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Die Ausstellung soll ferner den zur Forderung des Kunstgewerbec gegründeten
Schulen des Kronlandes Gelegenheit bieten, ihre Leistungen und ihren Lehrgang den-i
Publicum vorzuführen, und hat endlich den besonderen Zweck, kunstindustrielle Bestre-
bungen Tirols und Vorarlbergs mit jenen des k. k. Oeterr. Museums für Kunst und In-
dustrie in Wien fester zu verbinden, um, wie dies bereits in anderen Kronlandern der
Monarchie zur That geworden ist, durch ein einheitliches Zusammenwirken mit diesem
Reichsinstitute auch in Tirol und Vorarlberg den Weg erspriesslicher Reformen auf dem
weitverzweigteu Gebiete der Kunstindustrie zu betreten.
Diesen Zwecken zu entsprechen wird die kunstgewerbliche Ausstellung sich in
folgende Hauptgruppen gliedern:
I. Gr u ppe.
Ausstellung kunstgewerblicher Erzeugnisse der Neuzeit in Tirol und Vorarlberg,
insbesondere:
Stickereien, Posamentirarbeiten, Spitzen, Tapisseriexi, Lackirarbeiten, Paramente und
kirchliche Gerathschaften, Mosaik, Decorationsmalerei, Glasmalerei, Thonwsaren und Ma-
jolika, Buchbinderarbeiten, vorzugsweise Bucheinbsnde, Lederarbeiten, Holzschnitzereien,
Möbel, Holzintarsia und sonstige Holzarbeiten, Sculpturen kunstgewerblicher Richtung in
Marmor, Alabaster etc., Schmied- und Schlosserarbeiten, Glocken und Uhren, Bijouterie,
Graveurkunst, Schrift, Druck und vervielfiltigende graphische Künste.
II. Gruppe.
Ausstellung älterer Erzeugnisse des Kunstgewerbes überhaupt aus Privatbesitz oder
ölfentlichen Sammlungen Tirols und Vorarlbergs.
lll. Gruppe.
Aiisstellung_der Arbeiten jener Schulen Tirols und Vorarlbergs, welche auf kunst-
gewerblichem Gebiete Einfluss zu nehmen berufen sind.
IV. Gruppe.
Ausstellung von Kunstindustriegegenstanden älterer und neuerer Zeit, sowie dies-
bezüglicher Lehrmittel aus dem Eigenthume des k. k. Oesterr. Museums für Kunst und
Industrie in Wien.
V. Gruppe.
Ausstellung neuerer Erzeugnisse von hervorragenden kunsigewerblichen Anstalten
anderer Kronlander, welche geeignet erscheinen, den neueren Erzeugnissen der in Tirol
und Vorarlberg vornehmlich entwickelten Kunstgewerbezweige gegenübergestellt zu werden.
Nähere Bestimmungen
i. Zur Ausstellung werden nur solche Gegenstände zugelassen, welche ihrer Natur
nach in den Bereich des Kunstgewerbes gehören, d. h. sowohl dem Schonbeitsgemhle
als auch zugleich einem praktischen Bedürfnisse genügen. Es sind daher Objecte, welche
ausschliesslich dem Gebiete der hohen Künste, als: Architektur, Sculptur und Malerei
angehören, von der Ausstellung ausgeschlossen; desgleichen sogenannte i-Kunststücltew,
welche mit dem praktischen Leben in keinem Zusammenhange stehen.
z. Die Anmeldung von Seite der Aussteller hat bis längstens i. Juni l. J. die Zu-
sendung der Ausatellungsgegenstande bir spätestens i3. Juli l. J. zu erfolgen. 7
3. In der Anmeldung sind die betrelfenden Ausstellungsobjecte sowohl nach ihrer
Beschaffenheit als auch nach ihrer räumlichen Ausdehnung im Metermasse genau zu
bezeichnen.
_ 4. Die zur Ausstellung gebrachten Gegenstände älterer oder neuerer Zeit sind, falls
dieselben verkäuflich, von den Eigenthümem als solche zu bezeichnen und mit dem be-
tretfenden Verkaufspreise zu versehen.
Die Werthangabe auch bei nicht verkäuflichen modernen Gegenständen ist erwünscht.
5. Die Transportkosten der Ausstellungsgegenstände hat der Einsender zu tragen,
nur ausnahmsweise kann eine ganze oder theilweise Rückvergütung der Transpurtkosten
geleistet werden.
6. Das hohe Handelsministerium hat die Bewilligung von Auszeichnungs-Medaillen
für hervorragende Leistungen einheimischerKunstgewerbetreibender in Aussicht gestellt.
Das unterzeichnete Comite besorgt die Vorbereitung der Ausstellung, ertheilt be-
reitwilligst auf diesbezügliche Anfragen Auskunft und nimmt insbesondere die Anmeldungen
(Punkt n) entgegen