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Full text: Katalog der I. Ausstellung der Vereinigung bildender Künstler Österreichs

J. K. Moser. 
§ 4. Die Giltigkeit der Jury erlischt, wenn 
nicht der Jury-Vorsitzende und mindestens vier 
Ausschussmitglieder anwesend sind. 
§ 5. Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit ein 
facher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Jury-Vorsitzende. 
§ 6. Den Juroren hat bei ihren Entschlüssen 
über Aufnahme oder Ablehnung eines einge 
reichten Werkes ausschliesslich dessen künst 
lerischer Werth massgebend zu sein, so dass 
Werke aller Arten bildender Kunst, wenn sie 
obiger Bedingung entsprechen, aufzunehmen 
sind,also auch solche,bei denen sich derKünstlor 
irgend einer kunstgewerblichen Technik als Aus 
drucksmittel bedient hat. Bei den Ausstellungen 
in Wien sind nur daselbst noch nicht ausgestellt 
gewesene Werke zulässig. Architekten stellen 
eigenhändige Zeichnungen, ferner Reproduc- 
tionen oder Plastiken, so weit sie zur Ergänzung 
des ausgestellten, eigenhändig gearbeiteten Pro- 
jectes dienen, aus; Bureauarbeiten sind ausge 
schlossen, desgleichen als Massenartikel erzeugte 
Objecte. 
§ 7. Kein Object darf ohne Einwilligung 
des künstlerischen Urhebers, soweit dieselbe 
erreichbar ist, ausgestellt werden; desgleichen 
darf bei keinem Ausstellungsobject der Name 
seines künstlerischen Urhebers ohne dessen 
ausdrücklichen Wunsch verschwiegen werden. 
§ 8. Die Jury ist verpflichtet, jedes ein 
gesendete Werk unter möglichst günstigen 
äusseren Umständen zu betrachten und über 
die Annahme oder Ablehnung jedes eingesen 
deten Werkes einen formellen Beschluss zu 
fassen; ein von der Jury endgiltig angenommenes 
Werk muss unbedingt der betreffenden Aus 
stellung eingereiht werden und kann unter keinen 
Umständen, weder durch seinen Urheber, noch 
durch dritte Personen zurückgezogen oder ent 
fernt werden; ein von der Jury endgiltig ab 
gelehntes oder derselben nicht vorgelegtes und 
von ihr nicht beurtheiltes Werk kann unter 
keinen Umständen der betreffenden Ausstellung 
eingereiht werden. 
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