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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe V (1870 / 53)

hiemit die Nachrichten von Vorkommen des Glases in Deutschland zu dieser Zeit und

aus deutschen Quellen zusammen, so ergibt sich nur Bestätigung der Annahme, dass

neben Venedig eben dieses Land vorzüglich die Technik handhabte. Darum wendet sich

ein Erlass vom 2. Juli 1345 gegen die Glaserzeuger, weil dieselben „fucimit eovporalnh dc

vüm ointilrh covporalibus d: cristallo et ipso uzndant Teotonids quod in masämwn prejuditium

 clicte arti: ndundat," womit wahrscheinlich die noch unversrbeitete Glssmasse gemeint

 ist.

Doch zurück zur Hauptsache. Dem nach aussenhin beschränkten Gewerbe wurde in

dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis hingegen Schutz und Sorge gewidmet, freilich, wie

jeglicher Sache des bürgerlichen Lebens, um des allgemeinen Vortheiles willen, 1291 schuf

man Murano zur lonie der Glasmacher um, als der Feuersgefahr wegen ihre Oefen in

der Stadt nicht mehr geduldet werden konnten. Dort, auf der nahegelegenen Insel, durßen

sie ihres Gewerbes walten, so weit man ihnen Spielraum gönnte. - Nur den Vericelli

wird gestattet, in Venedig, aber auf allen Seiten wenigstens fünf Schritte von den

Gebäuden entfernt, ihre Oefen zu errichten (1292). Doch kamen auch Senitlitsriicksichten

hinzu, so dass wieder 1294 und 1308 des „fumo mal ssno" wegen derartige Arbeit die

Stadt verlassen musste. Wo aber die Velgemassregelten und doch in einer Art Zucht Gepdegten

 geduldet blieben, genossen sie mannigfach die Fürsorge der Regierung, die sie

- fiir sich - ja gedeihend und fruchtbringend sehen wollte. Einmal (E. November 1287)

erlaubt man den Fioleri von Murano bis 1000 Wagen Holz aus den Wäldern zu holen,

sowie öüers Sorge getragen wird, dass einerseits das rechte Material und in guter Qualitlt

 für ihre Werke zur Verüigung stehe, andererseits auch durch die Erzeugungsart selber

das einheimische Product Ehre einbringen möge. Diese Vorkehrungen nehmen natürlich

mit dem wachsenden allgemeinen Cultnrzustand immer bedeutendsten Umfang an, bis im

vorigen Jahrhundert der Professor der Chemie Carburi (1774, 20. August) beauftragt wird,

die Einrichtung undßestellung der Oefen zu untersuchen und zu regeln. Die Censori

wachen über die Befolgung der Vorschriften, welche zu allgemeiner Kenntniss durch

Senatsdecrct vom 1. April 1780 gebracht wurden und iiher die (lultur der roscano genannten

 Pflanze, deren Verbrennung und die Gewinnung der Soda handelten. Von jenen

Pflanzen, deren Asche durch Laugen die Soda lieferte, allgemeine Kenntniss zu verbreiten,

wurde den Obrigkeitcn empfohlen, wie es heisst: „ad universale notiziu der" suddili ehe ai

daronno il meriuz di eccitare e Jineorogyire alla deriderata coltivazimie e per propnb prajitto

c per quelle miiveraale della nazione." - Eine Anzahl von Verordnungen bestimmen ferner

seit den ersten Jahrhunderten die Zeiträume, in denen die Ofenarbeit feierte. Zur Verschiedenheit

 dieser Verfügungen gaben mannigfache Umstände Grund; bald erforderte eine

lange Dauer der Fabrication und die ungeheuere Erbitznng eine entsprechende Rnhezeit,

bald aber driiugten die Bestellungen zu fortgesetzter Arbeit. Wir haben derlei Erllisso von

1400, 1417, 1468, 1523, 1549; den Giustizieri Vecchi ist mit grosser Strenge vorgeschrieben,

 Uebertretungen zu verhindern, doch finden sich Ausnahmen - wo es sich um

Vortheile, nicht des Einzelnen, sondern des Gemeinwesens handelt. So von 1289, 1296,

l8l7 und 1318, wo es ausdrücklich heisst: „pcrche toma ul maggior projitto di tutla

Io süß."

Der Verfasser schliesst diese Einleitung mit den Worten: „Wir erwähnten diese

Gesetze nur, um zu zeigen, wie eingehend die Sorge gewesen, welche die Republik für

eine Kunst trug, deren Bedeutung gleichmhlssig mit der Erweiterung des Handels und dem

allgemeinen Fortschritt der Industrie zunahm." Die folgenden sechs Abschnitte handeln

über Glas-, Kryltall- und Buntglasarbeiter; Spiegelfabrikanten; Margarite; Perlai; Handel,

Steuern, Statistik der Kunst; die Behörden der Glasmacherzunß.

Der Verfasser beginnt den ersten Abschnitt mit einer Erwähnung jenes Buches des

Theophilus, das in 81 Capiteln den Stand der Glasfabrication und künstlerischen Verwenühte,

 noch keine Anfänge und Keime gezeigt hätte. Indess erst im 15. Jahrhundert vernehmen

 wir von Meistern und kennen deren Namen und Werke, erst 1400 nennen die

Gesetze die octroi als solche und von da an beschiihigen sich die verschiedenen Obrigkeiten

 sorgfältig mit dem Gewerbe und seinen Angelegenheiten. Der Verf. gibt in Kürze

eine Reihe von Decreten, nicht lilter als das 16. Jahrh., welche in den Hßllptpunktgu m.

befugte Ausübung der Fabrication, Accorde, welche vor Beginn der Arbeitsfrist geschlossen

und meistens schlecht gehalten wurden, dann auch Contrebande betretien, Zwistigkeiten

und deren Entscheidung, die Verhältnisse des Glashaudels, Verhinderung des Imports, Verminderung

 der Aufnahme von Gesellen und Arbeitern regeln. Diese Actenstücke liefern

Ihr-hetzen; auf der Beilage.
            
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