Q. 12..
An der Akademie bestehen zur Förderung der künstlerischen Bildung
Preise und Stipendien, bezüglich deren, soweit sie nicht schon durch
Stiftungsbriefe geregelt wurden, besondere Bestimmungen massgebend sind.
ä. 13.
Die Akademie veranstaltet jährlich Schulausstellungen und ausser-
dem in entsprechenden Zeiträumen grössere Ausstellungen, welch' letztere
sowohl den Mitgliedern des akademischen Lehrkürpers als den in den
Ateliers der Akademie und der Specialschulen wirkenden Kunstjüngern
so wie hervorragenden österreichischen Künstlern (welchem Volksstamme
dieselben angehören mögen) Gelegenheit bieten sollen, ihre Leistungen zur
Geltung zu bringen.
ä. 14.
Die Akademie ist dem Unterrichtsministerium untergeordnet.
Die Leitung der Akademie ist dem Professorencollegium übertragen,
an dessen Spitze der Rector steht.
Q. 15.
Das Professorencollegium der Akademie besteht aus den ordentlichen
Professoren der Hauptfächer und den ausserordentlichen Professoren der
Hilfsfächer. An den Sitzungen desselben nehmen in den Fällen, in denen
es sich um Angelegenheiten der Bibliothek, des Gipsrnuseums oder Ge-
mäldegalerie handelt, die bezüglichen Vorstände der Institute und wenn
Fragen des Unterrichtes in den Hilfswissenschaften zur Discussion ge-
langen, die Professoren oder Docenten derselben mit berathender Stimme
Antheil.
Der Lehrkörper versammelt sich auf Aufforderung des Rectors min-
destens ein Mal im Monat.
ä. 16.
In den Wirkungskreis des Professorencollegiums gehören alle Unter-
richts- und Disciplinarangelegenheiten der Akademie. '
Insbesondere hat dasselbe die Schulordnungen und das Vorlesever-
zeichniss für jedes Semester so zu ordnen, dass die Studirenden an der
Akademie Gelegenheit haben, die Hilfsfächer und Hilfswissenschaften in
angemessener Reihenfolge zu hören.
Es hat das Recht, für Besetzung der Professorenstellen und für Zu-
lassung von Docenten Vorschläge an das Unterrichtsministerium zu
erstatten so wie Ehrenmitglieder der Akademie zu wählen.
Ueber die Verleihung der akademischen Preise, dann der Reise- und
Kiinstlerstipendien hat dasselbe, insoferne der Stiftsbrief nicht eine andere
Bestimmung enthält, selbstständig zu entscheiden und ist nur verpflichtet,
hierüber dem Ministerium Bericht z'u erstatten.