Hummer 13
Internationale Sammler-Zeitung.
Seite 197
roogegen geseßlich nichts einzuroenden ist. €in neue Ur- I
heberrechte begründendes Originalroerk ist aber eine der
artige Arbeit nicht. (§ 37, 2. Abs.)
ln § 39 Pkt. 1 bestimmt das Urheberrechtsgesetj,
dafj die Heroorbringung eines neuen Werkes unter freier
Benützung eines Werkes der bildenden Künste keinen Gin-
griff in das Urheberrecht bedeute. Hiezu bemerkt freiherr !
oon Seiller in seinen erläuternden Anmerkungen zum
Österr. Urheberrechtsgesetj: „ Der Schmerpunkt liegt in den
Worten „freie Benüßung“, die an sich oerschieden aus-
gelegf roerden können. Da man aber non einer freien
Benütjung eines Werkes nach nicht sprechen kann, toenn
nur das Sujet oder einzelne ITlotiue, an denen ja über
haupt kein Urheberrecht besteht, entlehnt morden sind, so
roird man hierunter auch noch eine solche Benütjung oer
stehen dürfen, die zroar einerseits die Anlehnung an das
beniitjte Werk nicht nerkennen läfjt, die aber andrerseits
so oiele charakteristische, dem benütjten Werke |
fremde Züge aufmeist, dafj mehr als eine blofje
Änderung der äufjeren farm oorliegt.“
Da Urheberrechte an Kunstroerken nur durch geistig j
schaffende Arbeit begründet roerden, geht das Österr. Ur
heberrechtsgesetj auf die durch technische ITlomente be
dingten Verschiedenheiten überhaupt nicht ein.
Gesetjlich erlaubt ist die Wiedergabe üon Werken i
der graphischen oder malenden Kunst durch die Plastik j
oder umgekehrt, (§ 39, Pkt. 3) roas nach Ansicht des
freiherrn oon Seiller, einer Autorität auf dem Gebiete des
Urheberrechts, schon ein Durchbrechen des Prinzips, dafj
der Künstler das ausschließliche Recht zur Aachbildung
der inneren form seines Werkes hat, bedeutet. Gs roerden !
auch solche, roenngleich berechtigte, neue Urheberrechte
begründende Radibildungen oam künstlerischen Gesichts- !
punkte nicht als selbständige Originalkunstroerke gelten
können.
Vom idealen Standpunkte kann es ja jeder Künstler I
nur mit Befriedigung sehen, roie sein Originalroerk kopiert
oder frei nachgebildef roird, roie er also seine Geistesarbeit
oon Anderen roieder oerroendet findet, oarausgesetjt, daß.!
solche Arbeiten nicht den Schein oon Originalroerken er-
roecken roallen.
Werke oon unbestrittener, unbedingter Originalität
wurden zu allen Zeiten auf den ersten Blick als solche
erkannt. Schmierigkeiten bot oon jeher nur die Beurteilung
der mit Anlehnung an ein bereits bestehendes Werk oder
Benütjung eines solchen hergestellten Arbeiten. €s roäre
somit schon ein Regulatio, zu sagen, roenn eine Arbeit
auf den ersten Blick beim Sachoerständigen den Gindruck
einer Originalarbeit hernorruft, dann ist das Werk aller
Wahrscheinlichkeit nach auch eine solche; roenn erst bei
eingehender Prüfung der Details mit Blühe einige Ver
schiedenheiten zwischen einer zu beurteilenden Arbeit und
einem bereits bekannten Werke, welches als Vorbild gedient
haben könnte, gefunden roerden, dann dürfte es sich um
keine Originalarbeit handeln, ln einem solchen falle ist es
im Interesse des sich anlehnenden Künstlers gelegen, die
Benütjung des fremden Originals wenigstens zuzugeben,
roeil er dadurch dem Vorrourf begegnet, die schöpferische
Arbeit eines Andern oder auch nur einen Teil derselben
als seine eigene Eeistimg bezeichnet zu haben. Selbst
dann würde aber noch die Rechtsfrage offen bleiben, roenn
nicht schon oorher die Zustimmung zur Benütjung des
Originals oon der zur Ausübung der Urheberrechte be
fugten Person, oor allem korrekter Weise die Grlaubnis
des Autors des Originalroerkes eingeholt wurde. Derartigen
llachbildungen erkennt aber auch das Gesefj keine eigenen
Urheberrechte zu. (§ 37, 2. Abs.)
lllit dem fortschreiten der Kultur hat sich das ITloral-
gefühl und natürlich auch das Rechtsgefühl auf solchen
Gebieten oerfeine f und es roird oielleicht manche Hand
lungsweise, die in früheren Zeiten nicht gerade gegen das
Gesefj oerstoßen hat, heute als ein arger Gingriff in
fremde Rechte empfunden roerden. Diesen oerfeinerfen
Anschauungen trägt auch unser modernes Österr. Urheber
rechtsgesetj Rechnung und es kann bei richtiger Hand
habung geroifj dem Künstler in jedem einzelnen falle
ausreichenden Schuß gewähren.
