hiemit die Nachrichten von Vorkommen des Glases in Deutschland zu dieser Zeit und
aus deutschen Quellen zusammen, so ergibt sich nur Bestätigung der Annahme, dass
neben Venedig eben dieses Land vorzüglich die Technik handhabte. Darum wendet sich
ein Erlass vom 2. Juli 1345 gegen die Glaserzeuger, weil dieselben „fucimit eovporalnh dc
vüm ointilrh covporalibus d: cristallo et ipso uzndant Teotonids quod in masämwn prejudi-
tium clicte arti: ndundat," womit wahrscheinlich die noch unversrbeitete Glssmasse ge-
meint ist.
Doch zurück zur Hauptsache. Dem nach aussenhin beschränkten Gewerbe wurde in
dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis hingegen Schutz und Sorge gewidmet, freilich, wie
jeglicher Sache des bürgerlichen Lebens, um des allgemeinen Vortheiles willen, 1291 schuf
man Murano zur lonie der Glasmacher um, als der Feuersgefahr wegen ihre Oefen in
der Stadt nicht mehr geduldet werden konnten. Dort, auf der nahegelegenen Insel, durßen
sie ihres Gewerbes walten, so weit man ihnen Spielraum gönnte. - Nur den Vericelli
wird gestattet, in Venedig, aber auf allen Seiten wenigstens fünf Schritte von den
Gebäuden entfernt, ihre Oefen zu errichten (1292). Doch kamen auch Senitlitsriicksichten
hinzu, so dass wieder 1294 und 1308 des „fumo mal ssno" wegen derartige Arbeit die
Stadt verlassen musste. Wo aber die Velgemassregelten und doch in einer Art Zucht Ge-
pdegten geduldet blieben, genossen sie mannigfach die Fürsorge der Regierung, die sie
- fiir sich - ja gedeihend und fruchtbringend sehen wollte. Einmal (E. November 1287)
erlaubt man den Fioleri von Murano bis 1000 Wagen Holz aus den Wäldern zu holen,
sowie öüers Sorge getragen wird, dass einerseits das rechte Material und in guter Quali-
tlt für ihre Werke zur Verüigung stehe, andererseits auch durch die Erzeugungsart selber
das einheimische Product Ehre einbringen möge. Diese Vorkehrungen nehmen natürlich
mit dem wachsenden allgemeinen Cultnrzustand immer bedeutendsten Umfang an, bis im
vorigen Jahrhundert der Professor der Chemie Carburi (1774, 20. August) beauftragt wird,
die Einrichtung undßestellung der Oefen zu untersuchen und zu regeln. Die Censori
wachen über die Befolgung der Vorschriften, welche zu allgemeiner Kenntniss durch
Senatsdecrct vom 1. April 1780 gebracht wurden und iiher die (lultur der roscano ge-
nannten Pflanze, deren Verbrennung und die Gewinnung der Soda handelten. Von jenen
Pflanzen, deren Asche durch Laugen die Soda lieferte, allgemeine Kenntniss zu verbreiten,
wurde den Obrigkeitcn empfohlen, wie es heisst: „ad universale notiziu der" suddili ehe ai
daronno il meriuz di eccitare e Jineorogyire alla deriderata coltivazimie e per propnb prajitto
c per quelle miiveraale della nazione." - Eine Anzahl von Verordnungen bestimmen ferner
seit den ersten Jahrhunderten die Zeiträume, in denen die Ofenarbeit feierte. Zur Ver-
schiedenheit dieser Verfügungen gaben mannigfache Umstände Grund; bald erforderte eine
lange Dauer der Fabrication und die ungeheuere Erbitznng eine entsprechende Rnhezeit,
bald aber driiugten die Bestellungen zu fortgesetzter Arbeit. Wir haben derlei Erllisso von
1400, 1417, 1468, 1523, 1549; den Giustizieri Vecchi ist mit grosser Strenge vorge-
schrieben, Uebertretungen zu verhindern, doch finden sich Ausnahmen - wo es sich um
Vortheile, nicht des Einzelnen, sondern des Gemeinwesens handelt. So von 1289, 1296,
l8l7 und 1318, wo es ausdrücklich heisst: „pcrche toma ul maggior projitto di tutla
Io süß."
Der Verfasser schliesst diese Einleitung mit den Worten: „Wir erwähnten diese
Gesetze nur, um zu zeigen, wie eingehend die Sorge gewesen, welche die Republik für
eine Kunst trug, deren Bedeutung gleichmhlssig mit der Erweiterung des Handels und dem
allgemeinen Fortschritt der Industrie zunahm." Die folgenden sechs Abschnitte handeln
über Glas-, Kryltall- und Buntglasarbeiter; Spiegelfabrikanten; Margarite; Perlai; Handel,
Steuern, Statistik der Kunst; die Behörden der Glasmacherzunß.
Der Verfasser beginnt den ersten Abschnitt mit einer Erwähnung jenes Buches des
Theophilus, das in 81 Capiteln den Stand der Glasfabrication und künstlerischen Verwen-
ühte, noch keine Anfänge und Keime gezeigt hätte. Indess erst im 15. Jahrhundert ver-
nehmen wir von Meistern und kennen deren Namen und Werke, erst 1400 nennen die
Gesetze die octroi als solche und von da an beschiihigen sich die verschiedenen Obrig-
keiten sorgfältig mit dem Gewerbe und seinen Angelegenheiten. Der Verf. gibt in Kürze
eine Reihe von Decreten, nicht lilter als das 16. Jahrh., welche in den Hßllptpunktgu m.
befugte Ausübung der Fabrication, Accorde, welche vor Beginn der Arbeitsfrist geschlossen
und meistens schlecht gehalten wurden, dann auch Contrebande betretien, Zwistigkeiten
und deren Entscheidung, die Verhältnisse des Glashaudels, Verhinderung des Imports, Ver-
minderung der Aufnahme von Gesellen und Arbeitern regeln. Diese Actenstücke liefern
Ihr-hetzen; auf der Beilage.