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Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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seiner Regierung, Grundbesitz in der Türkei zu erwerben fähig 
ist, kann unter der Bedingung, dass er sich nach den türkischen 
Gesetzen richte, die Bewilligung zur Ausbeute von Bergwerken 
erhalten, wenn er seine Fähigkeit und Vermöglichkeit nach 
weist, und gegen den betreffenden Bergbau keine Bedenken 
obwalten. 
Das Concessionsgesuch (welchem unter Anderem ein drei 
facher Plan des Bergwerkes im Massstabe von 1 : 5000 beige 
schlossen sein soll) ist an die Minenverwaltung zu richten. 
Wird in der Mine ein anderes Mineral gefunden, als das, 
worauf der Bau gestattet wurde, so ist ein neuer Ferman anzu 
suchen. Für jeden Ferman sind 50 bis 200 türkische Goldpfunde 
zu bezahlen. Ausserdem sind noch jährliche Abgaben zu ent 
richten. 
Ausser diesen wesentlichen Bestimmungen enthält das 
Mincn-Reglement noch viele Details in seinen 97 Artikeln, deren 
Aufzählung hier nicht am Platze wäre. 
Die Pforte hat im Jahre 1272/1855 auch ein Gesetz über 
die Colonisation erlassen und die Bedingungen festgestellt, 
unter welchen den sich meldenden fremden Colonnen unbenutzte 
Staatsgründe zum Anbau überlassen werden. Die Hauptbedin 
gung ist die, dass die Einwanderer sogleich die türkische 
Unterthanschaft annehmen. Dafür wird ihnen in der europäi 
schen Türkei eine sechsjährige, in der asiatischen Türkei eine 
zwölfjährige Steuerfreiheit zugesichert. Erst nach 20 Jahren 
hätten sie das Recht, die betreffenden Güter zu verkaufen, 
welche sie im Falle ihrer früheren Abreise der Regierung zurück 
stellen müssten. Wegen der die Unterthanschaft betreffenden 
Clausein haben jedoch die Gesandtschaften ihre Zustimmung 
versagt, und die Colonisation ist bisher unterblieben. In neuester 
Zeit beschäftigt man sich wieder mit ähnlichen Projeeten.
	        
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