MAK

Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

68 
in der Türkei verkauft worden zu sein, innerhalb des Zeitraumes 
von 6 Monaten wieder ausgeführt würde, dieselbe als Durchfuhr- 
waare zu betrachten wäre, und die Zollverwaltung somit die 
Differenz zwischen dem 8percentigen Einfuhrzölle und dem jetzt 
lpercentigen Durchfuhrzölle zurückzustellen hätte. (An der 
bosnischen Grenze beträgt der Einfuhrzoll blos 6 Percent und 
eben dort ist die Einfuhr von Salz gegen eine 20percentige 
Monopols-Taxe gestattet.) 
Bezüglich der Monopols-Artikel wurde stipulirt, dass die 
fremden Unterfhanen, welche Salz und Tabak zum Verbrauche 
in der Türkei kaufen und verkaufen, denselben Reglements und 
Abgaben, wie die meistbegünstigten unter den türkischen Unter- 
thanen, welche sich dem Handel mit diesen zwei Artikeln widmen, 
unterliegen. Im Zusammenhänge mit dieser Bestimmung hat die 
Pforte mehrere Reglements ausgearbeitet, welche die Strafen fin 
den Schmuggel bei Einfuhr dieser Artikel festsetzen, und zwar 
ausser der Confiscirung des geschmuggelten Quantums noch 
bedeutende Geldstrafen. Gleichzeitig wurden Verordnungen 
über die Abgaben und Zölle erlassen, welchen der Handel mit 
diesen Artikeln im Innern unterworfen wird. Der innere Zoll 
ist ein so hoher, dass er, ohne den Schmuggel, die Tabakcultur 
fast ersticken würde. Ausser diesen hohen Zollgebühren ist 
eine bedeutende Steuer für den Erlaubnissschein zu entrichten, 
welchen die Tabakhändler einlösen müssen, wenn sie denTaback 
im Detail verkaufen wollen. 
Was die Ausfuhr dieses Artikels anbelangt, so wurde im 
Jahre 1863 von der h. Pforte im Vereine mit den fremden Ge 
sandtschaften ein Reglement ausgearbeitet, welches dieselbe 
regeln sollte. Als Grundsatz galt in demselben, dass die frem 
den Unterthanen den Tabak überall frei ankaufen und bis zur 
Ausfuhrstation transportiren dürften, wogegen eine gewisse Zeit 
nach der Ausfuhr, durch ein Certificat der ausländischen Behör 
den, nachgewiesen werden musste, dass der Tabak wirklich im 
Auslande angekommen ist, Dieses Reglement stellte sich in der 
Praxis als sehr unpassend heraus. In Folge dessen war die 
Pforte, im Jahre 1871, eben mit der Umarbeitung dieses Regle 
ments beschäftigt, als die Idee, eine förmliche Regie einzuführen, 
der ganzen Frage eine andere Richtung gab. Theils in Folge
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.