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Schulpatronat.
gatorisch erklärt, in anderen Orten auf die Fälle beschränkt, bei denen das
reine Vermögen mindestens 300 11. betrüge.
Weil nun aber in vielen Fällen auch alle diese Hilfsmittel nicht aus
reichten, schuf Kaiser Joseph II. am 11. Februar 1787 das Schul-Patronat.
Wo nämlich kein Schulfreund durch Stiftung und Erhaltung einer Schule das
Patronat erworben, wo der bisherige Patron die Pflichten seiner Stellung nicht
erfüllt, oder wo die Grundobrigkeit oder Gemeinde von dem Rechte, das
Patronat einer neuen Schule zu übernehmen, keinen Gebrauch gemacht hatte,
sollte dasselbe dem Pfarr-Patronate ankleben, so dass der Inhaber des letzteren
auch verbunden sei, eine nach den Directiv - Regeln nothwendige Schule zu
errichten und zu erhalten. Zwischen dem Schulpatrone, der Grundobrigkeit und
Gemeinde wurde hiedurch eine sogenannte Concurrenz für Schulbauten begründet
und in ähnlicherWeise eine Repartition aller anderen Schulauslagen verfügt. 1 )
Auf diese Bestimmungen gestützt, konnte nun auch die Errichtung einer
Schule überall dort angeordnet werden, wo im Umkreise einer halben Stunde
90—100 schulpflichtige Kinder sich befanden, so dass für je 50 über diese Zahl
ermittelte dem Lehrer ein Gehilfe beigegeben wurde.
Für den Lehrer und Gehilfen wurde sofort das Minimum der Bezüge (die
Congrua) fixirt; doch sollte stets das Einkommen aus dem Messnerdienste und
anderen kirchlichen Functionen eingerechnet und nur das Abgängige aus dem
Schulfonde ersetzt werden. Da die Lehrer bei jenem geringen Ausmasse nicht
bestehen konnten, sprach ihnen der Kaiser noch das Schulgeld zu, verbot nur
die willkürliche Erhöhung desselben und die Erhebung des sogenannten R'-ch-
nungskreuzers und ordnete die Befreiung armer Kinder allgemein an.
Die Errichtung der Normalschulen sollte in allen landesfürstlichen Städten
und Märkten und in grösseren unterthänigen Orten stattfinden, hierbei aber die
Besoldung der Lehrer und die Bestreitung der Unterrichts-Erfordernisse dem
Schulfonde obliegen. An vielen Hauptschulen wurden die wenig besuchten
vierten Classen aufgehoben und hicfür die unteren drei Classen zweckmässiger
ausgestattet.
Als eine ganz neue Erscheinung fällt in Joseph’s Periode die Entstehung
akatholischer Schulen auch ausserhalb des Ascher Bezirks, Schlesiens und
der Bukowina. Schon durch das Toleranz-Patent vom 13. October 1781 erhiel
ten die Bekenner der augsburgischen und helvetischen Confession sammt den
nicht-unirten Griechen das Recht, für je 500 Personen eine Kirche und Schule
zu errichten, einen landeseingebornen und in der Normal-Methode unterrich
teten Schulmeister anzustellen und zu dotiren. Doch sollten dem katholischen
Lehrpersonale nicht ohne drängende Noth die Bezüge vom Schulgelde akatho
lischer Kinder (Hatural-Gaben mussten auch Akatholiken als Gemeindeglieder
1) Mit der bchaffung des Schulpatronales wurde die exceptionelle Verpflichlung der vermög-
lichen Stifte und Klöster zu Schulzwecken als überflüssig beseitigt.