J. K. Moser.
§ 4. Die Giltigkeit der Jury erlischt, wenn
nicht der Jury-Vorsitzende und mindestens vier
Ausschussmitglieder anwesend sind.
§ 5. Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit ein
facher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Jury-Vorsitzende.
§ 6. Den Juroren hat bei ihren Entschlüssen
über Aufnahme oder Ablehnung eines einge
reichten Werkes ausschliesslich dessen künst
lerischer Werth massgebend zu sein, so dass
Werke aller Arten bildender Kunst, wenn sie
obiger Bedingung entsprechen, aufzunehmen
sind,also auch solche,bei denen sich derKünstlor
irgend einer kunstgewerblichen Technik als Aus
drucksmittel bedient hat. Bei den Ausstellungen
in Wien sind nur daselbst noch nicht ausgestellt
gewesene Werke zulässig. Architekten stellen
eigenhändige Zeichnungen, ferner Reproduc-
tionen oder Plastiken, so weit sie zur Ergänzung
des ausgestellten, eigenhändig gearbeiteten Pro-
jectes dienen, aus; Bureauarbeiten sind ausge
schlossen, desgleichen als Massenartikel erzeugte
Objecte.
§ 7. Kein Object darf ohne Einwilligung
des künstlerischen Urhebers, soweit dieselbe
erreichbar ist, ausgestellt werden; desgleichen
darf bei keinem Ausstellungsobject der Name
seines künstlerischen Urhebers ohne dessen
ausdrücklichen Wunsch verschwiegen werden.
§ 8. Die Jury ist verpflichtet, jedes ein
gesendete Werk unter möglichst günstigen
äusseren Umständen zu betrachten und über
die Annahme oder Ablehnung jedes eingesen
deten Werkes einen formellen Beschluss zu
fassen; ein von der Jury endgiltig angenommenes
Werk muss unbedingt der betreffenden Aus
stellung eingereiht werden und kann unter keinen
Umständen, weder durch seinen Urheber, noch
durch dritte Personen zurückgezogen oder ent
fernt werden; ein von der Jury endgiltig ab
gelehntes oder derselben nicht vorgelegtes und
von ihr nicht beurtheiltes Werk kann unter
keinen Umständen der betreffenden Ausstellung
eingereiht werden.
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