Zwölftens: Keiner der bÌrgerlichen_Gold- und Silberarbeitem einem
in diese Strafe verfallenen Mitmeister seinen Namen leihen, das ist, dessen
Arbeit zum zeichnen bringen darf, wessentwegen die Mittels Vorsteher
(denen vom HauptmÃŒnzamt dergleichen Punzensperr zur weiteren Ver-
fÃŒgung jederzeit bedeutet werden wird) sothane Sperrs Veranlassung nicht
nur allein in instanti den Zeichenmeistem zur Wissenschaft und Nach-
achtung, sondern auch nachgehends und zwar bey der ersten Zusammenkunft,
dem ganzen Mittel kundmachen, so nach aber öfters sowohl in dem Gewölb
des in diese Strafe verfallenen Meisters nachsehen, als bei den Zeichen-
meistern diesfalls Nachfrag halten, die Sperr aber keineswegs ohne aus-
drÌcklicher Erlaubniss des k. k. HauptmÌnzamts öfnen lassen sollen.
Dreyzehntens: Und nachdem den bÃŒrgerlichen Schwerdfegern die
SeitengewehrgefÀsse von Silber zu verfertigen und feil zu haben gegen
deme zwar erlaubet ist, dass hiezu jedoch kein anderes, als I3. löthiges
Probsilber genommen und das GefÀss mit einem eigenen Probpunzen
gezeichnet werde; als hat der alte Zeichenmeister derlei zum zeichnen vor-
kommende GefÀsse jederzeit wohl durch die Nadel auf den Halt zu unter-
suchen, und selbe bey richtig befundenem Feinhalt mit dem hiezu eigens
alljÀhrlich von dem HauptmÌnzamt erhaltenden, von jenem der Silber-
arbeiter kenntbar unterschiedenen Probpunzen, gegen Entrichtung zwey
Kreuzer ZeichnungsgebÃŒhr, fÃŒr jedes StÃŒck ohne Anstand zu zeichnen.
Was nun aber
Vierzehntens: die Punzirungstax ÃŒberhaupt anbelanget, welche ein
jeder Meister alsogleich zu entrichten hat: so soll es hiemit folgendermassen
gehalten, auch kÃŒnftighin ohne Vorwissen des K. K. HauptmÃŒnzamts,
weder eine Erhöhung noch Verminderung vorgenommen werden, und zwar
A. Sind von allen Gallanteriegoldwaaren, so 4. Dukaten und darunter
am Gewicht haben, 3. kr., von denen aber, die Ìber 4. Dukaten wÀgen,
I2. kr. fÃŒr das StÃŒck,
B. Von allen Silberwaaren, so in das Grosse, oder in das Gewicht
laufen, pr. Mark I. kr., von Kleinigkeiten, und nicht ÃŒber 1. Mark
betragenden StÃŒcken aber fÃŒr jedes StÃŒck ein halber Kreutzer zu bezahlen;
welche eingehende Taxen den Zeichenmeistern fÃŒr ihre MÃŒhe und Zeit-
versÀumniss ferners beygelassen werden. Sofern aber
FÌnfzehntens: Ein Gold- oder Silberarbeiter ein, die gesetzmÀssige
Probe nicht haltendes Gold- oder Silber verarbeitet, und der Zeichenmeister
selbes aus Ãbersehen oder aus Mangel genugsamer Erfahrenheit mit dem
Probpunzen gezeichnet hÀtte; so muss in jenem Fall, wenn Ìber kurz oder
lang ein derley unprobmÀssiges Gold oder Silber zum Vorschein kÀme, der
betreffende Zeichenmeister aber, nebst dem StÃŒckmeister (so diese Arbeit
verfertiget) schon gestorben, und an den hinterlassenen Erben kein Regress
zu hoffen wÀre, das ganze Mittel dafÌr in Solidum haften, und auf Ver-
langen des EigenthÌmers, den Betrag des mangelnden probmÀssigen I-Ialts
gutmachen.
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