POST UND TELEGRAPH. INDUSTRIE UND HANDEL.
23
eine solche zwischen Skanc und Rügen,
deren zusammengelegte Länge 13"2 geogr.
M. (97-9 Kilom.) mit Leitungsdräthen von
zusammen 41'9 M. (310'9 Kilom.) betiägt.
Die Verbindung mit dem russischen Reiche
wird ausser einer Landleitung des Staates
längs dem bottnischen Meerbusen auch mit
telst einer von der Grossen nordischen Te
legraphengesellschaft i. J. 1869 gelegten
untermeerischen Leitung über das Alands-
haf unterhalten. Neuerdings hat die er
wähnte Gesellschaft die Concession der Re
gierung zu untermeerischen Leitungen zwi
schen Schweden und England und zwischen
Schweden und Dänemark erhalten, welche
am 1 Aug. 1873 fertig sein sollen. Nach
Norwegen führen 3 Landleitungen des
Staates.
Die sämmtlichen Telegraphenstationen
in Schweden waren i. J. 1871:
Staats-Stationen 122.
Eisenbahn-Telegraphenstationen, dem
Staate gehörig 107 *
D:o, Privatgesellschaften gehörig 68.
Private Weiser-Telegraphenstation 1.
Summa Stationen 298.
Die Königl. Telegraphen-Direction gicbt
jährlich einen Bericht ab *), welchem zu
folge der elektrische Telegraph dos Staates
folgende - Thätigkeit entwickelt hat:
Linien geogr. Meilen
Drathleitungen »
Stationen Anzahl
Telegramme, inländische »
» ausländische ... »
» Transito- »
Porto-Einnahme R:dr
1861.
1871.
689-6
983-3
68
107,185
44,201
17,652
513,044
951*0
2,013-8
122
418,161
190,853
45,800
826,383
Von den 122 Staats-Stationen wurden
41 vc#i Frauenzimmern verwaltet. Bei al
len werden Morse’s Schreibapparate ange
wendet.
Das gleichförmige Porto in ganz Schwe
den ist "l R:dr für 20 Wörter, jedes mit
höchstens 7 Silben, mit einer Erhöhung
von 25 Öre für jede 5 Zahl von Wörtern
darüber. Dazu kommen noch 10 Öre als
Briefträgerabgabe. Nach Norwegen ist das
einfache Porto 2'16 R:dr, nach Dänemark
1-80 R:dr und nach den übrigen Ländern
mehr beruhend auf der Entfernung.
Kommunikations-Anstalten.
Für diese oder die Landstrassen, Eisenbahnen und Kanäle sehe unten: Gruppe 18.
Industrie und Handel.
Seit dem 15 Jahrhundert und bis 1846
sind die Handwerkereien in Schweden durch
die nach deutschem Muster eingeführten
Zunftgesetze gebunden gewesen; aber in
dem letzterwähnten Jahre erlitt die schwedi
sche Gewerbefreiheit eine wesentliche Ver
änderung zum Bessern, welche ihren höch
sten Ausdruck in der jetzt geltenden Königl.
Verfügung vom 18 Juni 1864 erhalten
hat. Die erste allgemeine Bestimmung in
dieser Verfügung, eine erweiterte Gewerbe
freiheit betreffend, enthält, dass jeder Schwe
de und jede Schwedin (mit geringen Aus
nahmen) berechtigt ist, in Städten und auf
dem Lande Handel, Fabrikenbetrieb, Hand
werk oder jede andre Hantirung sowie auch
Rehderei in Schiffen sowohl in der einhei
mischen als auch ausländischen Fahrt zu
trieben. Zu dem Rechte Handel zu trei
ben oder mit Hülfe Anderer als seiner Gat
tin und seiner zu Hause befindlichen Kin
der zum Verkauf Fabriken- und. Hand
werksarbeiten zuzubereiten oder als Gewerbe
eine andere Llantirung zu betreiben, ist er
forderlich: ein unbescholtener Ruf, über
sich selbst und sein Vermögen zu .gebieten,
und die Sache bei den Behörden anzuzei
gen. Von dieser Gewerbefreiheit, sind nur
ausgenommen: Buchhandel und Buchdrucke
rei, Branntweinzubereitung und Verkauf von
geistigen Getränken, Zubereitung oder Ver
kauf von Pulver, Giften und andern ge
fährlichen Stoffen, also auch Apothekerge
werbe, Betrieb von Mehl- und Säg rmühlen,
Ausübung des Badergewerbes, Orgelbauerei,
Ausübung des Schornsteinfegergewerbes in
Städten. Für die Ausübung dieser Gewerbe
sind besondere Vorschriften gegeben.
Einem Ausländer ist es gestattet Reh
derei zu treiben sowohl für die inländische
') Bidrag tili Sveriges officiela Statistik. /)•
Telegrafväsendet 1861—1871.