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MAK

Full text : Jahrgang 2 (1910) (13)

Hummer  13

Internationale  Sammler-Zeitung.

Seite  197

roogegen  geseßlich  nichts  einzuroenden  ist.  €in  neue  Ur-  I
heberrechte  begründendes  Originalroerk  ist  aber  eine  derartige ­
  Arbeit  nicht.  (§  37,  2.  Abs.)
ln  §  39  Pkt.  1  bestimmt  das  Urheberrechtsgesetj,
dafj  die  Heroorbringung  eines  neuen  Werkes  unter  freier
Benützung  eines  Werkes  der  bildenden  Künste  keinen  Gingriff
  in  das  Urheberrecht  bedeute.  Hiezu  bemerkt  freiherr  !
oon  Seiller  in  seinen  erläuternden  Anmerkungen  zum
Österr.  Urheberrechtsgesetj:  „  Der  Schmerpunkt  liegt  in  den
Worten  „freie  Benüßung“,  die  an  sich  oerschieden  ausgelegf
  roerden  können.  Da  man  aber  non  einer  freien
Benütjung  eines  Werkes  nach  nicht  sprechen  kann,  toenn
nur  das  Sujet  oder  einzelne  ITlotiue,  an  denen  ja  überhaupt ­
  kein  Urheberrecht  besteht,  entlehnt  morden  sind,  so
roird  man  hierunter  auch  noch  eine  solche  Benütjung  oerstehen ­
  dürfen,  die  zroar  einerseits  die  Anlehnung  an  das
beniitjte  Werk  nicht  nerkennen  läfjt,  die  aber  andrerseits
so  oiele  charakteristische,  dem  benütjten  Werke  |
fremde  Züge  aufmeist,  dafj  mehr  als  eine  blofje
Änderung  der  äufjeren  farm  oorliegt.“
Da  Urheberrechte  an  Kunstroerken  nur  durch  geistig  j
schaffende  Arbeit  begründet  roerden,  geht  das  Österr.  Urheberrechtsgesetj ­
  auf  die  durch  technische  ITlomente  bedingten ­
  Verschiedenheiten  überhaupt  nicht  ein.
Gesetjlich  erlaubt  ist  die  Wiedergabe  üon  Werken  i
der  graphischen  oder  malenden  Kunst  durch  die  Plastik  j
oder  umgekehrt,  (§  39,  Pkt.  3)  roas  nach  Ansicht  des
freiherrn  oon  Seiller,  einer  Autorität  auf  dem  Gebiete  des
Urheberrechts,  schon  ein  Durchbrechen  des  Prinzips,  dafj
der  Künstler  das  ausschließliche  Recht  zur  Aachbildung
der  inneren  form  seines  Werkes  hat,  bedeutet.  Gs  roerden  !
auch  solche,  roenngleich  berechtigte,  neue  Urheberrechte
begründende  Radibildungen  oam  künstlerischen  Gesichts-  !
punkte  nicht  als  selbständige  Originalkunstroerke  gelten
können.
Vom  idealen  Standpunkte  kann  es  ja  jeder  Künstler  I
nur  mit  Befriedigung  sehen,  roie  sein  Originalroerk  kopiert
oder  frei  nachgebildef  roird,  roie  er  also  seine  Geistesarbeit
oon  Anderen  roieder  oerroendet  findet,  oarausgesetjt,  daß.!
solche  Arbeiten  nicht  den  Schein  oon  Originalroerken  erroecken
  roallen.
Werke  oon  unbestrittener,  unbedingter  Originalität
wurden  zu  allen  Zeiten  auf  den  ersten  Blick  als  solche
erkannt.  Schmierigkeiten  bot  oon  jeher  nur  die  Beurteilung
der  mit  Anlehnung  an  ein  bereits  bestehendes  Werk  oder
Benütjung  eines  solchen  hergestellten  Arbeiten.  €s  roäre
somit  schon  ein  Regulatio,  zu  sagen,  roenn  eine  Arbeit
auf  den  ersten  Blick  beim  Sachoerständigen  den  Gindruck
einer  Originalarbeit  hernorruft,  dann  ist  das  Werk  aller
Wahrscheinlichkeit  nach  auch  eine  solche;  roenn  erst  bei
eingehender  Prüfung  der  Details  mit  Blühe  einige  Verschiedenheiten ­
  zwischen  einer  zu  beurteilenden  Arbeit  und
einem  bereits  bekannten  Werke,  welches  als  Vorbild  gedient
haben  könnte,  gefunden  roerden,  dann  dürfte  es  sich  um
keine  Originalarbeit  handeln,  ln  einem  solchen  falle  ist  es
im  Interesse  des  sich  anlehnenden  Künstlers  gelegen,  die
Benütjung  des  fremden  Originals  wenigstens  zuzugeben,
roeil  er  dadurch  dem  Vorrourf  begegnet,  die  schöpferische
Arbeit  eines  Andern  oder  auch  nur  einen  Teil  derselben
als  seine  eigene  Eeistimg  bezeichnet  zu  haben.  Selbst
dann  würde  aber  noch  die  Rechtsfrage  offen  bleiben,  roenn
nicht  schon  oorher  die  Zustimmung  zur  Benütjung  des
Originals  oon  der  zur  Ausübung  der  Urheberrechte  befugten ­
  Person,  oor  allem  korrekter  Weise  die  Grlaubnis
des  Autors  des  Originalroerkes  eingeholt  wurde.  Derartigen
llachbildungen  erkennt  aber  auch  das  Gesefj  keine  eigenen
Urheberrechte  zu.  (§  37,  2.  Abs.)
lllit  dem  fortschreiten  der  Kultur  hat  sich  das  ITloralgefühl
  und  natürlich  auch  das  Rechtsgefühl  auf  solchen

