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MAK

Full text : Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 5, 6 und 7)

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Am umfangreichsten, drückender und rigoroser war jedoch die Silberund

 Goldeinlieferung 11er Jahre 1809 bis X810. Mit Patent vom I4. April 1809

ergeht an „die Besitzer des entbehrlichen Gold- und Silbergerätes, sowie

der todliegenden Geldvorräte" die Aufforderung „zu einem freiwilligen Anleihen

 unter sehr vorteilhaften Bedingungen". Es werden „Obligationen zu

5 von IOO ausgefertigt, die nach einem öjährigen Stillstande in den 6 darauffolgenden

 Jahren mittelst Verlosung zurückgezalt" werden sollten.

In der Publikation vom 16. Dezember 1809 wurde gesagt: „Um die der

französischen Regierung in Folge des Friedens Traktats zu zahlende Contribution

 gänzlich zu berichtigen, ist der Kaiser genötigt, verschiedene

außerordentliche Mittel anzuwenden" und „unter anderem auch die Ablieferung

 alles entbehrlichen Silbers der Kirchenbißthümer,

 Stifter und geistlichen Korporationen

ohne Ausnahme binnen der

Frist von 2 Monaten gegen

3"], in Conventionsgeld verzinsliche

 Hofkammer Obligationen

 nach 10 jahren in

4 Jahre sfristen rückzahlbar"

anzuordnen. Ferner wurde bestimmt, „daß jene

Kirchen und Stifter, welche allenfalls heilige Gefäße,

 die ganz oder zum Teil aus Gold bestehen,

besitzen, dieselben auch abzugeben haben". In

der darauffolgenden Publikation vom I9. Dezember

 1809 lesen wir: „Alle aus Silber oder vergoldetem

 Silber verfertigten Geräte oder Kleidungs-334812;gzfglnlgilixzärxi;

 bestandteile aus gegossenem oder beschlagenem

in Sh Lambmh, Silber, welche unsere Unterthanen eigenthümlich

besitzen, sind vor dem 1. Mai x8x0 abzuliefern.

Ausgenommen sind nur die Löffel, silbernen Uhren, Petschaften und andere

kleine Arbeiten, wie Verzierungen, chirurgische Instrumente, Fassungen von

Edelsteinen, Medaillen, die in Kunstkabinetten befindlichen Kunstarbeiten,

Antiken, endlich alle bei den Goldschmieden befindlichen, zum Verkauf

bestimmten Stücke." „Überdies ist den Parteien, welche auf die Beibehaltung

eines oder des andern Stückes einen besonderen Wert legen, gestattet,

dieselben durch unentgeltliche Erlegung des ganzen Wertes in Conventionsgeld

 von der Einlieferung zu befreien." „Die Einlieferung der Goldgeräte

wird nicht angeordnet, doch wird erwartet, daß aus patriotischem Antriebe

der entbehrliche Vorrat unter gleichen Bedingungen abgegeben wird."

Aus den näheren Bestimmungen für die Einlösung von Kirchensilber vom

24. Jänner 1810 entnehmen wir: „Ad a et b: Von der Einlieferung sind nur

die oberen Teile der jeder Kirche unentbehrlichen Kelche, der Ziborien

und der Gefäße, worin das heilige Öhl aufbewahrt wird, nämlich die sogenannte

 Kupa, der Melchisedech in den Monstranzen und die Patennen




            
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