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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

ProbstÃŒcke verfertigen, und die vormalen ÃŒblich gewesene zehn Jahre der 
GÃŒltigkeit zum Meisterrecht abgeschaffet werden. Hingegen hat es bey der 
in die Lade zu erlegenden MeisterrechtsgebÃŒhr per 50 fl zu verbleiben, wie 
dann auch ein jeder neuer Meister einem zeitlichen MÃŒnzmeister, die bisher 
ÃŒbliche Douceur mit 6B wegen seiner bey dem Mittel habenden BemÃŒhung 
erlegen soll. 
Drittens: Ein jeder Gesell, der hier zu arbeiten gedenket, soll sich bey 
der ersten Zusammenkunft des Mittels einschreiben lassen, und es soll diese 
Einschreibung unentgeltlich geschehen: wenn ein Gesell hier von einem 
Meister aus der Arbeit, in die Arbeit eines andern tritt, so soll er von keinem 
angenommen werden, er habe dann von dem vorigen ein schriftliches 
Zeugniss seines Wohlverhaltens vorzuzeigen. 
Es hat aber, wenn ein Meister dem Gesellen, oder dieser jenem auf- 
zukÃŒnden gedenkt, solches an einem Sonntage zu geschehen, und im ersten 
Falle der Gesell noch 8 Tage bey dem Meister zu verbleiben, im andern 
Falle aber der Gesell noch I4 Tage bey dem Meister in der Arbeit zu stehen, 
doch, ohne dass ihm eine Arbeit aufgetragen werde, welche bis zu ihrer 
gÀnzlichen Verfertigung diese bestimmte Zeit Ìbertrift; hingegen aber, wenn 
der Gesell von seinem Meister austreten will, so soll er die vor der Auf- 
kÃŒndigung angefangene Arbeit, wenn es der Meister verlangt, vorher aus- 
machen, im Falle aber der Gesell solches nicht thun wollte, so soll ihn der 
Meister nicht abfertigen, sondern, was der Lohn ist, zu der Lade depositiren, 
und die Zwistigkeit durch die Vorsteher vermitteln lassen, in welcher Zeit 
kein Meister den Gesellen in Arbeit nehmen soll, jedoch bleibt jeder Parthey 
bey vermeyntlicher Beschwerung die weitere Anzeige an die k. k. N. Oe. Re- 
gierung unbenommen. Ein einwandernder Gesell soll ohne Vorzeigung einer 
richtigen Kundschaft, die er dem ersten Vorsteher bis zur Wiederaus- 
Wanderung in Verwahrung zu geben hat, nicht in Arbeit genommen werden, 
und wenn _ein Meister, oder ein Gesell gegen diese Ordnung handelt, soll 
der erstere um 2 5., der letztere um I H. zur Lade gestrafet werden. 
Viertens: Ein Gesell, der um das Burger- und Meisterrecht sich 
bewirbt, soll dasselbe bei der k. k. N. Oe. Regierung geziemend ansuchen 
und ein, ausser der StempelgebÃŒhr, unentgeltliches Attestat von einem 
ObermÃŒnzbeamten ÃŒber seine guten Eigenschaften beylegen, und, wenn er 
zur Probe gelassen wird, so hat er zuförderst in der k. k. Gravier-Akademie 
unter der Aufsicht des jeweiligen Directoris eine Probe von seiner FÀhigkeit 
im Zeichnen und Possiren zu leisten, und vorgedachter Regierung mit dem 
Attestat eines MÃŒnz-Oberbeamten und des Directoris vorzulegen: wenn nun 
diese wohl ausgefallen ist, so soll die eigentliche Meisterprobe, wie bishero, 
bei einem von dieser Regierung mit Zuziehung des Mittels emannten Meister, 
unter der Beschau, und Aufsicht zweyer anderer Meister verfertiget werden, 
die alle 8. Tage einmal nach der Probearbeit zu schauen haben und zwar 
von dem Silberarbeitergesellen ein getriebener- und vergoldeter Kelch, oder 
ein anderes bestelltes und verkÀufliches StÌck, woran die Kunst des Gesellen
	        
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