Gebieten  oerfeine  f  und  es  roird  oielleicht  manche  Handlungsweise, ­
  die  in  früheren  Zeiten  nicht  gerade  gegen  das
Gesefj  oerstoßen  hat,  heute  als  ein  arger  Gingriff  in
fremde  Rechte  empfunden  roerden.  Diesen  oerfeinerfen
Anschauungen  trägt  auch  unser  modernes  Österr.  Urheberrechtsgesetj ­
  Rechnung  und  es  kann  bei  richtiger  Handhabung ­
  geroifj  dem  Künstler  in  jedem  einzelnen  falle
ausreichenden  Schuß  gewähren.
Das  Urheberrecht  hat  ebenso  Geltung  für  Schaffungen
auf  dem  Gebiete  der  Porträtkunst  roie  der  freien  Kompositionen ­
  und  es  ist  dabei  ganz  gegenstandslos,  ob  ein
Porträt  in  einem  Gxemplar  erschienen  oder  in  ungezählten
reproduziert  und  oeröffentlicht  morden  ist.
lAtinzen  roerden  bekanntlich  oon  Staatsroegen  geschüßt,
  so  daß  der  Künstler  kaum  in  die  £age  kommen
kann,  seine  künstlerische  Arbeit  auf  solchen  persönlich  zu
Schüßen.  Vom  künstlerischen  Standpunkte  ist  es  natürlich
ganz  gleichgiltig,  ob  ein  Porträt  in  ITledaillen-  oder  münzenform ­
  reproduziert  roird.  Im  übrigen  roerden  die  münzen
im  Urheberrechtsgesetj  nicht  ausdrücklich  ermähnt,  rooraus
sich  schließen  läßt,  daß  die  auf  denselben  oeroielfältigten
Porträts  und  künstlerischen  Reoerskompositionen  oom
Schüße  des  Urheberrechtsgeseßes  nicht  ausgeschlossen  sind.
Auch  diejenigen  plastischen  Werke,  welche  sich  bleibend ­
  an  einem  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Orte
befinden,  sind  bekanntlich  oor  Rachbildung  in  Plastik  geschiißt.
  (§  39,  Pkt,  4.)  Stets  dürfen  sogar  solche  Werke
der  Plastik  höchstens  durch  die  malende  oder  graphische
Kunst  nachgebildet  roerden.
Das  Geseß  normiert  ausdrücklich  für  all  _  künstlerischen ­
  Schöpfungen  die  gleichen  Grundsäße.  Gs  roäre
ja  auch  g  nzlich  unerfindlich,  roeshalb  gerade  die  Porträtkunst, ­
  dieses  reiche  Gebiet  künstlerischer  Schöpfungen  oon
dem  Urheberrechtsgesetj  stiefmütterlicher  behandelt  roerden
sollte,  als  andere  Kunstgebiete.  Wäre  dies  der  fall,  dann
könnte  ja  jeder  Künstler  sich  ein  oon  einem  Andern  herrührendes, ­
  nach  der  Ratur  geschaffenes  Po  .ät  einer  Persönlichkeit ­
  oon  allgemeinem  Interesse,  ein  unter  großen
Schmierigkeiten  entstandenes  Originalroerk,  welches  oft
das  Resultat  einer  ganzen  Reihe  ernster  Studien  gewesen
ist,  ohneroeiters  aneignen  und  für  seine  Zwecke  oerroenden.
Das  Urheberrechtsgesetj  oerhindert  aber  solche  unrechtmäßige ­
  Rachbildungen.  Dagegen  kann  eine  Reihe  oan
meistern  oon  ein  und  derselben  Persönlichkeit  z.  B.  gleichzeitige ­
  Profilporträts  schaffen,  wenn  sie  alle  tatsächlich
selbständig  geschaffen  wurden,  so  roird  troßdem  jedes
einzelne  Werk  in  künstlerischer  Beziehung  grundoerschieden
oon  dem  andern,  kurz  ein  Originalroerk  sein.  Ja,  noch
mehr:  Gin  und  derselbe  Künstler  kann  oon  ein  und  derselben ­
  Persönlichkeit  eine  Reihe  solcher  Porträts  schaffen
und  jede  der  einzelnen  Typen  roird,  roenn  es  sich  um
selbständige  Kunstwerke  handelt,  diese  Qualität  auf  den
ersten  Blick  zeigen,  neue  Urheberrechte  begründen  und
oom  Geseß  als  Originalroerk  geschüßt  roerden.  Das  Geseß
unterstiißt  die  Schaffung  oon  selbständigen  Kunstroerken
und  kann  daher  auch  auf  dem  Gebiete  der  Porträtkunst
nur  solchen  Werken  Urheberrechte  einräumen.  Auch  nach
künstlerischen  Anschauungen  darf  ein  Porträfist  höchstens
seine  eigene  Arbeit  oariieren,  die  oon  ihm  selbst  geschaffenen ­
  Porträts  als  Studien  beniißen,  niemals  aber  Arbeiten
machen,  welche  auch  nur  einen  Teil  jener  künstlerischen
Charakteristiken  zeigen,  welche  dem  Werke  eines  Andern
angehören.
Gine  derartige  oder  ähnliche  Handlungsweise  mag
ja  manchmal  im  Sinne  des  Geseßes  noch  keinen  Gingriff
in  das  Urheberrecht  bedeuten  und  daher  auch  noch  nicht
zu  ahnden  sein,  nach  künstlerischen  Begriffen  aber  muß
ein  solches  Vorgehen  bereits  als  Delikt  bezeichnet  roerden.
            
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