Kaiser Franz.
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des gesellschaftlichen Lebens, eine Art von Staats-Polizei walten müsse.” Auf
Grundlage dieser Aeusserung wurde im Jahre 1795 eine Studien-Revisions-
Oommission gebildet, welche unter Rottenhann’s Vorsitze Gelehrte und
Staatsbeamte der verschiedensten Richtungen in sich aufnahm. Die Berathungen
dieser Commission dauerten bis in das fünfte Jahr, erstreckten sich auf alle
Zweige des Studien- und Schulwesens 1 ), und schlossen mit der Erstattung
von Berichten und Vorlage von Entwürfen für sämmtliche Kategorien von
Lehranstalten an den Kaiser, welcher im Jahre 1802 die Commission auflöste
und ihre Beschlüsse, zum Theil stark modificirt, im Laufe der nächstfolgenden
Jahre nach und nach sanctionirte.
Die Studien-Hofcommission trat im Jahre 1808 wieder in das Lehen,
jedoch so, dass der jedesmalige oberste Kanzler (Chef der vereinigten Hof
kanzlei) zugleich Präsident der Commission war. 2 ) Derselben unterstanden
bezüglich sämmtlicher Zweige des Unterrichtswesens die politischen Landes
behörden mit ihren Schul- und Studien-Referenten (erstere stets, letztere
fast ausnahmslos geistlichen Standes).
Die missliebigen Studien-Consesse und Lehrer-Versammlungen waren
schon im Jahre 1802 beseitigt und die Directorate für die Facultäten der
Universitäten, die Studienabtheilungen der Lyceen, die philosophischen Lehr
anstalten und die Gymnasien wieder errichtet worden, wobei es als Princip
galt, dass die Direction der theologischen und philosophischen Studien, so wie
der Gymnasien in den Landeshauptstädten, nur geistlichen Händen anvertraut
werden sollte. Die Directoren in Wien fungirten wieder als Generaldirectoren
und seit Herstellung der Studien-Hofcommission als Referenten derselben und
hatten abermals Vice-Directoren zur Seite. Das Local-Directorat ausserhalb
der Landeshauptstädte wurde den Kreishauptleuten für alle Gymnasien ihres
Kreises zugesprochen, jedoch ein Local-Vico-Directorat an Ordensgymnasien dem
Vorstande des bezüglichen Ordenshauses, an den übrigen Anstalten des Kreises
einem geeigneten Geistlichen übertragen; die Directoren in den Landeshaupt
städten und der Vice-Director in Wien (auch letzterer stets geistlichen Standes)
sollten zugleich Provincial-Directoren für das betreffende Land sein. Den
Gymnasial-Directoren unterstanden wieder diePräfecten als verantwortliche
Leiter der einzelnen Anstalten 3 ); auch bei der Ernennung für diese Posten
wurden Geistliche nach Thunlichkeit bevorzugt.
1) Schon unter Maria Theresia kam bei Schaffung der Studien- und Schul-Commissionen
der Sprachgebrauch auf, welcher die Angelegenheiten der Volksschulen und Lehrer-Bildungsanstalten
als „Schul-Sachen”, jene der Mittel- und Hochschulen als „Studien-Sachen” bezeichnete; die
Creirung der (Normal-JSchulfonde für die Kosten der ersteren, der Studienfonde (Ex-Jesuitenfonde)
für die Kosten der letzteren befestigte diesen Sprachgebrauch noch mehr.
2) Als oberste Kanzler fungirten: Alois Graf Ugarte bis 1817, Franz Graf Saurau 1817
bis 1850, Anton Graf Mittrowsky 1830—1842, Karl Graf Inzaghi 1842—1848.
5) Das System der Gymnasial-Directorate wurde in dieser Form erst im Jahre 1808 durch
die unter dem Namen des Gymnasial-Codex bekannte „Sammlung der Verordnungen und Vorschriften