eine vorherige Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder über die Richtig-
keit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindet. Q. m. Es ist Jedermann ge-
stattet. von dem Musterregister Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus
demselben ertheilen zu lassen. Um festzustellen, ob ein Muster oder Modell gegen Nach-
bildung geschützt ist, können auch die versiegelt niedergelegten Pakete von der mit der
Führung des Musterregisters beauftragten Behörde geüänet werden. Q. ii. Alle Eingaben,
Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge u. s. w., welche die Ein-
tragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei. Für jede Eintragung und Nieder-
legung eines einzelnen Musters etc. oder eines Paketes mit Mustern etc. wird eine Gebühr
von io Mark, für jeden Eintragschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Muster-
register eine Gebühr von je i Mark erhoben. Wenn der Urheber in Gemässheit des g. 7
eine Schutzfrist von mehr als fünf Jahren in Anspruch nimmt, so hat er für jedes weitere
Jahr eine Gebühr von i Mark" für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten.
i. I2. Derjenige, welcher nach Massgabe des Q. 6 das Muster oder Modell zur Eintragung
in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, gilt bis zum Gegenbeweis als Ur-
heber. Q. 13. Die Bestimmungen in den Q5. 18- 36, 38 des Gesetzes vom ll. Juni 1870,
betreffend das Urheberrecht an Schriftwetlten, finden auch auf das Urheberrecht an Mustern
und Modellen entsprechende Anwendung. Die Sachverständigen Vereine, welche nach Q. 31
Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Modellen abzugeben haben, sollen
aus Künstlern, aus Gewerbetreibenden verschiedener Gewerbezweige und aus sonstigen
Personen, welche mit dein Muster- und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetzt
werden. i4. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen auf Grund der Bestimmungen
dieses Gesetzes eine Klage wegen Entschädigung, Bereicherung oder Einzieliung angestellt
wird, gelten im Sinne der Reichs- und Landesgesetze als Handelssachen. i. tS. Das gegen-
wartige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und Modelle inländischer Urheber, gleich-
viel ob die nach den Mustern nder Modellen gefertigten Erzeugnisse im Inland oder Aus-
land verbreitet werden. Wenn ausländische Urheber das Recht der ersten Vervielfältigung
der von ihnen angefertigten Muster oder Modelle einem Gewerbetreibenden übertragen,
welcher im Gebiete des Deutschen Reiches seine Handelsniederlassung hat, so stehen diese
Muster und Modelle unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. Im Uebrigen richtet
sich der Schutz der ausländischen Urheber nach den bestehenden Staatsvertragen. Q. i6. Das
gegenwärtige Gesetz tritt mit dem . . . . . . in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Muster
und Modelle, welche nach dem Inkrafttreten desselben angefertigt worden sind, Muster
und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden sind, geniessen den Schutz des
Gesetzes nur dann, wenn das erste nach dem Muster etc. gefertigte Erzeugniss erst nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes verbreitet worden ist. Muster und Modelle, welche schon
bisher landesgesetzlich gegen Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schutz, jedoch
kann derselbe nur für denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen
er durch die Landesgesetzgebung ertheilt W811i
KLEINERE MITTHEILUNGEN.
(Besuch des Museums.) Die Sammlungen des Museums wurden im Monat
November von 17,636, die Bibliothek von 994 Personen besucht.
(Ein neues Museum für Kunst. und Industrie) ist unter dem Namen i-Nieder-
ländisches Museum" in Haag eroßnet worden. Das Museum bezweckt, das Interesse an
den alten nationalen lndustrlezweigen wieder zu beleben, deren viele in Verfall gerathen
sind. Muster von allen niederländischen Thon-, Glas- und anderen Waaren bilden bereits
eine ansehnliche Sammlung und zu ihnen gesellt sich eine interessante Suite von Gyps-
abgüssen von alten und grossentheils nur wenig bekannten Monumenten, Sculpturen und
Schnitzereien aus niederländischen Kirchen. (lll. London News.)
(Zur Geschichte der Fabrication polnischer Gürtel.) Als Ergänzung des in
Nr. 1:0 der "Mittheilungenu über den prachtvollen Seidengfxrtel Gesagten, welcher in
einer getreuen Farbencopie van dem Kunstgewerbeschüler Tschirschnitz wiedergegeben
wurde, sind wir nun in der Lage, nachstehende Notizen über diese Gurtelfabrication im
Allgemeinen hinzuzufügen: _
Herr J. Krauth in Mannheim theilt der Redaction mit, dass derartige polnische
Gürtel (Pässel, zu Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts von den Edelleuten
jenes Landes getragen, auch in Schidlitz, einer Vorstadt von Danzig, durch einen Fabri-
kanten Namens Salzhuber gefertigt wurden, der bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts
daselbst 80 Gesellen beschäftigte und auch die Gebetmantel der Juden fabricirte. Eine
Danziger Familie soll schon seit einem Jahrhundert eine Anzahl derartiger Gewebe be-
wahren. Dieselben wurden nie getragen und haben die Hausrnarke der Fabrik Salzhubcr.
(Erwerbungen des Museums.) Unter den neueren Bewerbungen des Museums
ragt die eines altdeutschen Gohelins von dem Ende des t4. Jahrhs. mit Darstellungen