ProbstÃŒcke verfertigen, und die vormalen ÃŒblich gewesene zehn Jahre der
GÃŒltigkeit zum Meisterrecht abgeschaffet werden. Hingegen hat es bey der
in die Lade zu erlegenden MeisterrechtsgebÃŒhr per 50 fl zu verbleiben, wie
dann auch ein jeder neuer Meister einem zeitlichen MÃŒnzmeister, die bisher
ÃŒbliche Douceur mit 6B wegen seiner bey dem Mittel habenden BemÃŒhung
erlegen soll.
Drittens: Ein jeder Gesell, der hier zu arbeiten gedenket, soll sich bey
der ersten Zusammenkunft des Mittels einschreiben lassen, und es soll diese
Einschreibung unentgeltlich geschehen: wenn ein Gesell hier von einem
Meister aus der Arbeit, in die Arbeit eines andern tritt, so soll er von keinem
angenommen werden, er habe dann von dem vorigen ein schriftliches
Zeugniss seines Wohlverhaltens vorzuzeigen.
Es hat aber, wenn ein Meister dem Gesellen, oder dieser jenem auf-
zukÃŒnden gedenkt, solches an einem Sonntage zu geschehen, und im ersten
Falle der Gesell noch 8 Tage bey dem Meister zu verbleiben, im andern
Falle aber der Gesell noch I4 Tage bey dem Meister in der Arbeit zu stehen,
doch, ohne dass ihm eine Arbeit aufgetragen werde, welche bis zu ihrer
gÀnzlichen Verfertigung diese bestimmte Zeit Ìbertrift; hingegen aber, wenn
der Gesell von seinem Meister austreten will, so soll er die vor der Auf-
kÃŒndigung angefangene Arbeit, wenn es der Meister verlangt, vorher aus-
machen, im Falle aber der Gesell solches nicht thun wollte, so soll ihn der
Meister nicht abfertigen, sondern, was der Lohn ist, zu der Lade depositiren,
und die Zwistigkeit durch die Vorsteher vermitteln lassen, in welcher Zeit
kein Meister den Gesellen in Arbeit nehmen soll, jedoch bleibt jeder Parthey
bey vermeyntlicher Beschwerung die weitere Anzeige an die k. k. N. Oe. Re-
gierung unbenommen. Ein einwandernder Gesell soll ohne Vorzeigung einer
richtigen Kundschaft, die er dem ersten Vorsteher bis zur Wiederaus-
Wanderung in Verwahrung zu geben hat, nicht in Arbeit genommen werden,
und wenn _ein Meister, oder ein Gesell gegen diese Ordnung handelt, soll
der erstere um 2 5., der letztere um I H. zur Lade gestrafet werden.
Viertens: Ein Gesell, der um das Burger- und Meisterrecht sich
bewirbt, soll dasselbe bei der k. k. N. Oe. Regierung geziemend ansuchen
und ein, ausser der StempelgebÃŒhr, unentgeltliches Attestat von einem
ObermÃŒnzbeamten ÃŒber seine guten Eigenschaften beylegen, und, wenn er
zur Probe gelassen wird, so hat er zuförderst in der k. k. Gravier-Akademie
unter der Aufsicht des jeweiligen Directoris eine Probe von seiner FÀhigkeit
im Zeichnen und Possiren zu leisten, und vorgedachter Regierung mit dem
Attestat eines MÃŒnz-Oberbeamten und des Directoris vorzulegen: wenn nun
diese wohl ausgefallen ist, so soll die eigentliche Meisterprobe, wie bishero,
bei einem von dieser Regierung mit Zuziehung des Mittels emannten Meister,
unter der Beschau, und Aufsicht zweyer anderer Meister verfertiget werden,
die alle 8. Tage einmal nach der Probearbeit zu schauen haben und zwar
von dem Silberarbeitergesellen ein getriebener- und vergoldeter Kelch, oder
ein anderes bestelltes und verkÀufliches StÌck, woran die Kunst des Gesellen