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Zur Vollziehung der Wahl bestimmt jede Municipal-Behörde
aus ihrer Mitte ein Centralcomite, welches dann in jedem
einzelnen Wahlbezirke des Comitates oder der Stadt eine Con-
scriptions- und eine Wahl Commission entsendet.
Wahlberechtigt sind alle eingeborenen oder heimats
berechtigten Bürger, welche das 20. Jahr erreicht haben und weder
unter väterlicher, noch vormundschaftlicher Gewalt stehen, noch
von einem Dienstherrn abhängig sind, und keines der im Gesetze
benannten Kriminalverbrechen beinzichtigt wurden, soferne sie :
a; in den Städten ein unbewegliches Vermögen imWerthe von
300 fl. haben, in den Gemeinden aber im Sinne des bestandenen
Urbarialsgesetzes Session Grundbesitz für sich allein oder ge
meinsam mit ihren Frauen oder unmündigen Kinder besitzen ;
b ; Handwerker, Kaufleute und Fabrikanten sind und eine
eigene Werkstätte, ein Geschäft oder eine Fabrik besitzen, oder
als Handwerker mit wenigstens einen Gesellen arbeiten;
c; nach ihrem Vermögen ein sicheres Einkommen von 10O
Gulden in Silber nachweisen können.
d; Ohne Berücksichtigung des Einkommens die Doctoren,
Aerzte, Advokaten, Ingenieure, Professoren, Künstler, Mitglieder
der ung. Akademie der Wissenschaften, Apotheker, Pfarrer,
Hilfsgeistliche, Gemeindenotäre und Schullehrer.
e; Die bereits 20jährigen männlichen Glieder der adeligen
und Magnatenfamilien und der bisher wahlberechtigten Stadt-
bürger, auch wenn sie die in den früheren Punkten angegebenen
Eigenschaften nicht besitzen.
Mit dieser Qualification meldeten sich zur Wahl in den
Jahren 1865—68 aus dem eigentlichen Ungarn 704,964 Wähler;
von diesen entfielen auf den Grundbesitz 483.925, auf Hand
werker 43,100, auf Fabrikanten 217 , aut Kaufleute 3,596 ; auf
das Einkommen 43,787 , auf altes Recht (Adel, Magnaten und
Bürger) 99,584, nimmt man hiezu noch die Wähler Siebenbür
gens, Croatiens, Slavoniens und Fiumes, so ergibt sich eine
Wähler-Zahl von nahezu 1,000,000 und machen die Wahlberech
tigten beiläufig den 15. Tlieil der Bevölkerung aus.
Das Abgeordnetenhaus wählt selbst seinen Präsi
denten, seine Vicepräsidenten, Schriftführer und übrigen Beamten.
Jahresgehalt bezieht nur der Präsident u. z. 12.000 fl. Die Ab
geordneten erhalten für die Monate, während denen der Reichs
tag Sitzungen hält, ein Taggeld von 5 fl. 25 kr. und jährlich
800 fl. Quartiergeld.
Weltausstellungs-Cathalog. 7