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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XI (1876 / 127)

Handhabe geben, den verschiedenen Kunstgewerben hilfreich zur Seite zu 
stehen. Es hat das Statut selbst eine gewisse Erweiterung erfahren, indem 
es sich dabei nicht mehr blos um keramisch-technische Versuche, sondern 
auch um chemisch-technische Versuche handelt. Die Paragraphe 2 bis 4 
geben deutliche Anhaltspunkte für die leitenden Gesichtspunkte; sie lauten: 
Q. z. Die chemisch technische Versuchsanstalt hat folgende Aufgaben: 
a) Durchführung streng wissenschaftlicher chemischer Forschungen auf dem 
Gebiete der Kunstindustrie; 
b) experimentelle Prüfung neuer oder im Auslande bereits geübter technischer 
Verfahrungsweisen im Interesse der Industrie und der Unterstützung der 
kunstgewerblichen Fachschulen; 
c) praktische Unterweisung in der Anwendung einzelner Methoden der tech- 
nischen Chemie zu Zwecken der Kunstindustrie. 
Q. 3. Die Durchführung und Ueberxvachung der im Q. 2 aufgezählten Arbeiten ob- 
liegt dem Leiter der chemisch-technischen Versuchsanstalt. 
Q. 4. Die Benutzung der chemischatechnischen Versuchsanstalt ist in folgender 
Weise geregelt: 
a) Auftrage der k. k. Regierung erhalt der Leiter der Anstalt durch die Di- 
rection des k. k. Oesterr. Museums. 
b) Aufträge von Privaten (Industriellen) kann der Leiter direct entgegennehmen 
und er entscheidet endgültig über deren Zulässigkeit, ist jedoch verpßichtet, 
von der Uebernahme solcher Auftrage der Direction des Museums von Zeit 
zu Zeit Mittheilung zu machen. 
e) Für alle Arbeiten, welche im Interesse einzelner Industriellen und auf deren 
Ansuchen ausgeführt werden, ist ein Entgelt, dessen Höhe nach Art des 
betreßenden Gegenstandes von dem Leiter der Anstalt vorausbestimmt wird, 
zu entrichten. Dasselbe fliesst in die Handkasse der Anstalt, und zwar wird 
die eine Hälfte des Betrages zu Gunsten der Anstalt verwendet, wahrend 
die andere Hälfte dem Leiter der Anstalt zufallt. 
d) Chemiker, welche in der Versuchsanstalt praktische Unterweisung zu erhalten 
wünschen, haben sich unter Nachweis ihrer theoretischen Vorbildung bei 
dem Leiter der Anstalt zu melden. Die Entscheidung über Zulassung oder 
Abweisung des Angemeldeten steht dem Director des Oesterr. Museums im 
Einvernehmen mit dem Leiter der Anstalt zu. 
e) Unterricht in der Anwendung der von der Versuchsanstalt gelieferten Prä- 
parate auf Gegenstände der Kunstindustrie wird Schülern der Kunstgewerbe- 
schule und den Schülern kunstgewerblicher Fuchschulen von einem hono- 
rirten Docenten der Kunstgewerbeschule in einer mit der Versuchsanstalt in 
Verbindung stehenden Localitat ertheilt. Fur diesen Unterrichtszweig wird 
ein besonderes Reglement erlassen. 
f) Erfindungen oder Entdeckungen, welche in der Versuchsanstalt gemacht 
werden, sind vom Leiter mit allen im Privilegiengesetze vom Jahre 1852 
(R. G. Bl. vom 25. September 1852. XVlll. Stück, x84) P. rz vorgeschrie- 
benen Cautelen zu beschreiben und die Beschreibung versiegelt im Archive 
des k. k. Unterrichtsministeriums zu hinterlegen. Hiedurch soll dern even- 
tuellen Verluste vom Erfinder etwa geheim gehaltener Verfahrungsweisen 
vorgebeugt, in keiner Weise jedoch seinen, beziehungsweise seiner Erbfolger 
Eigenthumsrechten präjudicirt werden. 
g) Der Verkauf der von dem Leiter der Versuchsanstalt erfundenen Farben 
oder sonstigen chemischen Präparate für die Zwecke des Kunstgewerbes ist 
Privatsache des Erfinders. Derselbe ist nur verpflichtet, einerseits seine Er- 
findungen der inlandischen Industrie zugänglich zu machen und der Direction 
des k. k. Oesterr. Museums die Anzeige zu erstatten, welchen inlandischen 
Firmen er die Erzeugung und den Vertrieb jener Artikel übertragen hat, - 
andererseits mit ausländischen Firmen in keinerlei Verbindung zu dem ana 
gegebenen Zwecke zu treten. 
Die Kosch'sche Versuchsanstalt wird im nächsten Jahre in das neue 
Schulgebäude übertragen werden, und daher die Verbindung mit dem 
5.
	        
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