MAK

Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Professoren- und Abtheilungs-Collegium. 
273 
Für Prag ist die niederste Gehaltsstufe mit 2000 fl. bemessen, eine Er 
höhung um je 500 fl. findet nach dem ersten und zweiten Decennium Statt; 
die Activitätszulage fehlt. 
Zur Erhaltung oder Gewinnung besonderer Capacitäten können alle diese 
Beträge überschritten werden. 
Die ausserordentlichen Professoren an Staats-Anstalten gemessen ent 
weder keinen, oder einen von Eall zu Pall festgesetzten Gehalt sammt Activitäts- 
Zulage. Zu Gratz beträgt der Gehalt 1000 fl. und kann durch fünf Quinquen- 
nal-Zulagen um je 200 fl. erhöht werden; zu Prag beträgt er 1200 fl. mit 
zwei Decennal-Zulagen von je 200 fl. 
Die Besoldung der honorirten Docenten und Lehrer wird von Eall zu 
Eall festgestellt; den Assistenten gebührt nur eine Remuneration. ’) Das Prager 
Statut gestattet dem Landes-Ausschusse, den Docenten und Lehrern statt der 
Besoldung die Einhebung von Collegien-Geldern zu bewilligen. 
9. Die Pensionsbehandlung des vom Staate mit Gehalt dotirten Lehr 
personals und die Versorgung von Hinterbliebenen desselben richtet sich nach 
den für Universitäten festgestellten Grundsätzen. 
In Prag tritt mit dem zehnten Dienstjahre der Anspruch auf 40Percente 
der zur Pension anrechenbaren Bezüge ein; mit jedem Quinquennium erhöht 
sich dieser Anspruch um 15 Percente. Für Gratz gilt das Pensions-Normale 
der Landesboamten. 
Die Reciprocität zwischen Staats- und Landes-Anstalten findet eben so 
Statt, wie bezüglich der Dienstalters-Zulagen. 
10. Sämmtliche ordentliche und ausserordentliche Professoren einer tech 
nischen Hochschule bilden das Professoren-Collegium; die Privatdocenten 
werden, je nachdem ihre Zahl 5 überschreitet oder nicht, durch zwei oder einen 
gewählten Abgeordneten mit berathender Stimme 2 ) vertreten. An der Spitze 
desselben steht der aus der Mitte der ordentlichen Professoren auf ein Jahr 
gewählte und vom Minister bestätigte Rector. 3 ) 
Das Professoren-Collegium ist für den Zustand der Anstalt in wissen 
schaftlicher, disciplinärer und ökonomischer 4 ) Hinsicht verantwortlich, und er 
streckt seine Wirksamkeit auf alle Gegenstände, welche nicht ausdrücklich dem 
Rector (Repräsentation nach Aussen und Currcntien), den Abtheilungs- (Fach 
schul-) Collegien oder ihren Vorständen zugewiesen sind. 5 ) 
1) Das Gratzer Statut fixirt das Minimum mil 600 fl., wie es auch an den Staatsanstalten gilt. 
2) In Gratz und Prag aus einem Vertreter der honorirten und einem der nicht-honorirten 
Docenten. 
5) Derselbe bezieht eine Functions-Zulage, welche für Gratz, Prag, Brünn und Lemberg mit 
500 fl., für Wien mit 1000 fl. fixirt ist. 
d) Nur in Prag besorgt die ökonomische Leitung beider Institute ein vom Landesausschusse 
ernannter Verwalter. 
5) Das Gratzer Statut hebt unter Anderem herxor: Vorschläge zur Besetzung von Lehrkanzeln 
und Lehrstellen, sowie zur Ernennung von Assistenten, Gutachten über Candidaten der Privatdocentur, 
L 18
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.