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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

des k. k. steiermärkisch-kärntnerischen 
Guberniums in Graz vom 24. Juni 1810 
eine neue Repunze, auch Taxpunze ge- 
nannt, eingeführt, die auf die neu ange- 
fertigten Silbergeräte neben die Silber- 
feingehaltspunze, später auch neben die 
Goldpunze aufgeschlagen wurde. Diese 
neue Repunze enthielt die zu einem Mo- 
nogramm vereinigten Buchstaben T F, 
das heißt taxfrei, und wurde auch in 
drei Größen angefertigt, von denen die 
zwei größeren ovalen ober dem Mono- 
gramm das Amtszeichen führten, während 
die kleine kreisrunde Punze nur das Mono- 
gramm allein enthielt. Mit Ausnahme der 
von der Ablieferung befreiten Löffel, Uhr- 
gehäuse und Petschaften und so weiter, 
dann des gesetzlich befreiten Eigentums 
der Fremden mußten daher alle anderen 
Silbergeräte neben den übrigen vorge- 
schriebenen Punzen entweder mit dem 
Befreiungsstempel oder der neuen Re- 
punze bezeichnet sein, widrigenfalls sie 
der Koniiskation unterlagen. Mit Zirkular 
vom 1. März 181 1 wurde auch die Repunzie- Am "- "mgifhschaghigß" i" Jmlenhmg- 
rungstaxe für Gold- und Silberwaren vom H an an wg) 
15. März 1811 angefangen wieder im ursprünglichen Ausmaße (nach Hof- 
dekret vom 21. August 1806) eingehoben, nämlich für jede Dukatenschwere 
Gold ohne Unterschied des Feingehaltes mit zo kr. und für jedes Lot Silber 
im Rohgewichte mit 12 kr., beides in Konventionsmünze. Endlich wurde mit 
Kurrende des Grazer Guberniums vom 7. August 1812 angeordnet, daß zur 
noch größeren Übersicht und Kontrolle für die Zukunft die „Gehaltspunzen" 
alle Jahre mit der Jahreszahl des laufenden Jahres zu erneuern seien. Mit 
dieser Anordnung hatte die außergewöhnliche Besteuerung der Gold- und 
Silbergeräte und die Reformbewegung bezüglich der Gold- und Silberwaren- 
kontrolle, respektive Punzierung vorläufig ihr Ende gefunden und mußte 
einige Zeit auf ihren praktischen Wert geprüft werden. 
Erst mit Kurrende des k. k. steiermärkisch-kärntnerischen Guberniums 
vom 11. März 1824 wurden wieder einige „neue Bestimmungen über die 
Prüfung des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren" eingeführt. Mit ä 1 
wurden die „Vorschriften über die Repunzierung und kurrente Punzierung, 
dann über die Ablieferung und Freistempelung vom 1. April 1824 an in ihrem 
ganzen Umfange aufgehoben". Von diesem Tage angefangen sollten die 
bereits mit Patent vom 23. Februar 1788 eingeführten Vorschriften über die 
 
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