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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IV (1869 / 45)

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lage hat. In dem Begriif Knnstindustrie tritt nun beides zusammen, das 
Schöne verbindet sich mit dem Nützlichen, mit dem Zweckdienlichen, 
mit dem, was wirklich gebraucht wird oder mindestens den Schein des 
Branchbaren an sich trägt. In dieser Verbindung liegt das Wesentliche. 
Irgend ein Gegenstand des Gebrauches, ein Topf, ein Instrument, ein 
Werkstück, das sein Verfertiger hat zugleich verschönern wollen, indem 
er ihm eine von dem blos zweckdienlichen abweichende, für das Auge 
wohlgefallige Gestalt gegeben oder ihm eine von dem Standpunkte der 
Zweckmlissigkeit überflüssige Verzierung angehängt hat, es ist dadurch 
in das Gebiet der Kunstindustrie gerückt. es ist dadurch ein knnstindn- 
strieller Gegenstand geworden. 
Ein solches Werk ist also principiell für eine Ausstellung, wie 
sie hier in Rede steht, wohlberechtigt. Fehlt dieses Zeichen der Kunst 
oder der Schönheit, ist der Gegenstand hlos Topf, blos Instrument, hlos 
Ziegel und weiter nichts, wie gut auch immer gearbeitet, so ist er von 
einer solchen Ausstellung ausgeschlossen. 
Nehmen wir als Beispiel der Erläuterung eine feuer- und einbruch- 
sichere Gasse. Die Vollendung der Arbeit in diesem praktischen Sinne, 
die auf das Vollkommenste erreichte Sicherheit gegen Feuer, List und 
Gewalt gibt gar kein Moment zur Berechtigung für eine Knnstindustrie- 
ausstellung ab; es muss erst das Bestreben hinzukommen, dem Werke 
ein schönes wohlgefalliges Ansehen zu geben, sei es durch die künst- 
lerische Construction, d. h. durch schöne Raumverhältnisse, oder durch 
hinzugefügte Verzierung, oder besser durch beides zugleich. 
Ist es das Moment der vom Künstler oderArheiter hervorgerufenen 
Schönheit oder Verschönerung des Gegenstandes, welches zur Ausstel- 
lung berechtigt, so fallen damit selbstverständlich von einer kunstindu- 
striellen Ausstellung alle Rohmaterialien und alle halbverarheiteten Stoffe 
hinweg. die noch als Materialien zur Verfertigung des knnstindustriellen 
Gegenstandes zu dienen haben, oder man müsste, da doch auch das 
Werden neben dem Gewordenen, die Urstoife neben dem Producte ihr 
Interesse haben, sie eigens und ausdrücklich mit einbeziehen. Eine solche 
Ausnahme enthält in der That unser Programm, indem es „auch die 
Verwendung einer neuen oder erneuerten, auf die Kunstge- 
w erbe sich be zie h en d en Techn i k" zur Ausstellung berechtiget. 
Wer bedenkt, wie wichtig gerade in der Kunstindnstrie für die ästheti- 
schen Resultate die Technik ist, und wer weiss, wie manches alte Ver- 
fahren verloren gegangen, manches in den jüngsten Tagen -- wir erin- 
nern an verschiedene Emailarten, sowie an Fayence und Majolica - 
wieder aufgenommen, der wird die Ausnahme, die hier gemacht worden, 
für vollkommen gerechtfertigt erkennen. 
Betrachten wir nun auf der anderen Seite das Verhältniss der reinen 
Kunst zur Kunstindustrie, so gehören der Ersteren, abstract genommen, 
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