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Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

Schiffahrts-Vorschriften, Sanitäts-Reglement und ein 
schlägige Taxen. 
Von C. S a x , 
Je. u. Je. Conaul. 
Die Schiffahrt für Handelsschiffe ist nach den von der hohen 
Pforte mit den fremden Mächten geschlossenen Verträgen im 
Allgemeinen frei, jedoch, wie überall, den Hafen und Sanitäts- 
Reglements, sowie den diessbezttglichen Taxen unterworfen, und 
speciell ist zur Durchfahrt durch den Bosporus oder durch die 
Dardanellen von Constantinopel weg - ein kaiserlicher Erlaub 
nisschein (Ferman) nöthig, welcher den einzelnen Schiffen über 
Einschreiten des respectiven Consulates gegen Entrichtung der 
Taxe (von 70 Piastern bei Segelschiffen und 25 Piastern bei 
Dampfschiffen) erfolgt wird. Es ist jetzt gestattet, mit dem Fer 
man zur Ausfahrt durch den Bosporus gleichzeitig den Ferman 
zur Rückfahrt durch die Dardanellen zu beheben, wo bei Nagara 
ein Kriegsschiff aufgestellt ist, welchem der Ferman abgegeben 
werden muss. Für die Eilschiffe, welche dort nicht anhalten, 
wird der Ferman voraus- oder nachgeschickt. 
Für den Hafen von Constantinopel, insbesondere für den von 
Galata, d. i. die Mündung des goldenen Horns, besteht ein 
eigenes Reglement, welches unter Mitwirkung der fremden Ge 
sandtschaften, respective ihrer Hafencapitäne zu Stande gekom 
men ist, und jedem einfahrenden Schiffe bei der Ankunft im 
Hafen an Bord gebracht wird. In demselben sind die Anker 
plätze für die verschiedenen Gattungen von Schiffen genau 
bestimmt. Schiffe mit Kriegsmunition oder leicht entzündbaier 
Ladung müssen in der Mitte des Bosporus Anker werfen und die 
rothe Flagge hissen. Für die Ausschiffung von Petroleum, Steinöl 
u. dgl. ist ein eigener Ankerplatz auf der asiatischen Küste
	        
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