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seiner Regierung, Grundbesitz in der Türkei zu erwerben fähig
ist, kann unter der Bedingung, dass er sich nach den türkischen
Gesetzen richte, die Bewilligung zur Ausbeute von Bergwerken
erhalten, wenn er seine Fähigkeit und Vermöglichkeit nach
weist, und gegen den betreffenden Bergbau keine Bedenken
obwalten.
Das Concessionsgesuch (welchem unter Anderem ein drei
facher Plan des Bergwerkes im Massstabe von 1 : 5000 beige
schlossen sein soll) ist an die Minenverwaltung zu richten.
Wird in der Mine ein anderes Mineral gefunden, als das,
worauf der Bau gestattet wurde, so ist ein neuer Ferman anzu
suchen. Für jeden Ferman sind 50 bis 200 türkische Goldpfunde
zu bezahlen. Ausserdem sind noch jährliche Abgaben zu ent
richten.
Ausser diesen wesentlichen Bestimmungen enthält das
Mincn-Reglement noch viele Details in seinen 97 Artikeln, deren
Aufzählung hier nicht am Platze wäre.
Die Pforte hat im Jahre 1272/1855 auch ein Gesetz über
die Colonisation erlassen und die Bedingungen festgestellt,
unter welchen den sich meldenden fremden Colonnen unbenutzte
Staatsgründe zum Anbau überlassen werden. Die Hauptbedin
gung ist die, dass die Einwanderer sogleich die türkische
Unterthanschaft annehmen. Dafür wird ihnen in der europäi
schen Türkei eine sechsjährige, in der asiatischen Türkei eine
zwölfjährige Steuerfreiheit zugesichert. Erst nach 20 Jahren
hätten sie das Recht, die betreffenden Güter zu verkaufen,
welche sie im Falle ihrer früheren Abreise der Regierung zurück
stellen müssten. Wegen der die Unterthanschaft betreffenden
Clausein haben jedoch die Gesandtschaften ihre Zustimmung
versagt, und die Colonisation ist bisher unterblieben. In neuester
Zeit beschäftigt man sich wieder mit ähnlichen Projeeten.