Von C. S a x ,
Je. u. Je. Consul.
In Betreff der Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes
bestehen keine allgemeinen gütigen Vorschriften. Die meisten
Gewerbe und Kleinhändler, auch Wechsler, bilden Zünfte
(Essnaffs) und theilweise besteht ein gewisser Zunftzwang. In
vorherrschend mohamedanischen Städten oder überhaupt, wo sich
wenige Fremde aufhalten, z.B. inStambul selbst, wird einem Pro-
fessionisten nicht gestattet, selbstständig ein solches Geschäft zu
betreiben, welches im Orte bereits zunftmässig organisirt ist. Wer
in eine Zunft eintritt, muss für den Erlaubnissschein (Essnat
Tezkereh) eine Abgabe zahlen, welche je nach der Zunft ver
schieden ist. Die Zunft kann auch dem einzelnen Professio-
nisten verbieten, seine Producte unter einem gewissen Minimal
preise zu verkaufen.
Ausser dem Zunftwesen besteht noch die besondere Ein
richtung des Ghediks, d. i. eine Art radicirter Gewerbe, ein erb
liches Servitut, dem Ursprünge nach eine fromme Stiftung, un
daher unter der Verwaltung des Evkaf stehend. Die Rechte
der Ghediks sind gegen alle legislatorischen oder administrativen
Neuerungen gesichert.
Im Uebrigen besteht in vorherrschend christlichen und von
vielen Fremden besuchten Städten, z. B. in Pera, neben dem
Zunftwesen fast vollkommene Gewerbefreiheit, Nur gewisse
Geschäfte, z. B. Wirthshäuser, sind an die Ertheilung einer Con-
cession gebunden, und müssen, auch wenn sie von Ausländern
betrieben werden , gewisse periodische Steuern entrichten.
Wirthshäuser dürfen in der Nähe von Moscheen, Casernen etc.