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Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

Von C. S a x , 
Je. u. Je. Consul. 
In Betreff der Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes 
bestehen keine allgemeinen gütigen Vorschriften. Die meisten 
Gewerbe und Kleinhändler, auch Wechsler, bilden Zünfte 
(Essnaffs) und theilweise besteht ein gewisser Zunftzwang. In 
vorherrschend mohamedanischen Städten oder überhaupt, wo sich 
wenige Fremde aufhalten, z.B. inStambul selbst, wird einem Pro- 
fessionisten nicht gestattet, selbstständig ein solches Geschäft zu 
betreiben, welches im Orte bereits zunftmässig organisirt ist. Wer 
in eine Zunft eintritt, muss für den Erlaubnissschein (Essnat 
Tezkereh) eine Abgabe zahlen, welche je nach der Zunft ver 
schieden ist. Die Zunft kann auch dem einzelnen Professio- 
nisten verbieten, seine Producte unter einem gewissen Minimal 
preise zu verkaufen. 
Ausser dem Zunftwesen besteht noch die besondere Ein 
richtung des Ghediks, d. i. eine Art radicirter Gewerbe, ein erb 
liches Servitut, dem Ursprünge nach eine fromme Stiftung, un 
daher unter der Verwaltung des Evkaf stehend. Die Rechte 
der Ghediks sind gegen alle legislatorischen oder administrativen 
Neuerungen gesichert. 
Im Uebrigen besteht in vorherrschend christlichen und von 
vielen Fremden besuchten Städten, z. B. in Pera, neben dem 
Zunftwesen fast vollkommene Gewerbefreiheit, Nur gewisse 
Geschäfte, z. B. Wirthshäuser, sind an die Ertheilung einer Con- 
cession gebunden, und müssen, auch wenn sie von Ausländern 
betrieben werden , gewisse periodische Steuern entrichten. 
Wirthshäuser dürfen in der Nähe von Moscheen, Casernen etc.
	        
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