; Nr. 573, Brief Cosima
Wagners an Hellmesberger, K 60; Nr. 574, Notenzeile von
Berlioz, K 130, und Nr. 575, Brief Meyerbeers (9 Zeilen), K70.
Bibliophilie.
(Versteigerung bei M'alota in Wien.) Am 26. Jänner
und den folgenden Tagen findet bei Malota in Wien eine
Versteigerung von Büchern und Bildern aus dem Besitz eines
bekannten Wiener Bibliophilen und Theatraliasammlers statt.
Besonders hervorzuheben wären viele seltene Bühnenwerke
sowie Bildnisse von Bühnengrößen früherer Epochen. Sehr
zu loben ist, daß die Versteigerungsfinna mit dem veralteten