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und überhaupt in vorherrschend mohamedanischen Stadtvier
teln, oder wo man sonst einen polizeilichen Anstand findet, nicht
errichtet werden.
Der Tabakverkauf ist an die besonderen Bedingungen über
den Handel mit diesem Monopols-Artikel gebunden.
Concessionen zu Unternehmungen, für welche eine
behördliche Autorisation nöthig ist (z. B. Eisenbahnen, Bergbau.
Brückenbau, Hafenbauten, Waldausrodungen u. dgl.) sollen
im Allgemeinen nur unter folgenden Bedingungen ertheilt
werden: 1. der Concessionswerber muss sich in Constantinopel
niederlassen; 2. wenn er selbst keine genügenden Vermögens
garantien darbietet, so muss er eine Vollmacht von Capitalisten,
die sich bei dem Unternehmen betheiligen, seinem Gesuche bei
fügen; 3. wenn diese Capitalisten im x^uslande domiciliren, so
muss diese Vollmacht von einem Certificate der türkischen Ge
sandtschaft begleitet sein, worin bestätigt wird, dass jene Capi
talisten die Garantie übernehmen.
Bezüglich der Concession zum Bergbau stellt das „Regle
ment des mines“ vom Jahre 1286/1869 (besondere Bestimmun
gen auf.
Der Bergbau überhaupt wird nur mit besonderer kaiser
licher Bewilligung gestattet, und zwar auf 99 Jahre.
Nachgrabungen zur Aufsuchung von Metallen kann jeder
Grundeigentbümer auf seinem Boden unbehindert vornehmen.
Um auf fremden Grunde zu schürfen, ist die Einwilligung des
Eigenthümers nöthig, namentlich ist für die Schürfung innerhalb
150 Ellen von Gebäuden und Gärten die Erlaubniss des Eigen
thümers derselben anzusuchen. Wenn der Grundeigenthümer
sich widersetzt, oder wenn es sich um Gemeindegrund handelt,
so hat der Concessionswerber ein Gesuch an den General-Gouver
neur (Wali) der betreffenden Provinz zu richten, welcher Uber das
Gesuch im Provinzial-Verwaltungsrathe verhandeln lässt. Die
Schürfbewilligung darf sodann auf ein Jaln* ertheilt werden.
welcherTermin noch um ein halbes Jahr verlängert werden kann.
Die erhaltene Bewilligung kann ohne behördliche Erlaubniss
auf keine andere Person übertragen werden.
Jeder türkische Unterthan und jeder Ausländer, welcher,
durch Annahme des Protokolls vom Jahre 1283/1867 Seitens