Professoren- und Abtheilungs-Collegium.
273
Für Prag ist die niederste Gehaltsstufe mit 2000 fl. bemessen, eine Er
höhung um je 500 fl. findet nach dem ersten und zweiten Decennium Statt;
die Activitätszulage fehlt.
Zur Erhaltung oder Gewinnung besonderer Capacitäten können alle diese
Beträge überschritten werden.
Die ausserordentlichen Professoren an Staats-Anstalten gemessen ent
weder keinen, oder einen von Eall zu Pall festgesetzten Gehalt sammt Activitäts-
Zulage. Zu Gratz beträgt der Gehalt 1000 fl. und kann durch fünf Quinquen-
nal-Zulagen um je 200 fl. erhöht werden; zu Prag beträgt er 1200 fl. mit
zwei Decennal-Zulagen von je 200 fl.
Die Besoldung der honorirten Docenten und Lehrer wird von Eall zu
Eall festgestellt; den Assistenten gebührt nur eine Remuneration. ’) Das Prager
Statut gestattet dem Landes-Ausschusse, den Docenten und Lehrern statt der
Besoldung die Einhebung von Collegien-Geldern zu bewilligen.
9. Die Pensionsbehandlung des vom Staate mit Gehalt dotirten Lehr
personals und die Versorgung von Hinterbliebenen desselben richtet sich nach
den für Universitäten festgestellten Grundsätzen.
In Prag tritt mit dem zehnten Dienstjahre der Anspruch auf 40Percente
der zur Pension anrechenbaren Bezüge ein; mit jedem Quinquennium erhöht
sich dieser Anspruch um 15 Percente. Für Gratz gilt das Pensions-Normale
der Landesboamten.
Die Reciprocität zwischen Staats- und Landes-Anstalten findet eben so
Statt, wie bezüglich der Dienstalters-Zulagen.
10. Sämmtliche ordentliche und ausserordentliche Professoren einer tech
nischen Hochschule bilden das Professoren-Collegium; die Privatdocenten
werden, je nachdem ihre Zahl 5 überschreitet oder nicht, durch zwei oder einen
gewählten Abgeordneten mit berathender Stimme 2 ) vertreten. An der Spitze
desselben steht der aus der Mitte der ordentlichen Professoren auf ein Jahr
gewählte und vom Minister bestätigte Rector. 3 )
Das Professoren-Collegium ist für den Zustand der Anstalt in wissen
schaftlicher, disciplinärer und ökonomischer 4 ) Hinsicht verantwortlich, und er
streckt seine Wirksamkeit auf alle Gegenstände, welche nicht ausdrücklich dem
Rector (Repräsentation nach Aussen und Currcntien), den Abtheilungs- (Fach
schul-) Collegien oder ihren Vorständen zugewiesen sind. 5 )
1) Das Gratzer Statut fixirt das Minimum mil 600 fl., wie es auch an den Staatsanstalten gilt.
2) In Gratz und Prag aus einem Vertreter der honorirten und einem der nicht-honorirten
Docenten.
5) Derselbe bezieht eine Functions-Zulage, welche für Gratz, Prag, Brünn und Lemberg mit
500 fl., für Wien mit 1000 fl. fixirt ist.
d) Nur in Prag besorgt die ökonomische Leitung beider Institute ein vom Landesausschusse
ernannter Verwalter.
5) Das Gratzer Statut hebt unter Anderem herxor: Vorschläge zur Besetzung von Lehrkanzeln
und Lehrstellen, sowie zur Ernennung von Assistenten, Gutachten über Candidaten der Privatdocentur,
L 18