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Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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und überhaupt in vorherrschend mohamedanischen Stadtvier 
teln, oder wo man sonst einen polizeilichen Anstand findet, nicht 
errichtet werden. 
Der Tabakverkauf ist an die besonderen Bedingungen über 
den Handel mit diesem Monopols-Artikel gebunden. 
Concessionen zu Unternehmungen, für welche eine 
behördliche Autorisation nöthig ist (z. B. Eisenbahnen, Bergbau. 
Brückenbau, Hafenbauten, Waldausrodungen u. dgl.) sollen 
im Allgemeinen nur unter folgenden Bedingungen ertheilt 
werden: 1. der Concessionswerber muss sich in Constantinopel 
niederlassen; 2. wenn er selbst keine genügenden Vermögens 
garantien darbietet, so muss er eine Vollmacht von Capitalisten, 
die sich bei dem Unternehmen betheiligen, seinem Gesuche bei 
fügen; 3. wenn diese Capitalisten im x^uslande domiciliren, so 
muss diese Vollmacht von einem Certificate der türkischen Ge 
sandtschaft begleitet sein, worin bestätigt wird, dass jene Capi 
talisten die Garantie übernehmen. 
Bezüglich der Concession zum Bergbau stellt das „Regle 
ment des mines“ vom Jahre 1286/1869 (besondere Bestimmun 
gen auf. 
Der Bergbau überhaupt wird nur mit besonderer kaiser 
licher Bewilligung gestattet, und zwar auf 99 Jahre. 
Nachgrabungen zur Aufsuchung von Metallen kann jeder 
Grundeigentbümer auf seinem Boden unbehindert vornehmen. 
Um auf fremden Grunde zu schürfen, ist die Einwilligung des 
Eigenthümers nöthig, namentlich ist für die Schürfung innerhalb 
150 Ellen von Gebäuden und Gärten die Erlaubniss des Eigen 
thümers derselben anzusuchen. Wenn der Grundeigenthümer 
sich widersetzt, oder wenn es sich um Gemeindegrund handelt, 
so hat der Concessionswerber ein Gesuch an den General-Gouver 
neur (Wali) der betreffenden Provinz zu richten, welcher Uber das 
Gesuch im Provinzial-Verwaltungsrathe verhandeln lässt. Die 
Schürfbewilligung darf sodann auf ein Jaln* ertheilt werden. 
welcherTermin noch um ein halbes Jahr verlängert werden kann. 
Die erhaltene Bewilligung kann ohne behördliche Erlaubniss 
auf keine andere Person übertragen werden. 
Jeder türkische Unterthan und jeder Ausländer, welcher, 
durch Annahme des Protokolls vom Jahre 1283/1867 Seitens
	        
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