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Auch von dem Bandmacher Rudolf Zweymann, der schon im Jahre 1754
um eine Hoffreiheit angesucht hatf dürfen wir wohl annehmen, daß er
zugewandert ist, da er als Lutheraner bezeichnet wird. Den damaligen
Anschauungen entsprechend, nahm er deshalb eine etwas abgesonderte
Stellung ein; er erhält aber, da er ein geschickter Arbeiter ist, die Hoffreiheit
und das Recht, Gesellen, jedoch keine Lehrjungen, zu haltenfßi Nach dem
I-Iof-Schutz-Dekrete darf er in Wien „allerhand e sowohl glatte, als
fagrorzirte und mit Silber und Gold unterrnischte Bänder Zehen Jahr lang
offentlich, frey und sicher fabricieren, und verkaufen . . ."
Wir erwähnen dann noch einen „bürgerlichen Posamentierer und
Bandmacher" namens Johann Gotthelf Schütz, nicht als Beispiel der
Zuwanderung - da wir seine Herkunft nicht kennen -, sondern weil er
innerhalb des Wiener Gewerbes eine gewisse Bedeutung gehabt zu haben
scheint. Er hatte schon im Jahre r754 um das Meisterrecht gebeten, wurde
aber auf eine „Appertuim vertröstet. Im Jahre 1760 bittet er dann um einen
Abb. 34. Seidenband, vielfarbig broschiert auf schwarzem Grunde, um 1800. (Österreichisches Museum)
Vorschuß von 2000 fl. zur Vergrößerung seiner Bandfabrik, die bereits mit
45 Stühlen „auf allerhand Bandarbeit" arbeite. Jedenfalls wird es sich hier
noch um die älteren Bandstühle, nicht um Mühlstühle gehandelt habenfk"
Schütz betont auch, daß er die Bandfabrikatur auf dem hiesigen Platze sehr
gehoben habe.
Wir erkennen bei Schütz übrigens wieder die enge Verbindung der
älteren Bandmacherei mit dem Posamenteriegewerbe.
Wir dürfen, wie gesagt, hier nicht vergessen, daß die Seidenzeug-
und Seidenbandweberei von Andre und Bräunlich in Wiener-Neustadt die
Gründung Reichsdeutscher war, und zwar von Rheinländerni Diese Fabrik
führte bekanntlich den Titel „k. k. privilegierte Niederländische Seiden-
fabrik", was uns gewissermaßen in die Vorgeschichte der rheinischen
i" Extractus Protocolli delegatae Commissionis Inf. Austr. de dato 51911 April 1754.
w: In dem „Votum" heißt es, daß er Lutberaner sei. „mithin die Verführung der zu ihme in die Lehre
trettenden Jugend zu besorgen ist". Resolution vom 9. Mai 1854 7 Hof-Schutz-Dekret vom ro. Juli 1754. In
diesem ist das Verbot nicht geradezu ausgesprochen. sondern nur durch die alleinige Erwähnung der Erlaubnis
des Gesellenhaltens angedeutet. Nebenbei erwähnen wir. daß in diesen Akten auch von dem Privilegium für die
von dem Kommerzienrat Johannes Frieß und dem Handelsmanne Johann Peter Tagniola in Döbling (jetzt Wien,
XIX) angelegte Samtfabrik die Rede ist.
i" Er erhält den Vorschuß aber nicht. (rLMärz 1760, Vortrag der Delegierten-Cornmission; hier übrigens
auch über Seidenzeugmacher). Später (rg ex Julio 768) hat er m: Bandstilhle im Gang. bittet jedoch nach zwei
Jahren (20 ex Junio 770) um einen Vorschuß, um seine bereits hochgebrachte Fabrik nicht einziehen zu müssen.
Über die verschiedenen Schwierigkeiten, die sich in jener Zeit ergaben, werden wir noch zu sprechen haben.
T „Kunst und Kunsthandwerk" 1915, Seite 344; sie kamen aus Miilheim a. Rh.