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Internationale Sammler-Zeitung 
Nr. 2 
es war ihm ein Leichtes, unter dem Titel „Einkäufe für 
die Inneneinrichtung der Burg“ von dem Fonds Beträge 
abzuheben, deren Verwendung, strenge genommen, 
nicht den stiftungsmäßigen Zwecken entsprach. Der 
Erzherzog hat bei seinen wiederholten Reisen in den 
Alpenländern viele Sachen zusammengekauft, die nur 
zum geringeren Teile bei der Inneneinrichtung der 
neuen Hofburg hätten Verwendung finden können. 
Im wesentlichen handelt es sich um alte Tiroler Ver 
täfelungen, altes Bauernmobiliar, Kästen und Truhen 
usw., aber auch um alte Bauernkrippen, alte Trachten 
und ähnliches. Auch zahlreiche alte Bilderwerke, alter 
Bauernhausrat usw. wurden von dem Erzherzog, dessen 
Sammlerleidenschaft bekannt war, ziemlich wahllos 
zusammengekauft. Unter den erworbenen Gegenständen 
befinden sich nur wenige von wirklichem Kunst- oder 
Altertumswert. Seinerzeit mögen diese Gegenstände 
keine besonders hohen Summen gekostet haben. Heute 
ist ihr Wert natürlich gestiegen und bei der jetzt 
geplanten Veräußerung wird es möglich sein, dem Stadt 
erweiterungsfonds, dessen Mittel nach wie vor für den 
Ausbau der Hofburg zur Verfügung gestellt werden 
sollen, bedeutende Summen zuzuführen. In welcher 
Weise der Verkauf vor sich gehen soll, steht noch, nicht 
fest. Gedacht ist an eine Versteigerung, wobei der 
Versuch gemacht werden soll, auch ausländische Valuta 
hc reinzubekommen. Es muß jedoch betont werden, daß 
nur ein Teil diesei Gegenstände zum Verkaufe frei bleibt, 
da eine Veräußerung jener Objekte, die wir klichen Alter 
tums- und Kunstwert besitzen, gesetzlich verboten ist 
und hier erst die Entscheidung der in Betracht kom 
menden Regierungsstellen eingeholt werden muß. 
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Ausfuhrverbot für Kunstwerke in Deutschland. 
Über die Ausfuhr von Kunstwerk; n aus Deutsch 
land ist eine bedeutsame Verordnung erlassen worden. 
Danach bedarf von nun an die Ausfuhr eines Kunst 
werkes aus Deutschland besonderer Genehmigung, so 
bald es in ein Verzeichnis der Werke eingetragen ist, 
deren Ausfuhr einen wesentlichen Ver lust für das Reich 
bedeuten würde. 
Dieses Verzeichnis, das im Reichsministerium des 
Innern geführt wird, umfaßt Bilder, Plastiken, Gobe 
lins, Werke der Kleinkunst, die sich im Privatbesitz 
befinden, und ist im Einvernehmen mit den einzelnen 
Landesregierungen aufgestellt worden. Es wird nicht 
veröffentlicht werden: den Besitzern der in Betracht 
kommenden Werke wird bloß durch eingeschriebenen 
Brief mitgeteilt, daß für die und die Werke in ihrem 
Besitz das Ausfuhrverbot erlassen ist. Die Eintragung 
eines Werkes in das Verzeichnis bedeutet, daß es ohne 
Genehmigung des Kommissärs für Ein- und Ausfuhr 
bewilligung nicht mehr' ausgeführt werden darf. Dieser 
darf aber die Erlaubnis zur Ausfuhr nur erteilen, 
wenn ein Ausschuß von drei Mitgliedern seine Zustim 
mung zu dieser Genehmigung gibt, und das darf wieder 
um nur erfolgen, wenn der materielle Gewinn für 
Deutschland den Verlust des Kunstwerkes rechtfertigt. 