Das Urheberrecht hat ebenso Geltung für Schaffungen
auf dem Gebiete der Porträtkunst roie der freien Kompo
sitionen und es ist dabei ganz gegenstandslos, ob ein
Porträt in einem Gxemplar erschienen oder in ungezählten
reproduziert und oeröffentlicht morden ist.
lAtinzen roerden bekanntlich oon Staatsroegen ge-
schüßt, so daß der Künstler kaum in die £age kommen
kann, seine künstlerische Arbeit auf solchen persönlich zu
Schüßen. Vom künstlerischen Standpunkte ist es natürlich
ganz gleichgiltig, ob ein Porträt in ITledaillen- oder münzen
form reproduziert roird. Im übrigen roerden die münzen
im Urheberrechtsgesetj nicht ausdrücklich ermähnt, rooraus
sich schließen läßt, daß die auf denselben oeroielfältigten
Porträts und künstlerischen Reoerskompositionen oom
Schüße des Urheberrechtsgeseßes nicht ausgeschlossen sind.
Auch diejenigen plastischen Werke, welche sich blei
bend an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte
befinden, sind bekanntlich oor Rachbildung in Plastik ge-
schiißt. (§ 39, Pkt, 4.) Stets dürfen sogar solche Werke
der Plastik höchstens durch die malende oder graphische
Kunst nachgebildet roerden.
Das Geseß normiert ausdrücklich für all _ künst
lerischen Schöpfungen die gleichen Grundsäße. Gs roäre
ja auch g nzlich unerfindlich, roeshalb gerade die Porträt
kunst, dieses reiche Gebiet künstlerischer Schöpfungen oon
dem Urheberrechtsgesetj stiefmütterlicher behandelt roerden
sollte, als andere Kunstgebiete. Wäre dies der fall, dann
könnte ja jeder Künstler sich ein oon einem Andern her
rührendes, nach der Ratur geschaffenes Po .ät einer Per
sönlichkeit oon allgemeinem Interesse, ein unter großen
Schmierigkeiten entstandenes Originalroerk, welches oft
das Resultat einer ganzen Reihe ernster Studien gewesen
ist, ohneroeiters aneignen und für seine Zwecke oerroenden.
Das Urheberrechtsgesetj oerhindert aber solche unrecht
mäßige Rachbildungen. Dagegen kann eine Reihe oan
meistern oon ein und derselben Persönlichkeit z. B. gleich
zeitige Profilporträts schaffen, wenn sie alle tatsächlich
selbständig geschaffen wurden, so roird troßdem jedes
einzelne Werk in künstlerischer Beziehung grundoerschieden
oon dem andern, kurz ein Originalroerk sein. Ja, noch
mehr: Gin und derselbe Künstler kann oon ein und der
selben Persönlichkeit eine Reihe solcher Porträts schaffen
und jede der einzelnen Typen roird, roenn es sich um
selbständige Kunstwerke handelt, diese Qualität auf den
ersten Blick zeigen, neue Urheberrechte begründen und
oom Geseß als Originalroerk geschüßt roerden. Das Geseß
unterstiißt die Schaffung oon selbständigen Kunstroerken
und kann daher auch auf dem Gebiete der Porträtkunst
nur solchen Werken Urheberrechte einräumen. Auch nach
künstlerischen Anschauungen darf ein Porträfist höchstens
seine eigene Arbeit oariieren, die oon ihm selbst geschaf
fenen Porträts als Studien beniißen, niemals aber Arbeiten
machen, welche auch nur einen Teil jener künstlerischen
Charakteristiken zeigen, welche dem Werke eines Andern
angehören.
Gine derartige oder ähnliche Handlungsweise mag
ja manchmal im Sinne des Geseßes noch keinen Gingriff
in das Urheberrecht bedeuten und daher auch noch nicht
zu ahnden sein, nach künstlerischen Begriffen aber muß
ein solches Vorgehen bereits als Delikt bezeichnet roerden.