75
bestimmt. Der Ballast für die Schiffe im goldenen Horn und im
Bosporus wird von der türkischen Regierung durch das Hafen
amt („Liman-Odassy, Prefecture du Port“) geliefert, u. z. zu
10 Piastern per Tonne. Wenn ein ausländischer Capitän das
Reglement verletzt und dadurch in eine Geldstrafe verfällt, so
macht das Local-Hafenamt die Anzeige an den Hafencapitän des
Consulates, dem der Schififscapitän untersteht, und wenn sich
der Letztere zu zahlen weigert, so wird die Sache unter Inter
vention eines Dolmetschers der betreffenden Vertretungsbehörde
im türkischen Hafenamte verhandelt.
Um das Sanitäts-Patent zu erhalten, muss jedes Schiff im
Allgemeinen in dem ersten türkischen Hafen, wo es auf jeder
Reise anlandet, die Sanitätstaxe bezahlen.
Auf den Zwischenstationen ist keine Sanitätstaxe zu ent
richten, sondern es wird dort blos das Sanitäts-Patent vidirt und
auf der Endstation wird es gegen ein neues umgewechselt, wenn
das Schiff wieder abfährt. In jedem Hafen muss die Quittung
Uber die Bezahlung der Taxe im ersten türkischen Hafen vor
gewiesen werden. Die nach Constantinopel bestimmten oder
die hiesigen Meerengen passirenden Schiffe zahlen aber die Sani
tätstaxe jedenfalls in Constantinopel, das heisst in Galata, wenn
sie aus dem mittelländischen, und in Bujukdere oder Kavak,
wenn sie aus dem schwarzen Meere kommen.
Die Sanitätstaxe beträgt für jedes hier ankommende Segel
oder Dampfschiff bis zu öOOTonnen 20Para (ä >/ 5 kr.) perTonne,
und für grössere Schiffe noch 12 Para für jede Tonne Uber 500
bis 1000, und noch 8 Para für jede Tonne Uber 1000. Ausser
dem besteht ein eigener Tarif für die eventuelle Quarantäne.
Die türkischen Quarantänen sind bekanntlich noch sehr
mangelhaft eingerichtet. Ueber deren Anwendung bei Epide-
mieen entscheidet das Sanitäts-Conseil, in welchem auch die
Delegirten der fremden Gesandtschaften Sitz und Stimme haben.
Ausser den Sanitäts-Taxen sind noch zu bezahlen:
Die respectiven Consulargebühren, die Verankerungstaxe
(droit d’amarrage, diritto d’ancoraggio) und die Leuchtthurm-
gebühr, d. i. in Constantinopel:
a) für die aus dem Archipel in’s schwarze Meer oder in
umgegekehrter Richtung fahrenden Schiffe 60 Para per