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Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

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auf dem Reichstage derselben eine gemeinsame Krönungsurkunde 
festgestellt. Diese Krönungsurkunde ist ausser in ungarischer auch 
in kroatischer Sprache zu verfassen, und darin auch die Constitu 
tion und Integrität Kroatiens, Slavoniens und Dalmatiens zu be- 
kräftign. Die Angelegenheiten, welche den zur ungarischen Krone 
gehörigen und den übrigen Ländern Sr. Majestät gemeinsam sind, 
werden auf dem ungarischen Reichstage gemeinsam erledigt, 
sind laut des im Jahre 1867 mit Oesterreich geschlossenen Ver 
trages auch für Kroatien, Slavonien und Dalmatien bindend, und 
kann in Zukunft ein derartiges Grundgesetz nur unter Mitwir 
kung dieser Länder zu Stande kommen. 
Ausser den Oesterreich und Ungarn gemeinsamen An 
gelegenheiten gibt es noch solche, die bloss das Interesse 
Ungarns, Kroatiens, Slavoniens und Dalmatiens betreffen; bezüg 
lich dieser spricht das Gesetz ebenfalls die Gemeinsamkeit aus. 
Solch gemeinsame Angelegenheiten sind: der Voranschlag 
über die Kosten der königlichen Hofhaltung, die R e k r u- 
t i r u n g, die L a n d e s v e r t h e i d i g u n g , die Militär- 
pflichtigkeit, die Verpflegung und Bequartirung 
der Truppen, ferners finanzielle Angelegenheiten und zwar: 
die Feststellung des gesammten Steuersystems , Ausschreibung 
und Verwaltung der Steuern, die Staatsschulden und das Staats- 
vermögen, Geld (Metallgeld und Banknoten), Geldfuss, Bank-, 
Credit- und Versicherungs-Institute, Privilegien, Maas u. Gewicht, 
Waarenstempel und Markenschutz, Puncirung, das Eigenthums 
recht der Künstler und Autoren, Marine, Wechsel- und Concurs- 
reclit, die Handels-Angelegenheiten, Mauthen, Telegrafen, Posten, 
Eisenbahnen, Häfen, Schifffahrt, und jene Staatsstrassen und 
Flüsse, welche obbenannte Länder und Ungarn gemeinsam 
berühren. 
Von den auf diese gemeinsamen Angelegenheiten enfallenden 
Kosten wäre Kroatien und Slavonien einen mit seiner Steuerfähig 
keit im Verhältnisse stehenden Theil zu tragen verpflichtet. 
Dieses Verhältnis beträgt in runder Summe für Ungarn 
93V 2 %, für Kroatien und Slavonien 6 ’A % (935,592 : 64.407,799 
Gulden.) Da jedoch Kroatien und Slavonien die nach diesem 
Schlüssel auf sie entfallende Last nur dann zu tragen im Stande 
wären, wenn der grössere Theil der für die innere Verwaltung 
bestimmten Summe hiezu verwendet würde, so verstand sich 
Ungarn dazu, dass der zur inneren Verwaltung Kroatiens und 
Slavoniens erforderliche Jahresbedarf vorerst gesichert und
	        
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