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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IX (1874 / 105)

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Stehlen der Gesellschaft zur Firderllg der Bronze-Industrie.

(Bestltigt mit hohem Smtthalterei-Erlnss d. d. Wien den 28. April 1874, Nr. n46o.)

. l.

Name und Sitz der Geeellsohntt.

Die Guellschaft führt den Namen

wGesellsehsh zur Forderung der Bronze-lndustrie und der verwnndten Zweige der

Kunst und Kunsttechnilu

und lnt ihren Sitz in Wien.

ä. a.

Aufgeben. t

Die Gesellschnft verfolgt nls Au ben:

a) die Entwicklung der hei ' n Bronze-Industrie und der verwnndten Zweige

der Kunst und Kunsttechnik zu fordern;

b) die Bronze-Industrie sls solche und die Mitglieder der Gesellschaft insbesondere

in geeigneten Füllen nach Aussen zu vertreten.

Q. 3.

Iltißl.

Die Gesellschaft erstrebt diese Aufgaben durch folgende Mittel und zwar

i. Mittel der Forderung:

a) durch Monuts- und Halbjnhresr, letztere zugleich Genernl-Verssinmlungen und

dabei stntthnbende Discussion künstlerischer und gewerblich-technischer Fragen,

Mittheilun en über Fortschritte des ln- und Auslandes, Verweisungen hervorragender

 gpecinlititen des Faches inWirltlichkeit oder bildlicher Darstellung;

b) durch Ausschreibung von Preisen in Geld, Medaillen und Diplomen bestehend,

eventuell die Preise nach jeweiligen Stiftern genannt;

c) durch Veranstnltung 'von Ausstellungen nach bestimmten Progrn

durch Errichtung eines Musterlsgers;

durch Förderung von Fachschulen;

e durch Publiention von Vorträgen und Abhandlungen in eigenen Druckschrihen;

f) durch Anlnge einer Fnchbibliothek und Sammlungen.

z. Mittel der Vertretung: Ä

a) durch wirksame Vertretung des Modellschutzes der Erzeugnisse der Gesellmmen,

 eventuell

schaftstnitglieder ;

b) durch gemeinsame Vertretung derselben durch Ausstellungen.

Q. 4.

Mitglieder.

Die Mitglieder der Gesellschaft sind:

a) ordentliche, eigentlich Gewerbetreibende und Künstler;

b) ausserordentliche, Kunstfreunde und Gelehrte;

c) Ehrenmitglieder. -

Ordentliches und außerordentliches Mitglied kann jeder im Vollgenusse der bürgerlichen

 Rechte stehende unbescholtene Stutsbürger sein.

Q. 5.

Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt über

Vorschlag von wenigstens zwei Mitgliedern durch den Ausschuss.

Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Ausschusses in den Jlhruversnmmungen

 gewlhlt, und zwar aus dem Kreise jener Personen, welche sich um die Forderung

der Tendenzen der Gesellschaft in hervorragender Weise Verdienste erworben haben.

Q. 6.

Der Austritt aus der Gesellschsh steht jedem Mitglied jederzeit frei, doch bleibt

dasselbe verpflichtet, noch für das seinem Austritte folgende Semester den Gesellschaftsbeitrsg

 zu zahlen; der Austritt ist schriftlich dem Ausschusse nnzuzeigen.

Die Monntsversammlung kann über mit Einstimmigkeit erfolgten Antrag des Ausschusses

 mit Kugelung und ohne Discussion die Ausschliessung eines Mitgliedes beschliessen.

 Zur Giltigkeit dieses Beschlusses ist die Majorität von 7, der Anwesenden

erforderlich.
            
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