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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1867 / 25)

Als Zeit des Eiutrittes gilt in der Regel der Beginn des Schul- 
jahres; der Austritt ist zu jeder Zeit gestattet. 
g 15. 
Prüfungen finden ausser den für die Aufnahme nöthig erschei- 
nenden nicht statt. 
Wer ein volles Jahr die Schule besucht hat, hat das Recht auf ein 
Zeugniss für diese Zeit des Besuches; beim Austritt nach vollständiger 
Absclvirung der Fachschule wird vom Lehrercollegium ein Abgangs- 
Zeugniss ausgefertigt, welches den Besuch der Schule, die Dauer und 
den Erfolg derselben eonstatixt 
Die Arbeiten der Schüler werden alljährlich öffentlich ausgestellt. 
ä 16. 
Das Schuljahr beginnt mit dem 15. October und endigt Mitte August. 
Die Aufnahmsbewerber müssen sich vor dem 13. October melden. 
Die Unterrichtsstunden im Vorbereitungscurse sind täglich von 5 
bis 7 Uhr Abends; für die Fachschulen werden die Lehrstunden alljähr- 
lich vom Lehrercullegium vorgeschlagen und vom Aufsichtsrath genehmigt. 
Die Lelir- und Zeichensäle stehen den Schülern der Fachabtheilungen 
unter Aufsicht des beüedenden Fachlehrers während des ganzen Tages 
zur Benutzung olfen. 
5 17. 
Jeder Schüler der Kunstgewerheschule hat bei der Aufnahme eine 
Taxe von 2 H. zu entrichten; diese wird zur Vermehrung der Lehrmittel 
verwendet. 
Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten zu erlegen ist, beträgt 
10 H. jährlich für die Vorbereitungsschule, 18 B. für die Fachabtheilung- 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann eine Befreiung vom Schuls 
gelde stattfinden; die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über 
Antrag des Lehrkörpers zu. 
g 18. 
Die Anzahl der systemisirten Lehrerstellen beträgt fünf, u. z. 
a) ein Professor des F reihandzeichnens in der Vorbereitungsschule, 
b) 11.6) je ein Professor für die Fachsehulen der Baukunst und Bild- 
hauerei, 
d) u.e) zwei Professoren für die dritte Fachschule des Zeiclinens und 
Maleus, der eine für den figürlichen Theil, der andere für den 
ornamentaleu, insbesondere für Flächenornamentation. 
Sämmtliche Professoren werden auf Vorschlag des Aufsichtsrathes 
vom Unterriehtsminister ernannt. 
ä 19. 
Die definitiv angestellten Professoren stehen in der echten Diäten- 
classe; sie geniessen rüeksichtlich der Pensionsfähigkeit jene Begünsti- 
gungen, welche diesfalls denProfessoren derMittelsch ulen zugestanden sind.
	        
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