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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe X (1875 / 119)

Dcr Einsender hat das auszustellendle. Werk einer Prüfung durch eine eigene, aus 
Künstlern gebildete Commission zu unterstellen, welche darüber entscheidet, ob das 
Kunstwerk zur Ausstellung geeignet erscheint. 
. 8. 
Die Kosten des Her- und Rücktransgortes, die Wiederverpackung, die Versicherung 
während des Transportes, für Herstellung der Wände, Tische, einfacher Postamente, 
ferner für Aufstellung, Aufsicht und Feuerversicherung während der Ausstellung tragt die 
Unternehmung. 
Die Ausstellung der Kunstwerke erfolgthin Verbindung mit geeigneten kunstindu- 
striellen Erzeugnissen in künstlerisch geordneten einzelnen Gruppen oder in grösseren zu 
Salons gestalteten Abtheilungen. g 
. ro. 
Hervorragende Leistungen werden durch Prämien ausgezeichnet werden. 
C. Ausstellung kunstgewerblicher Erzeugnisse der Gegenwart. 
Q. n. 
Zu dieser Abtheilung werden nur solche Erzeugnisse zugelassen, welche unter den 
Begriß" von Kunstindustrie fallen. 
Als solche kunstindustrielle Erzeugnisse sind zu betrachten theils Kunstgegenstände, 
welche sich von eigentlichen Kunstwerken durch ihre gewerbsmassige Ausführung unter- 
scheiden, theils Gewerbsgegenstände, welche durch ihre der Kunst entnommenen Formen 
sich über gewöhnliche Handwerksproducte erheben. _ 
Unter dieser Voraussetzung gehören hieher alle Werke aus dem Gebiete der Tö- 
pferei, Fayence, Porcellan-Manufactur, Emaille, Miniatur- und Porcellan-Malerei, Mosaik, 
Glasfabrication, Glasmalerei, Stein-, Gyps- und Cementarbeiten, Terracotten, Majoliken, 
Steingut-, Goldschmied- und jede Art von Metallarbeiten, Erzgüsse, getriebene Arbeit, 
Schlosser- und Gürtlerarbeiten, Gittcrbeschlage, Watfen, Möbel, Kirchenarbeiten, Holz- 
und Elfenbeinschnitzereien, Möbel und Hauseinrichtungen, Druckwerke in künstlerischer 
Ausstattung, Photographien, Kupfer- und Stahlstiche, Arbeiten der Stampel- und Präge- 
kunst, Stotfe in Seide, Wolle etc. etc.. Spitzen, Stickereien und Webereien, Buchbindera 
und Lederarbeiten, kunstgewerbliche Zeichnungen und Modelle. 
Q. n. 
ln dieser Abtheilung kann kein Erzeugniss ausgestellt werden, welches älter als 
25 Jahre ist. 
Q. 13. 
Die Anmeldung hat unter näherer Angabe des Gegenstandes und des nöthigen 
Flächen- oder Wandraumes längstens bis t. Januar 1876, die Einsendung des Gegen- 
standes aber bis 15. April 1876 zu erfolgen. 
. t4. 
Jeder Aussteller hat sich hinsichtlich der auszustellenden Gegenstände einer Prüfling 
zu unterwerfen. 
Es empfiehlt sich hiernach die vorgängige Einsendung einer näheren Beschreibung 
oder Photographie des Gegenstandes. 
Diese Einsendung kann entweder clirect an die Direction oder an die nachbenannten 
Anmelde-Comites erfolgen. 
ln Augsburg, Basel, Berlin, Bern, Breslau, Carlsruhe, Coln, Danzig, Darmstadt, 
Dresden, Frankfurt a{M., Hamburg, Hannover, Innsbruck, Kaiserslautern, Königsberg, 
Leipzig, Linz, Nürnberg, Prag, Regensburg, Salzburg, Strassburg, Stuttgart, Wien, Würz- 
burg und Zürich werden zur Erleichterung der Aussteller Anmelde-Comitäs gebildet, 
welche die Vorprüfung der angemeldeten Gegenstände vorzunehmen und Gutachten über 
die Zulassung zur Ausstellung abzugeben berechtigt sind. 
Q. t5. 
Die Kosten des Her- und Rücktransportes wie der Versicherung des Transportes 
hat der Aussteller zu tragen. Die Versicherung des Gegenstandes gegen Feuersgefahr im 
Ausstellungsraume tragt das Unternehmen. 
Auf Verlangen wird das Directorium das Aus- und Einpacken der Gegenstände 
unter möglichst geringen Kosten für den Aussteller vermitteln. 
Die Herstellung der einfachen Tische, Wände, Piedestals und die Aufstellung er- 
folgt auf Kosten des Unternehmens. _ 
Sind Glaskasten, besonderer Verschluss oder andere Vorrichtungen, namentlich be- 
sondere Sicherbeitseinrichtungen nothwendig, oder will der Aussteller, oder eine Ver-
	        
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