Schiffahrts-Vorschriften, Sanitäts-Reglement und ein
schlägige Taxen.
Von C. S a x ,
Je. u. Je. Conaul.
Die Schiffahrt für Handelsschiffe ist nach den von der hohen
Pforte mit den fremden Mächten geschlossenen Verträgen im
Allgemeinen frei, jedoch, wie überall, den Hafen und Sanitäts-
Reglements, sowie den diessbezttglichen Taxen unterworfen, und
speciell ist zur Durchfahrt durch den Bosporus oder durch die
Dardanellen von Constantinopel weg - ein kaiserlicher Erlaub
nisschein (Ferman) nöthig, welcher den einzelnen Schiffen über
Einschreiten des respectiven Consulates gegen Entrichtung der
Taxe (von 70 Piastern bei Segelschiffen und 25 Piastern bei
Dampfschiffen) erfolgt wird. Es ist jetzt gestattet, mit dem Fer
man zur Ausfahrt durch den Bosporus gleichzeitig den Ferman
zur Rückfahrt durch die Dardanellen zu beheben, wo bei Nagara
ein Kriegsschiff aufgestellt ist, welchem der Ferman abgegeben
werden muss. Für die Eilschiffe, welche dort nicht anhalten,
wird der Ferman voraus- oder nachgeschickt.
Für den Hafen von Constantinopel, insbesondere für den von
Galata, d. i. die Mündung des goldenen Horns, besteht ein
eigenes Reglement, welches unter Mitwirkung der fremden Ge
sandtschaften, respective ihrer Hafencapitäne zu Stande gekom
men ist, und jedem einfahrenden Schiffe bei der Ankunft im
Hafen an Bord gebracht wird. In demselben sind die Anker
plätze für die verschiedenen Gattungen von Schiffen genau
bestimmt. Schiffe mit Kriegsmunition oder leicht entzündbaier
Ladung müssen in der Mitte des Bosporus Anker werfen und die
rothe Flagge hissen. Für die Ausschiffung von Petroleum, Steinöl
u. dgl. ist ein eigener Ankerplatz auf der asiatischen Küste