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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIV (1879 / 163)

und Billigung begrüsst werden, und man wird dieser sachgemässen Entscheidung

 um so rückhaltloser zustimmen müssen, wenn man sich auch

noch die Verwandtschaft der verschiedenen Arten gewerblicher Mittelschulen

 und der Realschulen vergegenwärtigt, wenn man sich die mannigfachen

 Beziehungen zwischen den Bauschulen aller Stufen und den Kunstakademien

 und Kunstindustrieschulen auf der einen, den technischen Lehranstalten

 auf der anderen Seite vor Augen hält, wenn man ferner den

Zusammenhang der gewerblichen Fortbildungsschulen mit der Volksschule

berücksichtigt, und wenn man endlich des ergänzenden Verhältnisses zwischen

 allgemeinen Zeichen- und Modellirschulen und den mannigfaltigen

kunstgewerblichen Fachunterrichtsanstalten gedenkt.

Fürwabr eine Fülle der Beziehungen! eine solche Fülle, dass man

sich nur darüber wundert, wie so vielfach Zusammenhängendes so lange

getrennt verwaltet werden konnte, eine solche Fülle, dass man eigentlich

nicht begreift, dass es heute noch Staaten gibt, in denen die naturgemässe

Vereinfachung der Oberleitung nicht durchgeführt ist! Die Initiative

Preussens erklärt sich eben daraus, dass dort überhaupt die Verwaltungspolitik

 nach der Gewinnung grosser, dcminirender Gesichtspunkte für die

einzelnen Administrationsgebiete zu streben ptiegt, während es in vielen

anderen Ländern Gewohnheit ist, die Geschäfte des Tages von Tag zu

Tag abzuthun, ohne nach weiteren Ausblicken, leitenden Grundgedanken

und principiellen Reformen zu trachten. Man kann füglich die eine Methode

 des Administrirens als die staatsmännische, die andere als die

bureaukratische bezeichnen. Im Geiste der ersteren Methode wird in

Preussen auch die Aufstellung eines allgemeinen Unterrichtsgesetzes

angestrebt, und seit einigen Jahren schon linden unter Minister Dr. Falk's

Leitung Berathungen und Arbeiten nach dieser Richtung statt.

Gerade während solcher Arbeiten und Berathungen musste sich die

Regierung immer klarer darüber werden, dass die Summe der öffentlichen

Bildungsinstitutionen nur dann im Rahmen eines grossen' Gesetzes sich

vereinigen lässt, wenn wirklich die Regelung aller dieser Institutionen

und die Bestimmung ihres Verhältnisses zu einander in einer festen Hand

vereinigt ist.

Natürlich bedarf eine so umfangreiche und schwierige Arbeit wie

das geplante preussische Unterrichtsgesetz einer geraumen Zeit zu

ihrer Vollendung, und heute ist der Zeitpunkt noch nicht feststellbar,

wann die Vorlage im Parlamente eingebracht werden kann. Die wirthschaftlichen

 Verhältnisse drängen aber dazu, diesen Zeitpunkt nicht abzuwarten,

 sondern sogleich die Action auf dem Gebiete des gewerblichen

Unterrichts zu beginnen. Eine Anzahl brauchbarer Grundlagen für diese

Action findet sich bereits vor. Denn ehe die preussische Staatsregierung

mit der jetzigen Entschiedenheit die Angelegenheit in die Hand nahm,

war doch schon seit einigen Jahren dem kunstgewerblichen und technischen

Bildungswesen wachsendes Interesse bezeugt worden. Ja, solche Grundlagen
            
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