des k. k. steiermärkisch-kärntnerischen
Guberniums in Graz vom 24. Juni 1810
eine neue Repunze, auch Taxpunze ge-
nannt, eingeführt, die auf die neu ange-
fertigten Silbergeräte neben die Silber-
feingehaltspunze, später auch neben die
Goldpunze aufgeschlagen wurde. Diese
neue Repunze enthielt die zu einem Mo-
nogramm vereinigten Buchstaben T F,
das heißt taxfrei, und wurde auch in
drei Größen angefertigt, von denen die
zwei größeren ovalen ober dem Mono-
gramm das Amtszeichen führten, während
die kleine kreisrunde Punze nur das Mono-
gramm allein enthielt. Mit Ausnahme der
von der Ablieferung befreiten Löffel, Uhr-
gehäuse und Petschaften und so weiter,
dann des gesetzlich befreiten Eigentums
der Fremden mußten daher alle anderen
Silbergeräte neben den übrigen vorge-
schriebenen Punzen entweder mit dem
Befreiungsstempel oder der neuen Re-
punze bezeichnet sein, widrigenfalls sie
der Koniiskation unterlagen. Mit Zirkular
vom 1. März 181 1 wurde auch die Repunzie- Am "- "mgifhschaghigß" i" Jmlenhmg-
rungstaxe für Gold- und Silberwaren vom H an an wg)
15. März 1811 angefangen wieder im ursprünglichen Ausmaße (nach Hof-
dekret vom 21. August 1806) eingehoben, nämlich für jede Dukatenschwere
Gold ohne Unterschied des Feingehaltes mit zo kr. und für jedes Lot Silber
im Rohgewichte mit 12 kr., beides in Konventionsmünze. Endlich wurde mit
Kurrende des Grazer Guberniums vom 7. August 1812 angeordnet, daß zur
noch größeren Übersicht und Kontrolle für die Zukunft die „Gehaltspunzen"
alle Jahre mit der Jahreszahl des laufenden Jahres zu erneuern seien. Mit
dieser Anordnung hatte die außergewöhnliche Besteuerung der Gold- und
Silbergeräte und die Reformbewegung bezüglich der Gold- und Silberwaren-
kontrolle, respektive Punzierung vorläufig ihr Ende gefunden und mußte
einige Zeit auf ihren praktischen Wert geprüft werden.
Erst mit Kurrende des k. k. steiermärkisch-kärntnerischen Guberniums
vom 11. März 1824 wurden wieder einige „neue Bestimmungen über die
Prüfung des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren" eingeführt. Mit ä 1
wurden die „Vorschriften über die Repunzierung und kurrente Punzierung,
dann über die Ablieferung und Freistempelung vom 1. April 1824 an in ihrem
ganzen Umfange aufgehoben". Von diesem Tage angefangen sollten die
bereits mit Patent vom 23. Februar 1788 eingeführten Vorschriften über die
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