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Publication gelangt, der Allmächtige Gott ob höchstgedachte Ihr Fürstl.
Durchl. auß diesem zergengklichen Leben abgefordert, Also daß dises laidigen
Todfalls wegen, berührte Ordnung in ihr endtliche Würckung nicht gebracht
worden, und dann solch Nutz und löblichs Werckh, zumal, daß durch
gedachte Ordnung unnd Gesatz derselben Handtwercks Ehre, Nutz und
Frummen befürdert unnd allerlay Verforthailung, Betrug und gefär darunter
verhüt und abgeschnitten werden, nit steckendt verbleibe, Sonder der not-
turfft und billichait nach befürdert werde. So haben wir als Gubernator diser
N. O. Fiirstenthumm und Lande, mit wolbedachtem Muet, guetem zeyttigem
Rath und Rechter wissen, die angezogen Ordnung auch guet gehaissen, und
solche hiemit Coniirmiert und bestättigt."
Daraus ist zu ersehen, daß die nicht aufiindbare erste Goldschmiede-
ordnung sich sehr bald als unbrauchbar erwiesen hatte und schon nach
19 Jahren, im Jahre 1590, durch eine neue Ordnung ersetzt werden sollte.
Infolge des in diesem Jahre eingetretenen Todes Erzherzog Karls konnte
aber ihre Publikation erst unter Erzherzog Ernst am 18. September 1592
stattfinden. Sie besteht aus zwei Teilen; der erste Teil mit I9 Absätzen
handelt vom Meisterstücke, den Rechten und Pflichten der Meister, Gesellen
und Lehrjungen, von den Störern und den Instanzen bei Streitigkeiten. Der
zweite Teil mit 28 Absätzen hat die Überschrift „Von der Prob" und enthält
die Vorschriften über die Feine des Silbers und Goldes, die Beschau, die
Bezeichnung der Waren mit dem Meister- und Beschauzeichen, den Kauf-
" satz, Macherlohn und andere einschlägige Bestimmungen.
Der erste Absatz des ersten Teiles heißt: „So ein frembder _Gesell gen
Grätz kommt, und will Maister werden, soll er nicht ehe zum Maister
gemacht, Er arbait dann zuvor drey Jahr nach einander bey ainem oder
zwayen Maistern, Als dann so er mit Lehr unnd Geburtsbrieff versehen,
unnd dieselben den Maistern allhie fürgetragen, soll er sein Maisterstuck,
Als nämlich ein Sigill mit Schildt und I-Ielbm, Ain gulden Ring, dareyn ein
Diamant oder ander Edlgestein versetzt unnd ein Khelch machen und den
Maistern fürbringen, werden sie als dann guet und gerecht befunden, so soll
er zu ainem Maister unnd Burger angenommen werden, Wo nit, so mag er
wandern und besser lehrnen."
Zur Abstellung von vorgekommenen Übelständen diente der zweite
Absatz: „Und solle hiebey die etwo bey den Maistern allhie fürgeloffne
schädtliche Unordnung und Beneydung, in dem sie die Gesellen, so in ihrer
Arbait sich künstlich und wol erzaigt, nit gedulden, uü vor endung der
gesetzten Zeit geurlaubt, niilehr gestattet werden, Sonder sie Maister sollen
solche Redliche wolkhundige Gesellen, ihr zeit völlig erströcken unnd also
nach wolgemachten Maisterstucken, unverhindert zu der Maisterschatft
khumen zu lassen schuldig und verbunden sein."
Weiters wurde angeordnet, daß fremde „von andern Orten gehn Grätz"
kommende Meister den im ersten Absatz enthaltenen Bestimmungen unter-
worfen waren. Hatte ein Geselle in Graz sein Handwerk erlernt und war