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Q. 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
1. die Einzelcopie eines Werkes der bildenden Künste, sofern dieselbe ohne die
Absicht der Verwerthung angefertigt wird. Es ist jedoch verboten, den Namen
oder das Monogramm des Urhebers des Werkes in irgend einer Weise auf
der Einzelcopie anzubringen, widrigenfalls eine Geldstrafe bis zu 500 Mark
verwirkt ist;
2. die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch
die plastische Kunst oder umgekehrt;
3. die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf oder an
Strassen oder öGentlichen Platzen bleibend sich befinden. Die Nachbildung
darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen;
4. die Aufnahme von Nachbildung einzelner Werke der bildenden Künste in
ein Schriitwerk, vorausgesetzt, dass das letztere als die Hauptsache erscheint
und die Abbildungen nur zur Erlauterur-g des Textes dienen. Jedoch muss
der Urheber des Originales oder die benutzte Quelle angegeben werden, wi-
drigenfalls die Strafbestimmung im Q. 24 [cfr. zu Q. 16] des Gesetzes vom
11. Juni 1870, betrelfend das Urheberrecht an Schriftwerken etc. (Bundes-
Gesetzbl. 1870, Seite 339) Platz greift.
Q. 7. Wer ein von einem Anderen herriihrendes Werk der bildenden Künste auf
rechtmassige Weise, aber mittelst eines anderen Kunstverfahrens, nachbildet, hat in Be-
ziehung auf das von ihm hervnrgebrachte Werk das Recht eines Urhebers l), auch
wenn das Original bereits Gemeingut geworden ist.
Q. B. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigenthum am
Werke einem Anderen überlässt, so ist darin die Uebertragung des Nachbildungsrechtes
fortan nicht enthalten; bei Portraits und Ponraitbüsten geht dieses Recht jedoch auf den
Besteller über.
Der Eigenihümer des Werkes ist nicht verpflichtet, dasselbe zum Zwecke der Ver-
anstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger herauszugeben.
B. Dauer des Urheberrechtes.
Q. 9. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird für die Le-
bensdauer des Urhebers und dreissig Jahre nach dem Tode desselben gewahrt.
Bei Werken, welche verotfentlicht sind, ist diese Dauer des Schutzes an die Be-
dingung geknüpit, dass der wahre Name des Urhebers auf dem Werke vollständig genannt
oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt ist.
Werke, welche entweder unter einem anderen als dem wahren Namen des Ur-
hebers veroifentlicht, oder bei welchen ein Urheber gar nicht angegeben ist, werden 3a
Jahre lang, von der Veroifentlichiing an, gegen Nachbildung geschützt. Wird innerhalb
dieser 3c Jahre der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legi-
timirten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle (ä. 39 [cfr. zu Q. 16]) des
Gesetzes vom 11. Juni 187a, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken etc. (Bundes-
Gesetzbl. 1870, Seite 339) angemeldei, sc wird dadurch dem Werke die im Absatz i be-
stimmte langere Dauer des Schutzes erworben.
Q. io. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, wird
die Schutzfrist von dein ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden Abtheilung
an berechnet.
Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe be-
handeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, beginnt die Schutz-
frist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Abiheilung.
Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bande oder Abtheilungen ein
Zeitraum von mehr als drei Jahren verHossen ist, so sind die vorher erschienenen Bande,
Abtheilungen etc. als ein für sich bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei
Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues Weik zu behandeln.
Q. it. Die erst nach dem Tade des Urhebers verößentlichten Werke werden 30
Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachbildung geschützt.
Q. 12. Einzelne Werke der bildenden Künste, welche in periodischen Werken, als:
Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern etc. erschienen sind, darf der Urheber, falls
nichts anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers
des Werkes, in welches dieselben aufgenommen sind, nach zwei Jahren, vom Ablauf des
Jahres des Erscheinens an gerechnet, anderweitig abdrucken.
i. 13. In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist wird das Todesjahr des Ver-
fassers beziehungsweise das Kalenderjahr der ersten Veröffentlichung oder des ersten Er-
scheinens des Werkes nicht eingerechnet.