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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

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Publication gelangt, der Allmächtige Gott ob höchstgedachte Ihr Fürstl. 
Durchl. auß diesem zergengklichen Leben abgefordert, Also daß dises laidigen 
Todfalls wegen, berührte Ordnung in ihr endtliche Würckung nicht gebracht 
worden, und dann solch Nutz und löblichs Werckh, zumal, daß durch 
gedachte Ordnung unnd Gesatz derselben Handtwercks Ehre, Nutz und 
Frummen befürdert unnd allerlay Verforthailung, Betrug und gefär darunter 
verhüt und abgeschnitten werden, nit steckendt verbleibe, Sonder der not- 
turfft und billichait nach befürdert werde. So haben wir als Gubernator diser 
N. O. Fiirstenthumm und Lande, mit wolbedachtem Muet, guetem zeyttigem 
Rath und Rechter wissen, die angezogen Ordnung auch guet gehaissen, und 
solche hiemit Coniirmiert und bestättigt." 
Daraus ist zu ersehen, daß die nicht aufiindbare erste Goldschmiede- 
ordnung sich sehr bald als unbrauchbar erwiesen hatte und schon nach 
19 Jahren, im Jahre 1590, durch eine neue Ordnung ersetzt werden sollte. 
Infolge des in diesem Jahre eingetretenen Todes Erzherzog Karls konnte 
aber ihre Publikation erst unter Erzherzog Ernst am 18. September 1592 
stattfinden. Sie besteht aus zwei Teilen; der erste Teil mit I9 Absätzen 
handelt vom Meisterstücke, den Rechten und Pflichten der Meister, Gesellen 
und Lehrjungen, von den Störern und den Instanzen bei Streitigkeiten. Der 
zweite Teil mit 28 Absätzen hat die Überschrift „Von der Prob" und enthält 
die Vorschriften über die Feine des Silbers und Goldes, die Beschau, die 
Bezeichnung der Waren mit dem Meister- und Beschauzeichen, den Kauf- 
" satz, Macherlohn und andere einschlägige Bestimmungen. 
Der erste Absatz des ersten Teiles heißt: „So ein frembder _Gesell gen 
Grätz kommt, und will Maister werden, soll er nicht ehe zum Maister 
gemacht, Er arbait dann zuvor drey Jahr nach einander bey ainem oder 
zwayen Maistern, Als dann so er mit Lehr unnd Geburtsbrieff versehen, 
unnd dieselben den Maistern allhie fürgetragen, soll er sein Maisterstuck, 
Als nämlich ein Sigill mit Schildt und I-Ielbm, Ain gulden Ring, dareyn ein 
Diamant oder ander Edlgestein versetzt unnd ein Khelch machen und den 
Maistern fürbringen, werden sie als dann guet und gerecht befunden, so soll 
er zu ainem Maister unnd Burger angenommen werden, Wo nit, so mag er 
wandern und besser lehrnen." 
Zur Abstellung von vorgekommenen Übelständen diente der zweite 
Absatz: „Und solle hiebey die etwo bey den Maistern allhie fürgeloffne 
schädtliche Unordnung und Beneydung, in dem sie die Gesellen, so in ihrer 
Arbait sich künstlich und wol erzaigt, nit gedulden, uü vor endung der 
gesetzten Zeit geurlaubt, niilehr gestattet werden, Sonder sie Maister sollen 
solche Redliche wolkhundige Gesellen, ihr zeit völlig erströcken unnd also 
nach wolgemachten Maisterstucken, unverhindert zu der Maisterschatft 
khumen zu lassen schuldig und verbunden sein." 
Weiters wurde angeordnet, daß fremde „von andern Orten gehn Grätz" 
kommende Meister den im ersten Absatz enthaltenen Bestimmungen unter- 
worfen waren. Hatte ein Geselle in Graz sein Handwerk erlernt und war
	        
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