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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IX (1874 / 105)

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Stehlen der Gesellschaft zur Firderllg der Bronze-Industrie. 
(Bestltigt mit hohem Smtthalterei-Erlnss d. d. Wien den 28. April 1874, Nr. n46o.) 
. l. 
Name und Sitz der Geeellsohntt. 
Die Guellschaft führt den Namen 
wGesellsehsh zur Forderung der Bronze-lndustrie und der verwnndten Zweige der 
Kunst und Kunsttechnilu 
und lnt ihren Sitz in Wien. 
ä. a. 
Aufgeben. t 
Die Gesellschnft verfolgt nls Au ben: 
a) die Entwicklung der hei ' n Bronze-Industrie und der verwnndten Zweige 
der Kunst und Kunsttechnik zu fordern; 
b) die Bronze-Industrie sls solche und die Mitglieder der Gesellschaft insbesondere 
in geeigneten Füllen nach Aussen zu vertreten. 
Q. 3. 
Iltißl. 
Die Gesellschaft erstrebt diese Aufgaben durch folgende Mittel und zwar 
i. Mittel der Forderung: 
a) durch Monuts- und Halbjnhresr, letztere zugleich Genernl-Verssinmlungen und 
dabei stntthnbende Discussion künstlerischer und gewerblich-technischer Fragen, 
Mittheilun en über Fortschritte des ln- und Auslandes, Verweisungen hervor- 
ragender gpecinlititen des Faches inWirltlichkeit oder bildlicher Darstellung; 
b) durch Ausschreibung von Preisen in Geld, Medaillen und Diplomen bestehend, 
eventuell die Preise nach jeweiligen Stiftern genannt; 
c) durch Veranstnltung 'von Ausstellungen nach bestimmten Progrn 
durch Errichtung eines Musterlsgers; 
durch Förderung von Fachschulen; 
e durch Publiention von Vorträgen und Abhandlungen in eigenen Druckschrihen; 
f) durch Anlnge einer Fnchbibliothek und Sammlungen. 
z. Mittel der Vertretung: Ä 
a) durch wirksame Vertretung des Modellschutzes der Erzeugnisse der Gesell- 
mmen, eventuell 
schaftstnitglieder ; 
b) durch gemeinsame Vertretung derselben durch Ausstellungen. 
Q. 4. 
Mitglieder. 
Die Mitglieder der Gesellschaft sind: 
a) ordentliche, eigentlich Gewerbetreibende und Künstler; 
b) ausserordentliche, Kunstfreunde und Gelehrte; 
c) Ehrenmitglieder. - 
Ordentliches und außerordentliches Mitglied kann jeder im Vollgenusse der bür- 
gerlichen Rechte stehende unbescholtene Stutsbürger sein. 
Q. 5. 
Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt über 
Vorschlag von wenigstens zwei Mitgliedern durch den Ausschuss. 
Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Ausschusses in den Jlhruversnmm- 
ungen gewlhlt, und zwar aus dem Kreise jener Personen, welche sich um die Forderung 
der Tendenzen der Gesellschaft in hervorragender Weise Verdienste erworben haben. 
Q. 6. 
Der Austritt aus der Gesellschsh steht jedem Mitglied jederzeit frei, doch bleibt 
dasselbe verpflichtet, noch für das seinem Austritte folgende Semester den Gesellschafts- 
beitrsg zu zahlen; der Austritt ist schriftlich dem Ausschusse nnzuzeigen. 
Die Monntsversammlung kann über mit Einstimmigkeit erfolgten Antrag des Aus- 
schusses mit Kugelung und ohne Discussion die Ausschliessung eines Mitgliedes be- 
schliessen. Zur Giltigkeit dieses Beschlusses ist die Majorität von 7, der Anwesenden 
erforderlich.
	        
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