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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

In einem anderen Berichte vom 26. August 1719 heißt es: „An neben- 
schließige 3 Punzen, so uns von dem hiesigen Münzmeister überreicht 
worden, haben Ew. Majestät wir gehorsamst übergeben sollen, bittend, weil 
seit geraumer Zeit her kein einziger Goldschmied wegen sothaner Punzen 
sich beim Münzamt angemeldet hat, die Noth es aber erfordert, daß diese 
mit dergleichen versehen werden, Ew. Majestät möchten geruhen, von 
solchen 3 Punzen einen dem Magistrat zu Klagenfurt, den andern dem 
Lands-Vicedomb in Crain und den dritten dem allhiesigen (Grazer) Magistrat 
zustellen zu lassen, daß solche besagten Orten den bürgerlichen Gold- 
schmieden eingehändigt werden mit dem Befehl, daß sie Goldschmid kein 
anderen als diesen neuen Punzen hinfür bei schwerer Straf und Confiscierung 
des Silbers brauchen sollen." 
Zehn Jahre später, am 6. April 172g, finden wir in einem münzamtlichen 
Berichte folgende Stellen: „Die zu große Zahl der Goldschmiede sollte von 
13 bis auf fünf oder gar vier reduziert werden, weil unter obiger Zahl kaum 
vier sich ehrlich ernähren können." Außerdem wurde geklagt, daß sich die 
Feine des Silbers besonders wegen der Weißkupferlegierung durch den 
Strich nie ordentlich erkennen lasse. A 
Die letzte Konfirmation und Bestätigung der Grazer Goldschmiede- 
ordnung vom Jahre 1592 fand am 5. Mai 1745 statt, wobei entsprechend dem 
Wunsche der Goldschmiede „die bisherige Zahl deren 12 Meistern künftig- 
hin durch deren Absterben auf 10 herabgesetzt wurde". Bei Neubesetzungen 
sollten die Söhne von Grazer Meistern das Vorrecht vor Fremden erhalten. 
Am 30. Oktober 174g befahl Kaiserin Maria Theresia der Grazer Hof- 
kammer, „daß eine Consignation deren allhier herum häufig befindlichen 
Pfuschern und Störem zu dero teils gänzlichen Abschaffung, teils Moderierung 
in gewisse Maaß" einzureichen sei. Jede Zunft hatte ihre diesbezüglichen 
Beschwerden selbst vorzubringen und eine Konsignation der wissentlichen 
Störer und Frötter beizulegen und um deren Abstellung zu bitten. Die 
reinigende Wirkung dieser Aktion ist schon im zweiten Teil dieser Ab- 
handlung besprochen worden. Die in der Bruderschaftsordnung der Gold- 
schmiede vom Jahre 1774, II. Teil, Punkt 4, angezogene Resolution vom 
15. Dezember 1766 über die Galanteriearbeiter ist ebenfalls nirgends, auch 
in den Wiener Archiven nicht aufzufinden gewesen. Sie dürfte der Resolution 
für Wien (siehe „Codex austriacus", V, Seite 721) vom 5. Jänner 1753 ent- 
sprechen, nach der die bürgerlichen Gold- und Silberarbeiter mit den Galan- 
teriearbeitern eine „Union" eingingen und die letzten als Meisterstück anstatt 
eines getriebenen Kelches einen ganz glatten und „so gering als sie immer 
wollen, mithin ebenfalls einen von Composition, auch mit Fassung von 
falschen Steinen" vorweisen durften. 
Nun kommen wir zur „Neuen Bruderschaftsordnung für die Burger- 
lichen Gold- Silber- und Galanteriearbeiter" für Steiermark vom 3. August 
1774. Den Zentralisationsbestrebungen dieser Zeit entsprechend, stimmt sie 
schon bis auf geringe Abweichungen mit der für Wien vom „27. des Wein-
	        
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