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Volltext: Schweden : Weltausstellung 1873 in Wien

POST UND TELEGRAPH. INDUSTRIE UND HANDEL. 
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eine solche zwischen Skanc und Rügen, 
deren zusammengelegte Länge 13"2 geogr. 
M. (97-9 Kilom.) mit Leitungsdräthen von 
zusammen 41'9 M. (310'9 Kilom.) betiägt. 
Die Verbindung mit dem russischen Reiche 
wird ausser einer Landleitung des Staates 
längs dem bottnischen Meerbusen auch mit 
telst einer von der Grossen nordischen Te 
legraphengesellschaft i. J. 1869 gelegten 
untermeerischen Leitung über das Alands- 
haf unterhalten. Neuerdings hat die er 
wähnte Gesellschaft die Concession der Re 
gierung zu untermeerischen Leitungen zwi 
schen Schweden und England und zwischen 
Schweden und Dänemark erhalten, welche 
am 1 Aug. 1873 fertig sein sollen. Nach 
Norwegen führen 3 Landleitungen des 
Staates. 
Die sämmtlichen Telegraphenstationen 
in Schweden waren i. J. 1871: 
Staats-Stationen 122. 
Eisenbahn-Telegraphenstationen, dem 
Staate gehörig 107 * 
D:o, Privatgesellschaften gehörig 68. 
Private Weiser-Telegraphenstation 1. 
Summa Stationen 298. 
Die Königl. Telegraphen-Direction gicbt 
jährlich einen Bericht ab *), welchem zu 
folge der elektrische Telegraph dos Staates 
folgende - Thätigkeit entwickelt hat: 
Linien geogr. Meilen 
Drathleitungen » 
Stationen Anzahl 
Telegramme, inländische » 
» ausländische ... » 
» Transito- » 
Porto-Einnahme R:dr 
1861. 
1871. 
689-6 
983-3 
68 
107,185 
44,201 
17,652 
513,044 
951*0 
2,013-8 
122 
418,161 
190,853 
45,800 
826,383 
Von den 122 Staats-Stationen wurden 
41 vc#i Frauenzimmern verwaltet. Bei al 
len werden Morse’s Schreibapparate ange 
wendet. 
Das gleichförmige Porto in ganz Schwe 
den ist "l R:dr für 20 Wörter, jedes mit 
höchstens 7 Silben, mit einer Erhöhung 
von 25 Öre für jede 5 Zahl von Wörtern 
darüber. Dazu kommen noch 10 Öre als 
Briefträgerabgabe. Nach Norwegen ist das 
einfache Porto 2'16 R:dr, nach Dänemark 
1-80 R:dr und nach den übrigen Ländern 
mehr beruhend auf der Entfernung. 
Kommunikations-Anstalten. 
Für diese oder die Landstrassen, Eisenbahnen und Kanäle sehe unten: Gruppe 18. 
Industrie und Handel. 
Seit dem 15 Jahrhundert und bis 1846 
sind die Handwerkereien in Schweden durch 
die nach deutschem Muster eingeführten 
Zunftgesetze gebunden gewesen; aber in 
dem letzterwähnten Jahre erlitt die schwedi 
sche Gewerbefreiheit eine wesentliche Ver 
änderung zum Bessern, welche ihren höch 
sten Ausdruck in der jetzt geltenden Königl. 
Verfügung vom 18 Juni 1864 erhalten 
hat. Die erste allgemeine Bestimmung in 
dieser Verfügung, eine erweiterte Gewerbe 
freiheit betreffend, enthält, dass jeder Schwe 
de und jede Schwedin (mit geringen Aus 
nahmen) berechtigt ist, in Städten und auf 
dem Lande Handel, Fabrikenbetrieb, Hand 
werk oder jede andre Hantirung sowie auch 
Rehderei in Schiffen sowohl in der einhei 
mischen als auch ausländischen Fahrt zu 
trieben. Zu dem Rechte Handel zu trei 
ben oder mit Hülfe Anderer als seiner Gat 
tin und seiner zu Hause befindlichen Kin 
der zum Verkauf Fabriken- und. Hand 
werksarbeiten zuzubereiten oder als Gewerbe 
eine andere Llantirung zu betreiben, ist er 
forderlich: ein unbescholtener Ruf, über 
sich selbst und sein Vermögen zu .gebieten, 
und die Sache bei den Behörden anzuzei 
gen. Von dieser Gewerbefreiheit, sind nur 
ausgenommen: Buchhandel und Buchdrucke 
rei, Branntweinzubereitung und Verkauf von 
geistigen Getränken, Zubereitung oder Ver 
kauf von Pulver, Giften und andern ge 
fährlichen Stoffen, also auch Apothekerge 
werbe, Betrieb von Mehl- und Säg rmühlen, 
Ausübung des Badergewerbes, Orgelbauerei, 
Ausübung des Schornsteinfegergewerbes in 
Städten. Für die Ausübung dieser Gewerbe 
sind besondere Vorschriften gegeben. 
Einem Ausländer ist es gestattet Reh 
derei zu treiben sowohl für die inländische 
') Bidrag tili Sveriges officiela Statistik. /)• 
Telegrafväsendet 1861—1871.
	        
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