Die Frage des Verbotes der Ausfuhr von Kunst 
werken ist seit langem in den verschiedenen Reichs 
ämtern behandelt worden. Sie wurde in dem Augenblick 
akut, als mit der Revolution der fürstliche Kunstbesitz 
in Bewegung kam. Seitdem ging man an die Vorberei 
tung der jetzt im Wege der vereinfachten Gesetzgebung 
erlassenen Verordnung. Auf den Verkauf eines Kunst 
werkes ins Ausland, das im amtlichen Verzeichnis ent 
halten ist, steht Gefängnisstrafe oder Geldstrafe bis 
zur Höhe des dreifachen Weites des Werkes. 
Die Liste enthält nur Werke verstorbener Künst 
ler, Arbeiten lebender sind grundsätzlich nicht auf 
genommen, allerdings Werke der Kunst des 19. Jahr 
hunderts nicht ausgeschlossen. So hat man zum Bei 
spiel Gemälde Leibis mit in das Verzeichnis aufge 
nommen, da gerade für sie im Ausland besonderes 
Interesse vorliegt. Die zurzeit im Kunsthandel befind 
lichen Werke sind in der Liste nicht berücksichtigt 
worden; dagegen hat man den Kunstbesitz im besetzten 
Gebiete ebenfalls aufgenommen. Wie weit sich aller 
dings dort die geplanten Maßregeln durchführen lassen, 
wird sich erst nach Besprechungen mit den Vertretern 
der Entente ergeben. 
Das neue Gesetz stellt ohne Frage einen .harten 
Eingriff in die Rechte des Privatbesitzes dar. Gemildert 
wird die Härte dadurch, daß man in das Verzeichnis der 
gesperrten Werke offenbar nur das Wichtigste und 
Wertvollste des privaten Kunstbesitzes aufgenommen 
hat: umfaßt doch beispielsweise die Liste für Preußen 
nur wenige 100 Nummern. Sehr richtig bemerkt dazu 
die „Deutsche Allgemeine Zeitung": Man kann dieser 
Beschränkung nur zustimmen. Gewiß ist Besitz alter 
Kunst schön und wertvoll. In der Lage aber, in der wir 
uns befinden, gibt es am Ende wichtigere Dinge. Was 
man unbedingt erhalten soll, sind die Kunstwerke, die 
in Kirchen, Klöstern, alten .Städten noch ein Teil 
lebendigen Lebens sind, noch nicht abgetrennt von 
unserem Dasein in die tote Museumsluft übergegangen, 
Dem übrigen Besitz mag man — eben mit Ausnahme 
der wenigen wirklich bedeutsamen und lebendigen Dinge 
— geruhig seine Beweglichkeit lassen; selbst wenn 
manches ins Ausland abwandern sollte. Vielleicht wird 
durch den dadurch entstehenden Platz mehr Betätigungs 
und Entfaltungsmöglichkeit für Neues, für unsere 
lebendige Kunst geschaffen. 
aDaaaoaaaaacocroaaammmnmnnmnnmnnnnn 
Chronik. 
Autographen. 
(Musikerbriefe.) Bei der letzten Versteigerung bei Albert 
Kendein Wien kamen auch 6 Autographen zur Versteigerung, 
und zwar: Nr. 570, ein Brief Rieh. Wagners an Josef Hellmes- 
berger, K 1100; Nr. 571, Brief Wagners an Dr. Faber, K 650; 
Nr. 572, Brief Wagners an Faber, K 900; Nr. 573, Brief Cosima 
Wagners an Hellmesberger, K 60; Nr. 574, Notenzeile von 
Berlioz, K 130, und Nr. 575, Brief Meyerbeers (9 Zeilen), K70. 
Bibliophilie. 
(Versteigerung bei M'alota in Wien.) Am 26. Jänner 
und den folgenden Tagen findet bei Malota in Wien eine 
Versteigerung von Büchern und Bildern aus dem Besitz eines 
bekannten Wiener Bibliophilen und Theatraliasammlers statt. 
Besonders hervorzuheben wären viele seltene Bühnenwerke 
sowie Bildnisse von Bühnengrößen früherer Epochen. Sehr 
zu loben ist, daß die Versteigerungsfinna mit dem veralteten
	        
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