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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

lichen Städte die Aufnehmung der Handwerker überlassen." Eine andere 
Neueinführung befahl am 18. Dezember desselben Jahres „Fretter, Pfuscher 
und Stöhrer, wenn sie die vorgeschriebenen Eigenschaften besaßen, als 
Meister zu incorporieren, sonst aber keine Stöhrer zu dulden". 
Mit der neuen Goldschmiedeordnung vom Jahre 1774 muß man aber 
nicht ganz zufrieden gewesen sein, weil bald darauf neue diesbezügliche 
Vorschläge im Grazer Statthaltereiarchive, und zwar einer vom 30. Juli 1785 
für Steiermark, ein anderer vom 4. August desselben Jahres für Krain" und 
einer vom 8. August des gleichen Jahres für Kärnteni auftauchen. 
Während in den früheren Zeiten bei der Herausgabe von neuen Vor- 
schriften die lokalen Verhältnisse jeder Provinz sorgfältige Berücksichtigung 
fanden, machten sich jetzt die Bestrebungen nach einheitlichen Gesetzen für 
das ganze Reich auch hier immer mehr bemerkbar. Dies zeigt sich bei dem 
am 23. Februar 1788 vom Kaiser Josef II. herausgegebenen Punzierungs- 
gesetze, mit welchem drei verschiedene Goldfeingehalte eingeführt wurden, 
nach welchen die mindestens vier Dukaten schweren Goldgegenstände zu 
prüfen und zu punzieren waren. 
Das Nr. 1 Gold, die Dukatenschwere zu 1 fl. 30 kr., mußte 7 Karat 10 Grän, 
Y! 57 2 H 17 i! 77 2 3!  71 77  73 I 7! 
und ., n 3 „ „ „ „ 3„30 „ „ 18 „ s „ 
an feinem Gold enthalten; Remedium wurde keines mehr erlaubt und die 
Legierung des Goldeslblieb der Willkür der Goldschmiede überlassen. 
Das Silber hatte wie früher 13- oder 15lötig zu sein und durfte nur mit 
rotem Kupfer legiert werden. 
Die Goldpunzen unterschieden sich durch die Zahlen 1, 2, 3; beim Silber 
wurde die Feine wie früher mit den Zahlen 13 und I5 angedeutet. 
Diese Vorschriften über das Korn oder die Feine des Metalls, woraus 
die Waren gefertigt wurden, und die Punzierungsbestimmungen, mit denen 
die Käufer gegen Übervorteilung geschützt werden sollten, hielten sich 
im wesentlichen bis zur Einführung des heute noch gültigen Punzierungs- 
gesetzes. 
Kurz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Februar 1788 finden 
sich aber im Grazer Statthaltereiarchive schon wieder ausführliche Vorschläge 
über eine neue Bruderschaftsordnung, und zwar einer vom 18. Oktober 1788 
für Steiermark und ein zweiter vom 7. I-Ieumonds 1789 für Kärnten, die dann 
wohl infolge der hereinbrechenden Kriegswirren nicht zur Durchführung 
gekommen sind. Mit dem Warenstempelpatent vom 30. Jänner 178g wurde 
die Stempelung jener Sackuhren, welche die inländische Gold- oder Silber- 
punze noch nicht aufgeschlagen hatten, angeordnet und die Kurrende des 
ä Aus diesen Vorschlägen sollen nachfolgende Angaben gemacht werden. Um diese Zeit gab es in Krain 
gar keine Goldpunze und es befanden sich nur in Laibach zwei Gold- und drei Silberschmiede. „Die Geschäfte 
dieser 5 Bürger waren so gering, daß, wenn sie sich nicht zugleich mit getriebenen Arbeiten von Kupfer und 
Messing abgegeben, kaum so viel verdient hätten, um ihre Abgaben bestreiten zu können." In Kärnten gab es 
in Klagenfurt} zwei Gold- und zwei Silberarbeiter, ferner einen Silberarbeiter in St. Veit und einen in Villach. 
„Nach Außerungen des zusammengerufenen Mittels" verarbeiteten die zwei Goldschmiede zusammen jährlich 
roo bis 150 Dukaten und alle vier Silherarbeiter zusammen zirka 3x0 Mark Feinsilber.
	        
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