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auf dem Reichstage derselben eine gemeinsame Krönungsurkunde
festgestellt. Diese Krönungsurkunde ist ausser in ungarischer auch
in kroatischer Sprache zu verfassen, und darin auch die Constitu
tion und Integrität Kroatiens, Slavoniens und Dalmatiens zu be-
kräftign. Die Angelegenheiten, welche den zur ungarischen Krone
gehörigen und den übrigen Ländern Sr. Majestät gemeinsam sind,
werden auf dem ungarischen Reichstage gemeinsam erledigt,
sind laut des im Jahre 1867 mit Oesterreich geschlossenen Ver
trages auch für Kroatien, Slavonien und Dalmatien bindend, und
kann in Zukunft ein derartiges Grundgesetz nur unter Mitwir
kung dieser Länder zu Stande kommen.
Ausser den Oesterreich und Ungarn gemeinsamen An
gelegenheiten gibt es noch solche, die bloss das Interesse
Ungarns, Kroatiens, Slavoniens und Dalmatiens betreffen; bezüg
lich dieser spricht das Gesetz ebenfalls die Gemeinsamkeit aus.
Solch gemeinsame Angelegenheiten sind: der Voranschlag
über die Kosten der königlichen Hofhaltung, die R e k r u-
t i r u n g, die L a n d e s v e r t h e i d i g u n g , die Militär-
pflichtigkeit, die Verpflegung und Bequartirung
der Truppen, ferners finanzielle Angelegenheiten und zwar:
die Feststellung des gesammten Steuersystems , Ausschreibung
und Verwaltung der Steuern, die Staatsschulden und das Staats-
vermögen, Geld (Metallgeld und Banknoten), Geldfuss, Bank-,
Credit- und Versicherungs-Institute, Privilegien, Maas u. Gewicht,
Waarenstempel und Markenschutz, Puncirung, das Eigenthums
recht der Künstler und Autoren, Marine, Wechsel- und Concurs-
reclit, die Handels-Angelegenheiten, Mauthen, Telegrafen, Posten,
Eisenbahnen, Häfen, Schifffahrt, und jene Staatsstrassen und
Flüsse, welche obbenannte Länder und Ungarn gemeinsam
berühren.
Von den auf diese gemeinsamen Angelegenheiten enfallenden
Kosten wäre Kroatien und Slavonien einen mit seiner Steuerfähig
keit im Verhältnisse stehenden Theil zu tragen verpflichtet.
Dieses Verhältnis beträgt in runder Summe für Ungarn
93V 2 %, für Kroatien und Slavonien 6 ’A % (935,592 : 64.407,799
Gulden.) Da jedoch Kroatien und Slavonien die nach diesem
Schlüssel auf sie entfallende Last nur dann zu tragen im Stande
wären, wenn der grössere Theil der für die innere Verwaltung
bestimmten Summe hiezu verwendet würde, so verstand sich
Ungarn dazu, dass der zur inneren Verwaltung Kroatiens und
Slavoniens erforderliche Jahresbedarf vorerst gesichert und