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MAK

Full text : Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

des k. k. steiermärkisch-kärntnerischen

Guberniums in Graz vom 24. Juni 1810

eine neue Repunze, auch Taxpunze genannt,

 eingeführt, die auf die neu angefertigten

 Silbergeräte neben die Silberfeingehaltspunze,

 später auch neben die

Goldpunze aufgeschlagen wurde. Diese

neue Repunze enthielt die zu einem Monogramm

 vereinigten Buchstaben T F,

das heißt taxfrei, und wurde auch in

drei Größen angefertigt, von denen die

zwei größeren ovalen ober dem Monogramm

 das Amtszeichen führten, während

die kleine kreisrunde Punze nur das Monogramm

 allein enthielt. Mit Ausnahme der

von der Ablieferung befreiten Löffel, Uhrgehäuse

 und Petschaften und so weiter,

dann des gesetzlich befreiten Eigentums

der Fremden mußten daher alle anderen

Silbergeräte neben den übrigen vorgeschriebenen

 Punzen entweder mit dem

Befreiungsstempel oder der neuen Repunze

 bezeichnet sein, widrigenfalls sie

der Koniiskation unterlagen. Mit Zirkular

vom 1. März 181 1 wurde auch die Repunzie- Am "- "mgifhschaghigß" i" Jmlenhmgrungstaxe

 für Gold- und Silberwaren vom H an an wg)

15. März 1811 angefangen wieder im ursprünglichen Ausmaße (nach Hofdekret

 vom 21. August 1806) eingehoben, nämlich für jede Dukatenschwere

Gold ohne Unterschied des Feingehaltes mit zo kr. und für jedes Lot Silber

im Rohgewichte mit 12 kr., beides in Konventionsmünze. Endlich wurde mit

Kurrende des Grazer Guberniums vom 7. August 1812 angeordnet, daß zur

noch größeren Übersicht und Kontrolle für die Zukunft die „Gehaltspunzen"

alle Jahre mit der Jahreszahl des laufenden Jahres zu erneuern seien. Mit

dieser Anordnung hatte die außergewöhnliche Besteuerung der Gold- und

Silbergeräte und die Reformbewegung bezüglich der Gold- und Silberwarenkontrolle,

 respektive Punzierung vorläufig ihr Ende gefunden und mußte

einige Zeit auf ihren praktischen Wert geprüft werden.

Erst mit Kurrende des k. k. steiermärkisch-kärntnerischen Guberniums

vom 11. März 1824 wurden wieder einige „neue Bestimmungen über die

Prüfung des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren" eingeführt. Mit ä 1

wurden die „Vorschriften über die Repunzierung und kurrente Punzierung,

dann über die Ablieferung und Freistempelung vom 1. April 1824 an in ihrem

ganzen Umfange aufgehoben". Von diesem Tage angefangen sollten die

bereits mit Patent vom 23. Februar 1788 eingeführten Vorschriften über die



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