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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 144)

A. Allgemeine Bestimmungen. 
Q. l. 
Die Kunstgewerbeschule des k. k. Oesterreichischen Museums für 
Kunst und Industrie hat nach dem Statute die Erziehung kunstgebildeter 
Kräfte für die Bedürfnisse der Kunstindustrie zur Aufgabe. Es bilden daher 
jene Zweige der Kunst, welche die Vorbedingungen eines künstlerischen 
Schadens auf dem Gebiete der Industrie sind, die Hauptgegenstände des 
Unterrichtes und bedingen die Gliederung der Anstalt. 
Diese Zweige sind: die Baukunst in ihrer Anwendung auf die Aus- 
schmückung der Gebäude, die Bildhauerei, das Zeichnen und Malen in 
Beziehung und Anwendung auf die Erfordernisse der Kunstgewerbe. 
Q. 2. 
Die Kunstgewerbeschule zerfällt: 
a) in drei Fachschulen: 
für Baukunst in der oben angeführten Begrenzung, 
für Bildhauerei, 
für Zeichnen und Malen mit Rücksicht auf Kunstgewerbe. 
Der Fachschule für Bildhauerei ist ein Atelier für Ciseliren, 
jener des Malens ein Curs für die künstlerische Anwendung 
chemisch-technischer Präparate und Verfahrungsarten auf Ob- 
jecte der Kunstindustrie beigegeben. 
b) in eine Vorbereitungsschule. 
Für Candidaten des Lehramtes des Freihandzeich- 
nens besteht an der Kunstgewerbeschule des k. k. Oester- 
reichischen Museums für Kunst und Industrie ein specieller 
Curs, welcher durch Erlass des hohen k. k. Ministeriums für 
Cultus und Unterricht vom z. Juni 1877, Z. 3696 geregelt 
wurde. Die für diesen Curs erlassene lnstruction wird im 
Anhange (pag. u) ihrem vollen Inhalte nach mitgetheilt. 
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