MAK

Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

75 
bestimmt. Der Ballast für die Schiffe im goldenen Horn und im 
Bosporus wird von der türkischen Regierung durch das Hafen 
amt („Liman-Odassy, Prefecture du Port“) geliefert, u. z. zu 
10 Piastern per Tonne. Wenn ein ausländischer Capitän das 
Reglement verletzt und dadurch in eine Geldstrafe verfällt, so 
macht das Local-Hafenamt die Anzeige an den Hafencapitän des 
Consulates, dem der Schififscapitän untersteht, und wenn sich 
der Letztere zu zahlen weigert, so wird die Sache unter Inter 
vention eines Dolmetschers der betreffenden Vertretungsbehörde 
im türkischen Hafenamte verhandelt. 
Um das Sanitäts-Patent zu erhalten, muss jedes Schiff im 
Allgemeinen in dem ersten türkischen Hafen, wo es auf jeder 
Reise anlandet, die Sanitätstaxe bezahlen. 
Auf den Zwischenstationen ist keine Sanitätstaxe zu ent 
richten, sondern es wird dort blos das Sanitäts-Patent vidirt und 
auf der Endstation wird es gegen ein neues umgewechselt, wenn 
das Schiff wieder abfährt. In jedem Hafen muss die Quittung 
Uber die Bezahlung der Taxe im ersten türkischen Hafen vor 
gewiesen werden. Die nach Constantinopel bestimmten oder 
die hiesigen Meerengen passirenden Schiffe zahlen aber die Sani 
tätstaxe jedenfalls in Constantinopel, das heisst in Galata, wenn 
sie aus dem mittelländischen, und in Bujukdere oder Kavak, 
wenn sie aus dem schwarzen Meere kommen. 
Die Sanitätstaxe beträgt für jedes hier ankommende Segel 
oder Dampfschiff bis zu öOOTonnen 20Para (ä >/ 5 kr.) perTonne, 
und für grössere Schiffe noch 12 Para für jede Tonne Uber 500 
bis 1000, und noch 8 Para für jede Tonne Uber 1000. Ausser 
dem besteht ein eigener Tarif für die eventuelle Quarantäne. 
Die türkischen Quarantänen sind bekanntlich noch sehr 
mangelhaft eingerichtet. Ueber deren Anwendung bei Epide- 
mieen entscheidet das Sanitäts-Conseil, in welchem auch die 
Delegirten der fremden Gesandtschaften Sitz und Stimme haben. 
Ausser den Sanitäts-Taxen sind noch zu bezahlen: 
Die respectiven Consulargebühren, die Verankerungstaxe 
(droit d’amarrage, diritto d’ancoraggio) und die Leuchtthurm- 
gebühr, d. i. in Constantinopel: 
a) für die aus dem Archipel in’s schwarze Meer oder in 
umgegekehrter Richtung fahrenden Schiffe 60 Para per
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.