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dass Sjlne bei Ihren alten Herkhomen bleiben und gelassen sollen werden.
Sie mögen auch allerwegen uber vierzehen tag nach alter Gewohnheit
zusammen gehen, doch sollen sjie in solcher Ihrer Versamblung bei Ihnen
haben zween aus den Maistern, so die Maister darzu verordnen und alle
Quatember sollen die Maister zu ihre Khnechte auf die I-Iörberg gehen. Es
sollen auch die Maister wider die gesöllen khainen unrecht fürdern nach
Außnehmung der unehrlich gebohren oder ander Mangl an ihm hat, wie
dann oben in der Maister articul auch darauf gesetzt ist.
An unseres lieben Herrn Fronleichnambstag und darnach an dem
achtesten sollen es die gesöllen halten wie von alter herkhommen angeführt
und so ain Haffnergesell, der in der Zech ist, an unseres Herrn Fronleich-
namhstag auch an Sanct Florianstag oder auch so man Kloester beging oder
sonst Gottsdienst auf der Zech hilt, bei dem Gottsdienst nit sein würdte,
der soll als straff in die Zech verfallen sein ain halb pfundt wax, ausge-
nohmen ihm . . . . Gotts Gwalt oder . . . . . . Herrn geschäfft.
Es solle khain I-Iaffnergsöll in der Zell arbeithen, er hab sich denn in
die Zech einkhauift mit ainem halben pfundt Wachs und zwai viertl weins,
wann aber ain frernbter Knecht in die Zell khombt, ihm soll man vierzehen
tag zugeben, und nit länger. Ein jeder Haffnergesell der in der Zell arbeith
soll alle vierzehentag zu der Püxen gehen und zween pfennig auslegen wie
von alter Herkhommen, welcher solches nit thuet, ist als Straff mit ain
Halbpfund Wachs in die Zech verfallen.
Khain I-Iaffnergsöll soll dem andern mit verbotten wortten antasten,
geschiehtesaber
so soll er durch
Herrn pHeger
gestraft werden,
nach gelegen-
hait des Verbre-
chens, derglei-
chen soll sich
auch ain jeder
bejisolcherStraff
vor allerla")? Un-
zuchtundGräuel
hüetten. Und da-
mit die I-Iaffner-
gesellen dester
ainiger rnit ein-
ander handlen
undwandlen mö-
gen, so soll Khai-
ner mit dem an-
ÖBITI, weder umb Abb. 63. Holzschnitt aus Folzens Gedicht von allem Hausrat, um 1514
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